5742/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6131/J - NR/1999 betreffend Berufstitel

ao. Univ. Prof., die die Abgeordneten Dr. BRINEK und Kollegen am 21. April 1999 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Es ist nicht zutreffend, dass Anträge auf Verleihung von Berufstiteln (insbesondere Außer -

ordentlicher Universitätsprofessor) vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

„zurückgewiesen“ wurden oder werden. Lediglich in Einzelfällen, in denen mit einer positi -

ven Erledigung durch das Bundesministerium für Finanzen bzw. den Ministerrat (z.B. wegen

Nichterfüllung der Richtlinien) nicht gerechnet werden kann, wird die den Antrag stellende

Fakultät entsprechend informiert.

 

Im Falle des Berufstitels „Außerordentlicher Universitätsprofessor" ist durch die Einführung

des Amtstitels Außerordentlicher Universitätsprofessor für Angehörige der Verwendungs -

gruppe der Universitätsdozenten mit der 2. BDG - Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109/97, zusätz -

lich zu den in den Richtlinien der Bundesregierung (Beschluss vom 30. Juni 1981) geregelten

Voraussetzungen der Artikel IV, Absatz 2 der Entschließung des Bundespräsidenten vom

9. Juli 1990 betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. Nr. 493/1990, besonders rele -

vant geworden. Diese Bestimmung normiert, dass Berufstitel neben Amtstiteln geführt wer -

den können, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind. Daher wurden

in jenen Fällen, in welchen die Verleihung des Berufstitels Außerordentlicher Universitäts -

professor an Personen beantragt wurde, die diese Bezeichnung bereits als Amtstitel führen,

die antragstellenden Fakultäten davon verständigt, dass in diesem Fall die Verleihung des

Berufstitels Außerordentlicher Universitätsprofessor nicht vertretbar sei. Die Verleihung

eines Berufstitels, der aus dem erwähnten Grund nicht geführt werden darf, erscheint nicht

sinnvoll.

 

 

Die in der Einleitung der parlamentarischen Anfrage (vierter Absatz) verwendete Formulie -

rung enthält nur wenige Textbestandteile der entsprechenden Informationen des Bundes -

ministeriums für Wissenschaft und Verkehr und ist daher bedauerlicherweise irreführend.

 

 

Zu Frage 1:

 

 

Die Behauptung, dass Fakultätsvorschläge für die Verleihung des Berufstitels Außerordentli -

cher Universitätsprofessor vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr generell

zurückgewiesen werden, ist unrichtig.

 

 

Zu Frage 2:

 

 

Auf die Begründung für den angesprochenen Fall, der keine Zurückweisung sondern ledig -

lich eine Information des Antragstellers darstellt, wurde oben bereits eingegangen. Die dar -

gestellte Rechtslage ergibt sich bei jedem Übertritt eines Universitätsassistenten in die Ver -

wendungsgruppe der Universitätsdozenten.

 

 

Zu Frage 3:

 

 

Es liegt daher auch keine spezifische Benachteiligung von Medizinern bzw. Medizinerinnen

vor.

 

 

Zu Frage 4:

 

 

Zur Rechtsgrundlage ist auf die Entschließung des Bundespräsidenten vom 9. Juli 1990,

BGBI. Nr. 493, betreffend die Schaffung von Berufstiteln zu verweisen, insbesondere auf

Art. IV Abs. 2.

Zu Frage 5:

 

 

Selbstverständlich wurden und werden die Aufgaben des Bundesministeriums für Wissen -

schaft und Verkehr nach den Maßgaben der jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen wahr -

genommen. Der Hinweis in der offenkundig als Grundlage der gegenständlichen parlamenta -

rischen Anfrage dienenden Information an einen konkreten Antragsteller entstand gerade aus

der Tatsache, dass der zuständige Bundesminister den vollständigen Normenbestand auf

einen konkreten Antrag anzuwenden hat und daher auch verpflichtet ist, darauf hinzuweisen,

dass (wie im gegenständlichen Fall) die Führung eines als Auszeichnung verliehenen Berufs -

titels neben einem gleichlautenden Amtstitel nicht zulässig wäre.

 

 

Zu Frage 6:

 

 

Initiativen zur Änderung der Rechtsgrundlage für die Schaffung von Berufstiteln zur Aus -

zeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die

Republik Österreich erworben haben, sind zur Zeit nicht bekannt. Zur Bearbeitung von ent -

sprechenden Anträgen auf Titelverleihungen ist die derzeit geltende Rechtslage (Organisa -

tionsgesetze der Universitäten und Entschließung des Bundespräsidenten vom 9. Juli 1990)

anzuwenden, wobei - wie erwähnt - auf den Art. IV Abs. 2 der mehrfach angeführten Ent -

schließung Bedacht zu nehmen ist.

 

 

Zu Frage 7:

 

 

Die angeführten Rechtsgrundlagen werden schon derzeit und auch in Hinkunft bei der Be -

arbeitung entsprechender Anträge angewandt.