5761/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 21. April 1999

unter der Zl. 6125/J - NR/1999 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Visavergabe an Bürger osteuropäischer Staaten gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Grundsätze für die Erteilung von Einreisetiteln (Visa) richten sich ohne Unterschied

der Staatsangehörigkeit des Fremden nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes

(FrG), BGBl. 1 Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 86/1998, der Fremdengesetz -

Durchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 225/1998, und

den einschlägigen Erlässen. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit dem für

Österreich mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1997 in Kraft gesetzten Schengener

Durchführungsübereinkommen, das diesbezüglich harmonisierte Regelungen aller

Schengener Anwenderstaaten unter Berücksichtigung bestimmter nationaler

Besonderheiten vorsieht.

 

Zu Frage 2:

a)

Eine statistische Erfassung nach der „Staatsangehörigkeit“ erfolgt erst seit dem 1 .1 .1998.

Vor diesem Zeitpunkt liegen nur statistische Angaben über die Anzahl der von den

jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörden erteilten Sichtvermerke vor.

Zu berücksichtigen ist ferner, daß aufgrund bestehender Sichtvermerksabkommen mit

Polen, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik Staatsangehörige

dieser Staaten für kurzfristige Aufenthalte im Bundesgebiet kein Visum benötigen. Die

Amtshandlungen der jeweiligen Botschaften betreffen daher die Ausstellung von Visa

(Kategorien A/Flughafentransitvisum, B/Durchreisevisum, C/Reisevisum, D/Aufenthalts -

visum) an Drittstaatsangehörige sowie die Erteilung von Aufenthaltsvisa (Visa D) für eine

Aufenhaltsdauer zwischen drei und sechs Monaten an Antragsteller der erwähnten

Staaten.

 

Visaerteilungen in den Jahren 1996 bis 1998 (nach Vertretungsbehörden):

 

 

 Vetretungsbehörde

1996

1997

1998

ÖB

 Moskau

 60.150

 61.030

 56.130

ÖB

 Kiew

 25.260

 26.700

 51.880

ÖB

 Bukarest

 124.340

 106.200

 38.890

ÖB

 Sofia

 64.000

 59.000

 33.030

ÖB

 Preßburg

 6.800

 7.430

 2.085

ÖB

 Warschau

 1.600

 1.250

 590

ÖB

 Prag

 5.700

 5.320

 2.505

 

Visaerteilungen im Jahre 1998 (nach Staatsangehörigkeit):

 

Staatsangehörigkeit

 Visaerteilungen

Russen

 57.518

Ukrainer

 55.098

Rumänen

 55.274

Bulgaren

 35.562

Slowaken

 110

Polen

 212

Tschechen

 270

 

Anteilsmäßig wurden folgende Kategorien von Visa erteilt (in %); die Angaben beziehen

sich auf das Jahr 1998, das heißt auf die Zeit nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes

1997, welches die Anpassung der Visakategorien an das Schengener Durchführungs -

übereinkommen vorsah. Für 1999 liegen derzeit noch keine diesbezüglichen statistischen

Daten vor.

 

 

Vertretungsbehörde

Visa A %

Visa B %

Visa C %

Visa D %

ÖB

 Moskau

0

1

97

2

ÖB

 Kiew

0

2

97

1

ÖB

 Bukarest

0

24

75

1

ÖB

 Sofia

0

19

80

1

ÖB

 Preßburg

0

21

60

19

ÖB

 Warschau

6

15

55

24

ÖB

 Prag

2

52

36

10


 

Die Quote der formellen Ablehnungen lag zwischen 10 - 20 % der eingebrachten

Visaanträge. Rund 20 % der Antragsteller konnten die Voraussetzungen nicht erfüllen und

zogen ihren Antrag zurück bzw. verzichteten auf eine formelle Antragstellung aufgrund

der eingeholten Informationen.

 

b)

Mit Ausnahme der in § 90 Abs. 4 FrG 1997 i.d.g.F. vorgesehenen Fälle

(Saisonarbeitskräfte, kurzfristig Betriebsentsandte, bestimmte vom Geltungsbereich des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommene unselbständig Erwerbstätige,

kurzfristig Kunstausübende) sind für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

(Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung) die Inlandsbehörden

(Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion oder der Landeshauptmann)

zuständig. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten liegen deshalb keine

Angaben über die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel vor.

 

Zu Frage 3:

Bei der Prüfung der Bonität der Visawerber sind die Vertretungsbehörden bemüht, unter

Heranziehung der nationalen österreichischen und der im Schengen - Verbund zur

Verfügung stehenden Fahndungsunterlagen (Schengener Informationssystem), im

Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort mit den übrigen EU -

Mitgliedsstaaten und allenfalls auch in Kontakten mit den zuständigen Behörden des

Empfangsstaats allfällige Verbindungen von Visawerbern zur organisierten Kriminalität

festzustellen. Zwar haben die Visawerber der Vertretungsbehörde auch einen

Einkommens - bzw. Vermögensnachweis vorzulegen (Arbeits - und Gehalts - bzw.

Einkommensbestätigung), doch sind die geforderten Reise - bzw. Unterhaltsmittel

verhältnismäßig gering (etwa ATS 500,-- bis 1.000.-- pro Tag).