5773/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am
20. April 1999 unter der Nr. 6080/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -
frage betreffend Lage der Verbraucherlnnen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Aus der Sicht des Verbraucherschutzes ist vor allem sicherzustellen, daß die konsu -
mentlnnen über Energieeinsparungsmöglichkeiten ausreichend informiert sind und
den relativen Energieverbrauch z.B. von Fahrzeugen oder Haushaltsgeräten beurtei -
len können.
So ermöglichen mittlerweile die aufgrund des Elektrotechnikgesetzes erlassenen
Verbrauchsangabenverordnungen, die eine Umsetzung von EU - Regelungen darstel -
len, beim Kauf verschiedenster Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen
etc.) einen raschen Vergleich des Energieverbrauchs. Natürlich obliegt es letztlich
den Verbraucherlnnen, sich für ein vielleicht teures, aber dafür sparsameres Gerät
zu entscheiden. Regelungen dieser Art, die auf eine bessere Vergleichbarkeit
zwischen
ähnlichen Produkten abzielen, finden jedenfalls meine Unterstützung.
Zu Frage 2:
Im Bericht zur Lage der Verbraucherlnnen 1996 wurde lediglich darauf hingewiesen,
daß eine aktuelle Studie über das Mietzinsniveau nicht vorliegt, nicht aber eine dies-
bezügliche Studie in Aussicht gestellt.
In diesem Zusammenhang soll jedoch auf den „Sensor - Report“ des Bundesministe -
riums für wirtschaftliche Angelegenheiten verwiesen werden. Im Rahmen dieses
Wohnbauforschungsvorhabens werden jährlich Wohnungsmarktdaten bundesweit
erhoben, insbesondere auch im Hinblick auf die Wohnkosten. Diese geben allerdings
nur ganz allgemein Aufschluß über die durchschnittlichen für einzelne Wohnobjekte
(beispielsweise Eigenheime, private Mietwohnungen, Sozialwohnung und andere)
anfallenden Wohnkosten.
Zu Frage 3:
Aufgrund der Beratungserfahrung des Büros für Konsumentenfragen sowie der Er -
gebnisse des in meinem Auftrag vom VKI jährlich erstellten „Berichtes zur Lage der
Verbraucherlnnen“ sind mir die krassen Regelungsdefizite des geltenden Gewähr -
leistungsrechts bekannt. Seit über einem Jahrzehnt wird daher seitens des Ressorts
eine umfassende Reform des Gewährleistungsrechts gefordert. Die zu diesem
Thema geführten umfangreichen Diskussionen im Bundesministerium für Justiz
mündeten im Jahr 1995 in der Vorlage eines Gesetzesentwurfes, der jedoch wesent -
liche Anliegen nicht berücksichtigte. Auf EU - Ebene wurden Diskussionen über eine
Richtlinie zum ,,Verbrauchsgüterkauf und den Garantien für Verbrauchsgüter“ aufge -
nommen. Nachdem diese Richtlinie am 17. Mai 1999 seitens des Ministerrates ange -
nommen wurde, steht der Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Umsetzung der
Richtlinie nun nichts mehr im Wege; ich werde auf eine rasche Umsetzung der Richt -
linie drängen. Gleichzeitig ist es mir jedoch ein Anliegen, nicht nur eine Umsetzung
im Bereich des Mindestumsetzungsbedarfs zu akzeptieren, sondern am ursprüngli -
chen Gedanken einer umfassenden Reform des Gewährleistungsrechts festzuhal -
ten.
Somit werden neben den erfreulichen Regelungen der Richtlinie Verlängerung
der Gewährleistungsfrist und Beweislasterleichterungen hinsichtlich der Frage, ob
der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war - auch neuerlich nicht von der
Richtlinie vorgegebene Bestimmungen, wie z.B. der Beginn des Fristenlaufes, zur
Diskussion gestellt werden. Insgesamt kann jedoch bereits jetzt gesagt werden, daß
die Richtlinie wesentlichen Forderungen des Verbraucherschutzes zum Durchbruch
verholfen hat und daher jedenfalls auch für den Bereich der Möbelbranche eine
Stärkung der Rechte der Verbraucherlnnen zu erwarten ist.
