5766/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dunst und GenossInnen haben am 22. April 1999
unter der Nr. 6166/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Verkaufs - und Importverbot von ,,Softguns“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Seit 9. Juli 1997 ist eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz über das
Inverkehrbringen schußwaffenähnlicher Produkte (BGBl. II Nr. 185/1997) der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz mit einer
Übergangsfrist bis 31. Dezember 1997 in Kraft.
Gemäß dieser Verordnung dürfen schußwaffenähnliche Produkte (Softguns), die
eine mittlere Schußenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen (das ist der Maxi -
malwert, der nach der ÖNORM EN 71 für Spielzeug noch zulässig ist), die weder
dem Waffengesetz unterliegen noch Spielwaren im Sinne des Lebensmittelgesetzes
sind, nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des Waffen -
gewerbes, also Waffenhändlern, an Letztverbraucher abgegeben werden. Darüber
hinaus ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten.
Die Verkaufsbeschränkungen sind uneingeschränkt in Kraft.