5744/AB XX.GP
Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Dr. Höbinger - Lehrer und Kollegen haben am 5.
Mai 1999 unter der Nummer 6183/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„bundesweit einheitliche Überprüfung der Deutschkenntnisse von
Staatsbürgerschaftswerbern" gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Derzeit gibt es seitens meines Ressorts weder einen Erlass noch eine Empfehlung
zur Vorgangsweise bei der Überprüfung der Deutschkenntnisse. Im Zuge einer
Besprechung der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998, die am 17. September 1998
stattgefunden hat und an der die zuständige Fachabteilung und die Leiter der
Fremden - und Legistiksektion meines Ressorts sowie informierte Vertreter aller
Bundesländer teilgenommen haben, wurde einvernehmlich festgestellt, dass vorerst
von einem Mustererlass abgesehen werden kann. Weiters vereinbarten die
Teilnehmer, dass zunächst einmal über einen gewissen Zeitraum die praktische
Anwendung des § 10a StbG abgewartet wird und die Ämter der Landesregierungen
im Falle von auftretenden Problemen an mein
Ressort herantreten.
In der Regel wird mindestens einmal im Jahr von der zuständigen Fachabteilung eine
Staatsbürgerschaftskonferenz, an der alle Ämter der Landesregierungen teilnehmen,
abgehalten. Diese Staatsbürgerschaftskonferenz ist eine gemeinsame Plattform für
mein Ressort und die mit der Durchführung des Staatsbürgerschaftsverfahrens
betrauten Ämter der Landesregierungen. Diese Plattform bietet die Gelegenheit,
einen Erfahrungsaustausch der einzelnen Ämter der Landesregierungen
vorzunehmen, Unterschiede festzustellen und gemeinsam an einer einheitlichen
Lösung zu arbeiten.
Diese Staatsbürgerschaftskonferenz ist auch für Anfang Herbst dieses Jahres
vorgesehen, sodass hiebei die Möglichkeit sich eröffnen wird, evtl. vorhandene
unterschiedliche Vorgangsweisen in eine einheitliche Bahn zu lenken.
Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Formulierung in der Novelle des
Staatsbürgerschaftsgesetzes und in den Erläuterungen bei der Beurteilung der
Sprachkenntnisse für eine einheitliche Vorgangsweise in den neun Bundesländern
ausreichend ist.
Zur Frage 2:
Durch laufenden Kontakt meiner Fachabteilung zu den Ämtern der
Landesregierungen als sachlich in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständige
Behörden, können schon während des praktischen Einsatzes des novellierten
Staatsbürgerschaftsgesetzes seit Jänner heurigen Jahres etwaige Unterschiede in
der Handhabung dieser Gesetzbestimmung festgestellt werden und als Basis für die
weitere Vorgangsweise im Zuge der ,,Staatsbürgerschaftskonferenz" herangezogen
werden.
Jedoch sind mir bis dato keine wesentlichen Unterschiede in der Vollzugspraxis
dieser Gesetzesbestimmung der einzelnen Bundesländer aufgefallen.
Zur Frage 3:
Der Besuch eines Deutschkurses ist sicherlich als bemerkenswerter Beitrag zur
Integration zu sehen. Der Besuch eines
Deutschkurses kann weder verpflichtend
sein, zumal es Antragsteller gibt, die - wie sich dies aus dem persönlichen Gespräch
während des Verfahrens ergibt - sehr gute Deutschkenntnisse aufweisen, noch wird
in manchen Fällen der bloße Nachweis der Besuchsbestätigung eines
Deutschkurses ausreichen, wenn der Antragsteller gesprächsweise den
Lebensumständen entsprechende Sprachkenntnisse nicht aufweist.
In jedem Fall ist für eine positive Beurteilung des Nachweises von
Deutschkenntnissen die Anzahl der besuchten Stunden bei Deutschkursen, oder
durchgeführte Tests nicht notwendigerweise für sich alleine maßgeblich.
Einzig und allein ist maßgebend, und das ist in jedem Einzelfall separat von der
Staatsbürgerschaftsbehörde zu beurteilen, ob der Antragsteller - wie sich aus dem
jeweiligen Gespräch während des Verfahrens ergeben muss - seinen
Lebensumständen entsprechende Sprachkenntnisse aufweist und sich ausreichend
- seinen Lebensumständen entsprechend - verständlich machen kann.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des
Staatsbürgerschaftsgesetzes ist festgehalten, dass die Ämter der Landesregierungen
als vollziehende Behörden die Sprachkenntnisse nach den Lebensumständen des
Betroffenen zu beurteilen haben. Die den Lebensumständen angepassten
Sprachkenntnisse sind nicht in Form einer Prüfung unter Beweis zu stellen, vielmehr
werden sich die Deutschkenntnisse aufgrund erbrachter einschlägiger Nachweise,
aufgrund des persönlichen Kontaktes des Antragstellers mit der Behörde oder
aufgrund der Aktenlage feststellen lassen.
Zu Frage 4:
Von Jänner bis April 1999 konnte im gesamten Bundesgebiet in 8 Fällen die
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht
verliehen werden.
Verteilt auf die einzelnen Bundesländer
ist dies wie folgt:
Wien hatte von Jänner bis April 1999 3 Fälle, Oberösterreich hatte ebenfalls 3 Fälle
und in Salzburg waren es 2 Fälle, wo aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden konnte.
In den Bundesländern Burgenland, Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Niederösterreich und
Steiermark wurden im selben Zeitraum keine Fälle aufgezeigt, wo aufgrund
mangelnder Deutschkenntnisse die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
verliehen werden konnte.