Zur Frage des von Verbraucherlnnen häufig beanstandeten Lieferverzuges in der
Möbelbranche ist folgendes anzumerken: Die im Zuge des Lieferverzuges vergeude-
te (Frei - )Zeit eines unselbständig Beschäftigten ist als immaterieller Schaden zu
qualifizieren und als solcher nicht ersatzfähig. Die österreichische Rechtsordnung
billigt nämlich einen Schadenersatz für immaterielle Schäden nur in den gesetzlich
ausdrücklich geregelten Fällen (z.B. Schmerzengeld) bzw. in den von der Judikatur
entwickelten Fallkonstellationen (Freiheitsentziehung) zu. Das Büro für Konsumen -
tenfragen hat sich im Zuge der oben erwähnten Verhandlungen im Bundesministe -
rium für Justiz massiv für eine gesetzliche Regelung bezüglich der Ersatzfähigkeit
von vergeudeter Freizeit als Folge eines Lieferverzuges eingesetzt, ist jedoch be -
dauerlicherweise nicht durchgedrungen. Ich werde im Zuge der wiederaufzunehmen -
den Verhandlungen über die Reform des Gewährleistungsrechtes an dieser Forde -
rung im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes festhalten. Es ist für Verbrau -
cherlnnen schwer nachvollziehbar, daß sie selbst im Falle eines Zahlungsverzuges
zur Zahlung teilweise hoher Verzugszinsen verpflichtet sind, hingegen im Falle eines
Lieferverzuges allenfalls vom Vertrag zurücktreten können. Dies ist auch deshalb
unbefriedigend, weil gerade im Möbelhandel mit langen Wartezeiten gerechnet
werden muß und diese sich im Falle einer neuerlichen Bestellung weiter verlängern.
Zu Frage 4:
Die Zahl der Lebensmittelvergiftungen wird vom Bundesministerium für Arbeit, Ge -
sundheit
und Soziales erfaßt und im „Monatsausweis über angezeigte
Fälle über
tragbarer Erkrankungen unter „bakterielle Lebensmittelvergiftungen“ aufgelistet. Aus
diesen Berichten ist zu entnehmen, daß mit Abstand das größte Problem die Sal -
monellose darstellt.
Die Ursachen für diese Erkrankungen werden von der Bundesstaatlichen bakteriob -
gisch - serologischen Untersuchungsanstalt in Graz - Salmonellazentrale recherchiert
und statistisch ausgewertet. Aus diesem Datenmaterial kann entnommen werden,
daß die Übertragung von Salmonellen von Geflügel und rohen Eiern auf Lebensmit -
tel sehr oft die Ursache für Erkrankungsausbrüche darstellen.
Diese Erkenntnisse führten zu umfassenden und detaillierten Regelungen als Vor-
sorgemaßnahmen im Bereich der Lebensmittelhygiene: Im Rahmen des Fleisch -
untersuchungsgesetzes, BGBI. Nr.522/1982 in der geltenden Fassung, wurden die
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBI.Nr. 403/1994 in der geltenden Fassung,
die Geflügel - Fleisch untersuchungsverordnung , BGBI.Nr. 404/1994 in der geltenden
Fassung, und die Geflügelhygieneverordnung, BGBI.Nr. 274/1991, erlassen.
Weiters wurden im Rahmen des Lebensmittelgesetzes die Hühnereierverordnung,
BGBI.Nr. 656/1995, die Eiprodukteverordnung, BGBI.Nr. 527/1996, und die Lebens -
mittelhygieneverordnung, BGBI. II Nr.31/1998 in der geltenden Fassung, erlassen.
Um die Betriebe, insbesondere die Gastronomiebetriebe, bei der praktischen Umset -
zung der Lebensmittelhygieneverordnung zu unterstützen, wurden Informationsblät -
ter für Küchenpersonal („Salmonellen, Tips zur Vermeidung von Lebensmittelvergif -
tungen für Küchenpersonal“) in verschiedenen Sprachen und eine Leitlinie für „Groß -
küchen, Großcatering, Spitalsküchen und vergleichbare Einrichtungen der Gemein -
schaftsverpflegung“ verteilt; diese werden weiterhin laufend kostenlos zur Verfügung
gestellt. Leitlinien für die Gastronomie und für Kleinstbetriebe der Gastronomie sind
derzeit in Ausarbeitung.
