5759/AB XX.GP

 

Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6062/J - NR/1999, betreffend „Österreichische

Straßentunnelsysteme und offene Sicherheitsfragen“, die die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 8.4.1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich festzuhalten, dass sämtliche

Fragen zu Tunnelbauplänen, Tunnelbaueinrichtungen, ÖNORMEN, eigene Einsatzkräfte zur

Brandbekämpfung oder Fluchtstollen ect. zuständigkeitshalber seitens des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu beantworten sind. Ich verweise auf die Ausführungen des

Herrn Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur schriftlichen parlamentarischen

Anfrage Nr. 6063/J - NR/1999.

 

Fragen zu Katastropheneinsatzplänen wären auf Grundlage der jeweiligen Katastrophen -

hilfegesetze von den Bundesländern zu beantworten.

 

Zu dem in die Kompetenz des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr fallenden Frage -

punkt 13 erlaube ich mir folgendes mitzuteilen:

 

Das internationale Gefahrgutbeförderungsrecht läßt derartige Einschränkungen ausdrücklich zu.

Sie müssen allerdings im Anwenderbereich örtlich beschränkt sein und dürfen keine Dis -

kriminierung zur Folge haben.

Für verschiedene österreichische Straßenstrecken mit längeren Tunneln sind demgemäß Ver -

ordnungen auf Grundlage der StVO ergangen bzw. in Vorbereitung, mit denen bedingte Fahr -

verbote für bestimmte Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern verfügt werden.

 

Es muss daher nunmehr für jeden österreichischen Tunnel gesondert geprüft werden, welche

Auflagen solchen Transporten für die Durchfahrt durch längere Tunnel vorgeschrieben werden

sollen, wobei die gesamte Verkehrs -  und Gefährdungssituation beurteilt werden muss.

 

Im Rahmen des OECD Straßenforschungsprogramms ist eine umfangreiche Studie über die

Risiken beim Transport gefährlicher Güter durch Straßentunnel im Gange, die als Grundlage für

weitergehende Regelungen auf internationaler Ebene wird dienen können.

 

Aus Anlaß des Unfalles im Mont Blanc Tunnel wurden in Österreich die sicherheitstechnischen

Parameter der Tunnel neu erfaßt und i.d.Z. auch von meinem Ressort aus die straßenpolizeili -

ehen Regelungen zur Erlassung von neuen Tunnelverordnungen - so z.B. im Hinblick auf

Gefahrguttransporte - überprüft.

Außerdem wurde von mir am 4. Juni 1999 die in Beilage angeschlossene Verordnung als

Sofortmaßnahme nach dem Tauerntunnelunfall erlassen. Über diese auf Gefahrguttransporte

spezifisch bezogene Maßnahme hinaus wird in Kürze ein Konzept für weitere allfällige Maß -

nahmen zu mehr Sicherheit in Österreichs Straßentunnels vorliegen. Dies wird als Grundlage für

die neue Straßentunnelverordnung dienen.

Verordnung

 

Gemäß § 43 Abs 2, Buchstabe a) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGB Nr.

159/60, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.145/98, wird zur Fernhaltung von Gefahren

und Belästigungen beim Transport gefährlicher Güter verordnet.

 

Geltungsbereich

 

§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach

GGBG, BGBl 1 Nr.145/98 und ADR, BGBl Nr.522/1973 in der geltenden Fassung

durch alle gemäß § 43 Abs 3 StVO 1960 zur Autobahn erklärten im Gegenverkehr zu

befahrenden Autobahn -  und Schnellstraßentunnels einschließlich der Portalbauwer -

ke.

 

Verbote

 

§ 2. (1) Das Befahren der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn -  und

Schnellstraßentunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln

(§ 2 Z 1 GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten.

 

(2) Vom Fahrverbot des Abs 1 sind Beförderungseinheiten unter den

Voraussetzungen ausgenommen, dass

1. an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschal -

tet ist,

2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 dieser Verordnung erfüllt hat,

3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist

und

4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde.

 

(3) Das Fahrverbot des Abs 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinig -

ten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und

Elementen von Batteriefahrzeugen, sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und

Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, dass an

der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.

(4) Vom Fahrverbot gemäß Abs 1 sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausge -

nommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Aus -

nahmegenehmigung gemäß § 9 GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser

Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen aus -

drücklich vorgeschrieben sind.

 

Ausrüstung der Fahrzeuge

 

§ 3. An der Beförderungseinheit gemäß § 2 muss mindestens eine Warnleuchte mit

gelbrotem Blink -  oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1, Buchstabe f) KFG 1967 so an -

gebracht sein, dass das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum

nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte(n) muss (müssen)

bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der

Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muss zum Zweck der Anmel -

dung gemäß § 4 dieser Verordnung ein Anhalteplatz vor einem der Tunnel eingefah -

ren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des

durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahr -

streifen vor dem Tunnel verlassen werden muss, um auf das Begleitfahrzeug

(§ 5 dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem

Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.

 

Anmeldepflicht

 

§ 4. Die Benützung der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn -  und

Schnellstraßentunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten

ist bei der jeweils zuständigen Tunnelwarte spätestens vom letzten geeigneten An -

halteplatz aus anzumelden.

Der Fahrer hat sich mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier

angegebenen ADR - Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kenn -

zeichens der Beförderungseinheit, sowie des Namens des Transportunternehmens

in Verbindung zu setzen und die Erlaubnis der Tunnelwarte abzuwarten. Die Lenker

dürfen sich nicht ohne Begleitfahrzeug anmelden.

Begleitfahrzeuge

 

§ 5 (1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens

aber 50 m hinter der Beförderungseinheit zu fahren.

 

(2) An Begleitfahrzeugen muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink -

oder Drehlicht gemäß § 20 Abs 1 Buchstabe f) KFG 1967 so angebracht sein, dass

das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahr -

zeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss während der Begleitung der Beför -

derungseinheit eingeschaltet sein.

 

Abstandsregelung

 

Der Lenker der Beförderungseinheit hat zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Min -

destabstand von 100 m einzuhalten.

 

Kundmachung

 

Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs 5 StVO 1960 im Rundfunk kundzumachen