5754/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat AMON und Kollegen haben am 21. April 1999 unter der
Nummer 6098/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Veranstaltung
von Scientology am 6. April 1999“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 - 3:
Als in den Bereich meiner Vollziehung fallende „Versammlung“ im Sinne des
Versammlungsgesetzes war eine ,,Informationsveranstaltung von Scientology Österreich“
nicht angemeldet.
Zu Frage 4:
Es besteht ein Verein „Scientology Kirche Österreich“ im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizeidirektion Wien.
Zu Frage 5:
Aufgrund der 1981 in einem Verfahren vor der Europäischen Menschenrechtskommission
(Appl.No. 8652/79 - Heitzinger gegen Republik Österreich) abgegebenen Erklärung der
Bundesregierung, wonach die Bildung eines Vereines mit rein religiösen Zielen alleine im
Hinblick auf § 3 lit a VereinsG nicht mehr untersagt würde, können sich seither
nichtanerkannte Religionsgemeinschaften als Vereine konstituieren, sofern nicht eine
gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft mit demselben Ritus existiert.
Zu Frage 6:
In Österreich bestehen derzeit die Vereine ,,Scientology Kirche Österreich“, ,,Scientology
Mission Wien“, ‚,Scientology Kirche Wien“ jeweils mit dem Sitz in Wien; der Verein
,,Scientology Mission (Mission der Scientology Kirche) Wolfsberg“ mit dem Sitz in
Wolfsberg/Kärnten, der Verein „Verein der Anerkennungswerber um Religionsanerkennung
für die Scientology Religion“ mit dem Sitz in St. Leonhard am Homer Wald/Niederösterreich;
der Verein ,,Scientology Mission Salzburg“ mit dem Sitz in Salzburg; der Verein ‚,Scientology
Mission - Dianetik Zentrum Graz - Verein zur Förderung der Scientology Kirche“ mit dem
Sitz
in Graz.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Vollziehungsbereich.
Zu Frage 9:
Vorausschicken möchte ich, dass die Anfrage selbst auf die international ambivalente
Beurteilung von ,,Scientology" verweist und einigermaßen offen läßt, was hier an Zielen und
Verhalten von ,,Scientology" einerseits sowie an davon berührten Werten andererseits
mitgedacht ist. Im übrigen betrachte ich es als vorrangige Aufgabe der zuständigen
Sicherheits - bzw Vereinsbehörden, sowohl die in der Verfassung verankerte Vereinsfreiheit
zu wahren als auch sonst für die Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zu sorgen,
und zwar nach Maßgabe des gesetzlichen Wirkungsbereichs dieser Behörden.