5761/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 21. April 1999
unter der Zl. 6125/J - NR/1999 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Visavergabe an Bürger osteuropäischer Staaten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Grundsätze für die Erteilung von Einreisetiteln (Visa) richten sich ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit des Fremden nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes
(FrG), BGBl. 1 Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 86/1998, der Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 225/1998, und
den einschlägigen Erlässen. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit dem für
Österreich mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1997 in Kraft gesetzten Schengener
Durchführungsübereinkommen, das diesbezüglich harmonisierte Regelungen aller
Schengener Anwenderstaaten unter Berücksichtigung bestimmter nationaler
Besonderheiten vorsieht.
Zu Frage 2:
a)
Eine statistische Erfassung nach der „Staatsangehörigkeit“ erfolgt erst seit dem 1 .1 .1998.
Vor diesem Zeitpunkt liegen nur statistische Angaben über die Anzahl der von den
jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörden erteilten Sichtvermerke vor.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß aufgrund bestehender Sichtvermerksabkommen mit
Polen, der Slowakischen Republik und der
Tschechischen Republik Staatsangehörige
dieser Staaten für kurzfristige Aufenthalte im Bundesgebiet kein Visum benötigen. Die
Amtshandlungen der jeweiligen Botschaften betreffen daher die Ausstellung von Visa
(Kategorien A/Flughafentransitvisum, B/Durchreisevisum, C/Reisevisum, D/Aufenthalts -
visum) an Drittstaatsangehörige sowie die Erteilung von Aufenthaltsvisa (Visa D) für eine
Aufenhaltsdauer zwischen drei und sechs Monaten an Antragsteller der erwähnten
Staaten.
Visaerteilungen in den Jahren 1996 bis 1998 (nach Vertretungsbehörden):
|
|
Vetretungsbehörde |
1996 |
1997 |
1998 |
|
ÖB |
Moskau |
60.150 |
61.030 |
56.130 |
|
ÖB |
Kiew |
25.260 |
26.700 |
51.880 |
|
ÖB |
Bukarest |
124.340 |
106.200 |
38.890 |
|
ÖB |
Sofia |
64.000 |
59.000 |
33.030 |
|
ÖB |
Preßburg |
6.800 |
7.430 |
2.085 |
|
ÖB |
Warschau |
1.600 |
1.250 |
590 |
|
ÖB |
Prag |
5.700 |
5.320 |
2.505 |
Visaerteilungen im Jahre 1998 (nach Staatsangehörigkeit):
|
Staatsangehörigkeit |
Visaerteilungen |
|
Russen |
57.518 |
|
Ukrainer |
55.098 |
|
Rumänen |
55.274 |
|
Bulgaren |
35.562 |
|
Slowaken |
110 |
|
Polen |
212 |
|
Tschechen |
270 |
Anteilsmäßig wurden folgende Kategorien von Visa erteilt (in %); die Angaben beziehen
sich auf das Jahr 1998, das heißt auf die Zeit nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes
1997, welches die Anpassung der Visakategorien an das Schengener Durchführungs -
übereinkommen vorsah. Für 1999 liegen derzeit noch keine diesbezüglichen statistischen
Daten vor.
|
|
Vertretungsbehörde |
Visa A % |
Visa B % |
Visa C % |
Visa D % |
|
ÖB |
Moskau |
0 |
1 |
97 |
2 |
|
ÖB |
Kiew |
0 |
2 |
97 |
1 |
|
ÖB |
Bukarest |
0 |
24 |
75 |
1 |
|
ÖB |
Sofia |
0 |
19 |
80 |
1 |
|
ÖB |
Preßburg |
0 |
21 |
60 |
19 |
|
ÖB |
Warschau |
6 |
15 |
55 |
24 |
|
ÖB |
Prag |
2 |
52 |
36 |
10 |
Die Quote der formellen Ablehnungen lag zwischen 10 - 20 % der eingebrachten
Visaanträge. Rund 20 % der Antragsteller konnten die Voraussetzungen nicht erfüllen und
zogen ihren Antrag zurück bzw. verzichteten auf eine formelle Antragstellung aufgrund
der eingeholten Informationen.
b)
Mit Ausnahme der in § 90 Abs. 4 FrG 1997 i.d.g.F. vorgesehenen Fälle
(Saisonarbeitskräfte, kurzfristig Betriebsentsandte, bestimmte vom Geltungsbereich des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommene unselbständig Erwerbstätige,
kurzfristig Kunstausübende) sind für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
(Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung) die Inlandsbehörden
(Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion oder der Landeshauptmann)
zuständig. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten liegen deshalb keine
Angaben über die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel vor.
Zu Frage 3:
Bei der Prüfung der Bonität der Visawerber sind die Vertretungsbehörden bemüht, unter
Heranziehung der nationalen österreichischen und der im Schengen - Verbund zur
Verfügung stehenden Fahndungsunterlagen (Schengener Informationssystem), im
Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort mit den übrigen EU -
Mitgliedsstaaten und allenfalls auch in Kontakten mit den zuständigen Behörden des
Empfangsstaats allfällige Verbindungen von Visawerbern zur organisierten Kriminalität
festzustellen. Zwar haben die Visawerber der Vertretungsbehörde auch einen
Einkommens - bzw. Vermögensnachweis vorzulegen (Arbeits - und Gehalts - bzw.
Einkommensbestätigung), doch sind die geforderten Reise - bzw. Unterhaltsmittel
verhältnismäßig gering (etwa ATS 500,-- bis 1.000.-- pro Tag).