5789/AB XX.GP

 

zur Zahl 6073/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Lieferverzug, Gewährleistung

und Deckungsvorsorge", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Es ist richtig, dass Vertragsverletzungen, etwa in Form von Lieferverzügen durch

Unternehmer, beim anderen Vertragsteil neben allfälligen Vermögensschäden oft -

mals auch Nachteile auslösen, die nicht unmittelbar monetär bewertet werden kön -

nen. So bewirkt ein Lieferverzug beim Verbraucher neben dem mehr oder weniger

großen Ärger häufig auch einen Verlust an Arbeits - oder Freizeit, wenn etwa eine

termingemäß erwartete Warenlieferung oder Dienstleistung ausbleibt.

 

Das österreichische Schadenersatzrecht kennt derzeit allerdings kein geschlosse -

nes System des Ersatzes ideeller Schäden. Nur punktuell (etwa in den §§ 1325,

1328 und 1329 ABGB sowie in den §§ 6ff. Mediengesetz) sind derartige Ansprüche

vorgesehen. Diese Zurückhaltung des bürgerlichen Rechts gegenüber dem ideellen

Schadenersatz ist zum einen in der naturgemäß schwierigen Bemessung von Ge -

fühlsschäden begründet, bei der wohl auch auf die seelische Befindlichkeit des je -

weiligen Betroffenen Rücksicht genommen werden muss. Zum anderen besteht die

Gefahr einer Ausuferung von Schadenersatzansprüchen, die aus den verschieden -

sten Gründen problematisch erscheint.

 

Im Zusammenhang mit dem Lieferverzug ist meines Erachtens stets auch die hohe

Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen dass allfällige Schadenersatzzahlungen über

die betriebswirtschaftliche Kalkulation der betreffenden Unternehmen letztlich auf

die Preise von Waren und Dienstleistungen durchschlagen, diese Nachteile also im

Endeffekt doch wieder von den Verbrauchern getragen werden müssen. Auch die

mit der Abwicklung derartiger Schadenersatzfälle verbundenen organisatorischen

Kosten der Unternehmen würden wohl auf die Verbraucher überwälzt werden.

Schließlich gebe ich zu bedenken, dass eine solche Ausweitung ideeller Schadener -

satzansprüche naturgemäß eine Vielzahl - im Übrigen nur schwer justiziabler - zu -

sätzlicher Zivilprozesse bewirken würde. Auch die dadurch zu erwartenden Kosten

würden letztlich wiederum die Allgemeinheit, und somit auch die Gesamtheit der

Verbraucher, belasten.

 

Aus diesen Überlegungen kann es daher im vorliegenden Bereich problematisch

sein, (weitere) punktuelle legislative Maßnahmen zum Ersatz ideeller Schäden zu

setzen, vielmehr sollte das Problem im Rahmen einer Gesamtreform des Schaden -

ersatzrechtes diskutiert werden.

 

Zu 2:

 

Der Umstand, dass es dem Konsumenten gerade bei technischen Produkten häufig

kaum möglich ist nachzuweisen, dass der innerhalb der Gewährleistungsfrist aufge -

tretene Mangel schon bei Übergabe der Sache vorhanden war, hat das Bundesmini -

sterium für Justiz in seinem im Jahr 1995 zur allgemeinen Begutachtung versand-

ten Entwurf einer Novelle zum ABGB und zum KSchG eine entsprechende Beweis -

erleichterung für den Konsumenten vorgesehen. Nach dem vorgeschlagenen § 924

ABGB sollte vermutet werden, dass auftretende Mängel bereits im Zeitpunkt der

Übergabe vorgelegen haben, wenn der Verkäufer selbst die zur Beurteilung dieser

technischen Frage erforderliche Untersuchung durchgeführt hat oder eine solche

Untersuchung ungerechtfertigt ablehnt.

 

Bekanntermaßen war dieses Vorhaben seinerzeit nicht zu verwirklichen. Nunmehr

liegt aber die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten

Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vor, die

in ihrem Art. 5 Abs. 3 diesen Gedanken aufgreift. Nach der Richtlinie wird bis zum

Beweis des Gegenteils „vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Mo -

naten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lie -

ferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der

Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar“. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtli -

nie, die bis längstens 1. Jänner 2002 zu erfolgen hat, wird daher eine entsprechen -

de Vorsorge getroffen werden.

 

Zu 3:

 

Nach § 16 PHG ist „durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeig -

neter Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadenersatzpflichten nach diesem

Bundesgesetz befriedigt werden können“. Nun weisen namhafte Autoren - meines

Erachtens zu Recht - darauf hin, dass durch eine bloße Rechnungspost in der Bi -

lanz des Herstellers oder Importeurs diesem Erfordernis nicht ausreichend Rech -

nung getragen ist; vielmehr könne nur die Ansammlung oder das Vorhandensein ei -

ner hinreichenden Vermögensmasse für die Erledigung von Produkthaftungsansprü -

chen in geeigneter Weise vorsorgen. Eine Rückstellung oder sonstige Vorsorge

müsse so beschaffen sein, dass sie bei der Entstehung von Schadenersatzansprü -

chen auch wirklich „zur Verfügung steht“, eine bloße rechnerische Größe, die keine

wirklich Reserve schaffe, entspreche dem Gesetz nicht (5. etwa Preslmayr, PHG

103; Reindl in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 7 zu § 16; WeIser, Pro -

dukthaftungsgesetz Rz 4 zu § 16). Auch die Rechtspraxis zielt nach den dem Bun -

desministerium für Justiz vorliegenden Informationen in diese Richtung. Dies zeigt

gerade der in der Anfrage angeführte Fall der „Rheosom GmbH“, der kürzlich durch

einen Vergleich abgeschlossen wurde, der weitgehend dem Rechtsstandpunkt der

Geschädigten Rechnung trägt.

 

Zu 4:

 

Der dieser Anfrage zu Grunde gelegten Prämisse der langen Dauer gerichtlicher

Verfahren ist entgegenzuhalten, dass es durch ein Bündel von Maßnahmen zur

Senkung der Verfahrensdauer gelungen ist, dass etwa 87 % der bei den Bezirksge -

richten streitig werdenden Zivilverfahren in erster Instanz innerhalb eines Jahres er -

ledigt werden; man kann daher keineswegs von einer generell langen Dauer gericht -

licher Verfahren ausgehen.

 

Auch zur Eingrenzung des Kostenrisikos gerichtlicher Verfahren bestehen Vorkeh -

rungen: Einerseits erhält der Verbraucher bei Obsiegen im Prozess vollen Kostener -

satz. In den Fällen, in denen dem Verbraucher aufgrund seiner Vermögenssituation

die Prozessführung nicht ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes

möglich ist, ist ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn er dies beantragt.

 

Präventive Wirkung zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und

Verbrauchern entfalten die im Konsumentenschutzgesetz verankerten Möglichkeiten

der Verbandsklage in Bezug auf gesetz - oder sittenwidrige Allgemeine Geschäftsbe -

dingungen sowie die Tätigkeit verschiedener Schlichtungsstellen. Der Anwendungs -

bereich von Verbandsklagen wird durch die Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG über

Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen noch erweitert werden.

Es bestehen meiner Meinung nach geeignete Mechanismen, die es Verbrauchern

ermöglichen, berechtigte Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.