5744/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Dr. Höbinger - Lehrer und Kollegen haben am 5.

Mai 1999 unter der Nummer 6183/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend

„bundesweit einheitliche Überprüfung der Deutschkenntnisse von

Staatsbürgerschaftswerbern" gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zur Frage 1:

 

Derzeit gibt es seitens meines Ressorts weder einen Erlass noch eine Empfehlung

zur Vorgangsweise bei der Überprüfung der Deutschkenntnisse. Im Zuge einer

Besprechung der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998, die am 17. September 1998

stattgefunden hat und an der die zuständige Fachabteilung und die Leiter der

Fremden - und Legistiksektion meines Ressorts sowie informierte Vertreter aller

Bundesländer teilgenommen haben, wurde einvernehmlich festgestellt, dass vorerst

von einem Mustererlass abgesehen werden kann. Weiters vereinbarten die

Teilnehmer, dass zunächst einmal über einen gewissen Zeitraum die praktische

Anwendung des § 10a StbG abgewartet wird und die Ämter der Landesregierungen

im Falle von auftretenden Problemen an mein Ressort herantreten.

In der Regel wird mindestens einmal im Jahr von der zuständigen Fachabteilung eine

Staatsbürgerschaftskonferenz, an der alle Ämter der Landesregierungen teilnehmen,

abgehalten. Diese Staatsbürgerschaftskonferenz ist eine gemeinsame Plattform für

mein Ressort und die mit der Durchführung des Staatsbürgerschaftsverfahrens

betrauten Ämter der Landesregierungen. Diese Plattform bietet die Gelegenheit,

einen Erfahrungsaustausch der einzelnen Ämter der Landesregierungen

vorzunehmen, Unterschiede festzustellen und gemeinsam an einer einheitlichen

Lösung zu arbeiten.

 

Diese Staatsbürgerschaftskonferenz ist auch für Anfang Herbst dieses Jahres

vorgesehen, sodass hiebei die Möglichkeit sich eröffnen wird, evtl. vorhandene

unterschiedliche Vorgangsweisen in eine einheitliche Bahn zu lenken.

 

Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Formulierung in der Novelle des

Staatsbürgerschaftsgesetzes und in den Erläuterungen bei der Beurteilung der

Sprachkenntnisse für eine einheitliche Vorgangsweise in den neun Bundesländern

ausreichend ist.

 

Zur Frage 2:

 

Durch laufenden Kontakt meiner Fachabteilung zu den Ämtern der

Landesregierungen als sachlich in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständige

Behörden, können schon während des praktischen Einsatzes des novellierten

Staatsbürgerschaftsgesetzes seit Jänner heurigen Jahres etwaige Unterschiede in

der Handhabung dieser Gesetzbestimmung festgestellt werden und als Basis für die

weitere Vorgangsweise im Zuge der ,,Staatsbürgerschaftskonferenz" herangezogen

werden.

 

Jedoch sind mir bis dato keine wesentlichen Unterschiede in der Vollzugspraxis

dieser Gesetzesbestimmung der einzelnen Bundesländer aufgefallen.

 

Zur Frage 3:

 

Der Besuch eines Deutschkurses ist sicherlich als bemerkenswerter Beitrag zur

Integration zu sehen. Der Besuch eines Deutschkurses kann weder verpflichtend

sein, zumal es Antragsteller gibt, die - wie sich dies aus dem persönlichen Gespräch

während des Verfahrens ergibt - sehr gute Deutschkenntnisse aufweisen, noch wird

in manchen Fällen der bloße Nachweis der Besuchsbestätigung eines

Deutschkurses ausreichen, wenn der Antragsteller gesprächsweise den

Lebensumständen entsprechende Sprachkenntnisse nicht aufweist.

 

In jedem Fall ist für eine positive Beurteilung des Nachweises von

Deutschkenntnissen die Anzahl der besuchten Stunden bei Deutschkursen, oder

durchgeführte Tests nicht notwendigerweise für sich alleine maßgeblich.

 

Einzig und allein ist maßgebend, und das ist in jedem Einzelfall separat von der

Staatsbürgerschaftsbehörde zu beurteilen, ob der Antragsteller - wie sich aus dem

jeweiligen Gespräch während des Verfahrens ergeben muss - seinen

Lebensumständen entsprechende Sprachkenntnisse aufweist und sich ausreichend

 - seinen Lebensumständen entsprechend - verständlich machen kann.

 

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des

Staatsbürgerschaftsgesetzes ist festgehalten, dass die Ämter der Landesregierungen

als vollziehende Behörden die Sprachkenntnisse nach den Lebensumständen des

Betroffenen zu beurteilen haben. Die den Lebensumständen angepassten

Sprachkenntnisse sind nicht in Form einer Prüfung unter Beweis zu stellen, vielmehr

werden sich die Deutschkenntnisse aufgrund erbrachter einschlägiger Nachweise,

aufgrund des persönlichen Kontaktes des Antragstellers mit der Behörde oder

aufgrund der Aktenlage feststellen lassen.

 

Zu Frage 4:

 

Von Jänner bis April 1999 konnte im gesamten Bundesgebiet in 8 Fällen die

Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht

verliehen werden.

 

Verteilt auf die einzelnen Bundesländer ist dies wie folgt:

Wien hatte von Jänner bis April 1999 3 Fälle, Oberösterreich hatte ebenfalls 3 Fälle

und in Salzburg waren es 2 Fälle, wo aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse die

österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden konnte.

 

 

In den Bundesländern Burgenland, Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Niederösterreich und

Steiermark wurden im selben Zeitraum keine Fälle aufgezeigt, wo aufgrund

mangelnder Deutschkenntnisse die österreichische Staatsbürgerschaft nicht

verliehen werden konnte.