Lebensmittelvergiftungen können auch durch unsachgemäßen Umgang mit Lebens -
mitteln im Haushalt entstehen. Um die konsumenten über die einfachen Möglichkei -
ten
zum Schutz vor Lebensmittelvergiftungen zu informieren, wurde die Ausgabe
„Konsument spezial“ mit dem Titel ,,Lebensmittelvergiftungen: Wie man sich schützt“
ausgearbeitet. Diese Ausgabe wird allen Interessierten kostenlos zur Venfügung ge -
stellt.
Prinzipiell werden Lebensmittel, die Ursache für eine Lebensmittetvergiftung sein
können, gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 von den Lebensmitteluntersuchungs -
anstalten als ,,gesundheitsschädlich“ beanstandet, von der Lebensmittelaufsicht
beschlagnahmt und gerichtlich angezeigt.
Obwohl die Zahl der Lebensmitteivergiftungen seit 1992 leicht zurückgegangen ist,
ist es wichtig, dieses Problem weiterhin zu beachten und insbesondere neue wissen -
schaftliche Erkenntnisse in die gesetzlichen Regelungen und in die fachlichen Emp -
fehlungen einfließen zu lassen.
Zu Frage 5:
Das Büro für Konsumentenfragen hat gemeinsam mit den Autofahrerclubs, dem
Bundesgremium des Fahrzeughandels in der WKÖ sowie dem Verein für Konsu -
menteninformation Musterkaufverträge für Neu- und Gebrauchtwagen ausgearbeitet.
Die Geschäftsbedingungen orientieren sich am dispositiven Gesetzesrecht, welches
für die Zwecke des Kfz - Kaufes konkretisiert wurde. Dabei wurden von Unternehmer -
seite weitgehende Zugeständnisse gemacht. So gilt beispielsweise für den Fall, daß
eine oder mehrere Spalten der Bewertungstabelle nicht angekreuzt werden, jeweils
die Zustandsklasse 2 (guter Zustand) als vereinbart. Eine solcherart konsumenten -
freundliche Ausgestaltung wäre allerdings im Hinblick auf eine verpflichtende Anwen -
dung dieses Vertrages nicht möglich gewesen.
Darüber hinaus steht einer verpflichtenden Verwendung dieser Vertragsmuster der
Grundsatz der Vertragsfreiheit entgegen. Eine verpflichtende Anwendung wurde vom
Büro
für Konsumentenfragen daher zu keinem Zeitpunkt ins Auge gefaßt.
Im Rahmen der vorgegebenen Privatautonomie ist es daher Aufgabe von Konsu -
mentenschutzein richtungen und Autofahrervertretungen, Konsumentlnnen über das
Bestehen dieser (neuen) Vertragsmuster zu unterrichten. Die neu überarbeiteten
Verträge wurden im Rahmen einer breiten lnformationskampagne (Pressekonferenz,
Klubzeitschriften etc.) vorgestellt.
Als Orientierungshilfe für KonsumentInnen tragen die empfohlenen Verträge das
Siegel des Bundeskanzleramtes - Büro für Konsumentenfragen. Ein Mißbrauch die -
ses Siegels wird mit Unterlassungsklage nach dem UWG verfolgt.
Zu Frage 6:
In Anbetracht der konstruktiven Gespräche mit den Vertretern des Fahrzeughandels
anläßlich der Verhandlungen über die Musterverträge für den Neu- und Gebraucht -
wagenkauf wurden mittlerweile auch die Geschäftsbedingungen für die Kfz - Repara -
tur neu gestaltet.
Unter Mitarbeit von ARBÖ, ÖAMTC, des VKI, der Bundesinnung für Kraftfahrzeug -
techniker und des Büros für Konsumentenfragen wurden die Instandsetzungsbedin -
gungen aus dem Jahr 1979 inhaltlich überarbeitet. Diese Neugestaltung war notwen -
dig, um die Bedingungen den gesetzlichen Veränderungen anzupassen, ist aber
auch als Antwort auf das kritischere Bewußtsein der Kunden gegenüber Servicebe -
trieben zu verstehen.
Im Interesse größtmöglicher Transparenz wurden sie möglichst knapp gehalten und
versucht, möglichen Konfliktpotentialen, wie z.B. überteuerte Kostenvoranschläge,
Mißtrauen bezüglich der Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten etc., entgegen -
zuwirken.
Auch diese Musterbedingungen tragen als Orientierungshilfe für Konsumentinnen
die Empfehlung des Bundeskanzleramtes - Büro für Konsumentenfragen.