5759/AB XX.GP
Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6062/J - NR/1999, betreffend „Österreichische
Straßentunnelsysteme und offene Sicherheitsfragen“, die die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossen am 8.4.1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich festzuhalten, dass sämtliche
Fragen zu Tunnelbauplänen, Tunnelbaueinrichtungen, ÖNORMEN, eigene Einsatzkräfte zur
Brandbekämpfung oder Fluchtstollen ect. zuständigkeitshalber seitens des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten zu beantworten sind. Ich verweise auf die Ausführungen des
Herrn Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 6063/J - NR/1999.
Fragen zu Katastropheneinsatzplänen wären auf Grundlage der jeweiligen Katastrophen -
hilfegesetze von den Bundesländern zu beantworten.
Zu dem in die Kompetenz des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr fallenden Frage -
punkt 13 erlaube ich mir folgendes mitzuteilen:
Das internationale Gefahrgutbeförderungsrecht läßt derartige Einschränkungen ausdrücklich zu.
Sie müssen allerdings im Anwenderbereich örtlich beschränkt sein und dürfen keine Dis -
kriminierung
zur Folge haben.
Für verschiedene österreichische Straßenstrecken mit längeren Tunneln sind demgemäß Ver -
ordnungen auf Grundlage der StVO ergangen bzw. in Vorbereitung, mit denen bedingte Fahr -
verbote für bestimmte Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern verfügt werden.
Es muss daher nunmehr für jeden österreichischen Tunnel gesondert geprüft werden, welche
Auflagen solchen Transporten für die Durchfahrt durch längere Tunnel vorgeschrieben werden
sollen, wobei die gesamte Verkehrs - und Gefährdungssituation beurteilt werden muss.
Im Rahmen des OECD Straßenforschungsprogramms ist eine umfangreiche Studie über die
Risiken beim Transport gefährlicher Güter durch Straßentunnel im Gange, die als Grundlage für
weitergehende Regelungen auf internationaler Ebene wird dienen können.
Aus Anlaß des Unfalles im Mont Blanc Tunnel wurden in Österreich die sicherheitstechnischen
Parameter der Tunnel neu erfaßt und i.d.Z. auch von meinem Ressort aus die straßenpolizeili -
ehen Regelungen zur Erlassung von neuen Tunnelverordnungen - so z.B. im Hinblick auf
Gefahrguttransporte - überprüft.
Außerdem wurde von mir am 4. Juni 1999 die in Beilage angeschlossene Verordnung als
Sofortmaßnahme nach dem Tauerntunnelunfall erlassen. Über diese auf Gefahrguttransporte
spezifisch bezogene Maßnahme hinaus wird in Kürze ein Konzept für weitere allfällige Maß -
nahmen zu mehr Sicherheit in Österreichs Straßentunnels vorliegen. Dies wird als Grundlage für
die
neue Straßentunnelverordnung dienen.
Verordnung
Gemäß § 43 Abs 2, Buchstabe a) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGB Nr.
159/60, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.145/98, wird zur Fernhaltung von Gefahren
und Belästigungen beim Transport gefährlicher Güter verordnet.
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach
GGBG, BGBl 1 Nr.145/98 und ADR, BGBl Nr.522/1973 in der geltenden Fassung
durch alle gemäß § 43 Abs 3 StVO 1960 zur Autobahn erklärten im Gegenverkehr zu
befahrenden Autobahn - und Schnellstraßentunnels einschließlich der Portalbauwer -
ke.
Verbote
§ 2. (1) Das Befahren der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn - und
Schnellstraßentunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln
(§ 2 Z 1 GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten.
(2) Vom Fahrverbot des Abs 1 sind Beförderungseinheiten unter den
Voraussetzungen ausgenommen, dass
1. an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschal -
tet ist,
2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 dieser Verordnung erfüllt hat,
3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist
und
4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde.
(3) Das Fahrverbot des Abs 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinig -
ten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und
Elementen von Batteriefahrzeugen, sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und
Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, dass an
der
Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.
(4) Vom Fahrverbot gemäß Abs 1 sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausge -
nommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Aus -
nahmegenehmigung gemäß § 9 GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser
Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen aus -
drücklich vorgeschrieben sind.
Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 3. An der Beförderungseinheit gemäß § 2 muss mindestens eine Warnleuchte mit
gelbrotem Blink - oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1, Buchstabe f) KFG 1967 so an -
gebracht sein, dass das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum
nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte(n) muss (müssen)
bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der
Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muss zum Zweck der Anmel -
dung gemäß § 4 dieser Verordnung ein Anhalteplatz vor einem der Tunnel eingefah -
ren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des
durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahr -
streifen vor dem Tunnel verlassen werden muss, um auf das Begleitfahrzeug
(§ 5 dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem
Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.
Anmeldepflicht
§ 4. Die Benützung der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn - und
Schnellstraßentunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
ist bei der jeweils zuständigen Tunnelwarte spätestens vom letzten geeigneten An -
halteplatz aus anzumelden.
Der Fahrer hat sich mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier
angegebenen ADR - Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kenn -
zeichens der Beförderungseinheit, sowie des Namens des Transportunternehmens
in Verbindung zu setzen und die Erlaubnis der Tunnelwarte abzuwarten. Die Lenker
dürfen
sich nicht ohne Begleitfahrzeug anmelden.
Begleitfahrzeuge
§ 5 (1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens
aber 50 m hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
(2) An Begleitfahrzeugen muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink -
oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1 Buchstabe f) KFG 1967 so angebracht sein, dass
das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahr -
zeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss während der Begleitung der Beför -
derungseinheit eingeschaltet sein.
Abstandsregelung
Der Lenker der Beförderungseinheit hat zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Min -
destabstand von 100 m einzuhalten.
Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs 5 StVO 1960 im Rundfunk kundzumachen