5787/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pablé und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Tätigkeit der Strafvollzugskommission“,

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Nein.

 

Zu 2:

Ja. Das fristgerechte Einlangen der Tätigkeitsberichte wird von der zuständigen

Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz überwacht.

 

Zu 3:

Die in den Berichten enthaltenen Anregungen werden den zu ihrer allfälligen Umset -

zung zuständigen Organisationseinheiten sowie auch der für die Innere Revision im

Bereich des Strafvollzuges zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Justiz

zur Kenntnis gebracht. Soweit wie möglich wird den Anregungen der Vollzugskom -

missionen entsprochen.

 

Zu 4:

Die in § 18 Abs. 5 StVG vorgeschriebenen jährlichen Besuche werden von den Voll -

zugskom mission stets unangemeldet durchgeführt. Zusätzliche, im Ermessen der

jeweiligen Kommission liegende Besuche sind fallweise angekündigt worden, etwa

wenn die Kommission die Anwesenheit eines bestimmten Mitarbeiters der Anstalt

für erforderlich erachtete.

 

Zu 5 und 7:

Die Anregungen der Vollzugskommissionen betrafen im Wesentlichen Baumaßnah -

men, Sicherheitsvorkehrungen, Arbeitsmöglichkeiten für Insassen, Besuchsregelun -

gen, Betreuungsmöglichkeiten für Insassen, die Dauer von Klassifizierungsverfahren

sowie die personellen Dotierungen von einzelnen Anstalten bzw. Bereichen. Grund -

sätzlich ist dazu festzuhalten, dass sich die Anregungen der Kommissionen häufig

mit Vorhaben der Vollzugsverwaltung decken, die ohnehin nach Maßgabe der bud -

getären und stellenplanrechtlichen Vorgaben in Aussicht genommen sind. Viele im

Laufe der letzten Jahre in den einzelnen Justizanstalten erfolgte Änderungs- und

Verbesserungsmaßnahmen waren daher in den Berichten der Vollzugskommissio -

nen enthalten. Als Anregung, die zu einer bundesweit wirksamen Maßnahme ge -

führt hat, ist der Vorschlag auf Verkürzung der Klassifizierungsverfahren zu nennen.

 

Zu 6:

Die Verschwiegenheitspflicht der Vertrauenspersonen ist im § 18 Abs. 7 StVG gere -

gelt. Die Vertrauenspersonen sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu ma -

chen haben, über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen dann

zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn ein Geheimhaltungsinteresse eines Beteilig -

ten besteht. Schwierigkeiten mit der Handhabung der Verschwiegenheitspflicht sind

mir bisher nicht bekannt geworden.