5793/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6130/J - NR/1999 betreffend den Denkmalschutz des
Linzer Schlosses, des Schlossfundaments einschließlich der Nebenanlagen, die die Abgeordneten
Dr. Krüger, Dr. Povysil und Kollegen am 21. April 1999 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Einleitend möchte ich dazu Folgendes festhalten:
Die Errichtung des Musiktheaters bedingt Bauarbeiten in der Umgebung des Linzer Schlosses, stellt jedoch keinen unmittelbaren Eingriff in dessen Substanz dar.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. G50/95
ausführte, können auf den Kompetenztatbestand „Denkmalschutz" (Artikel 10 Abs. 1
Zif 3 B - VG) Regelungen, „die die Errichtung von Bauten, insbesondere von Gebäuden, in der
Umgebung von unbeweglichen Denkmalen zu dem Zwecke verbieten oder (auch nur) beschränken,
um ein unbewegliches Denkmal gegen Beeinträchtigungen in seiner überlieferten Erscheinung oder
künstlerischen Wirkung zu schützen“, nicht gestützt werden.
Eine Bauführung in der Umgebung eines unbeweglichen Denkmales konnte daher nur dann unter
das Veränderungs - und Zerstörungsverbot des § 4 Denkmalschutzgesetz fallen, wenn im Zuge
dieser Bauführungen eine (substanzielle) Veränderung oder Zerstörung des Denkmals verursacht
wird. Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) bietet aber keine generelle Grundlage, Bauführungen in
der Umgebung geschützter Denkmale zu beurteilen. Die Minimierung von Gefahren, die von
Bauführungen ausgehen, ist typischerweise
Gegenstand des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens.
Lediglich dann, wenn eine tatsächliche Gefahr für das Linzer Schloss durch die Bauführung
befürchtet werden müsste, könnte das Bundesdenkmalamt bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen
Antrag gemäß § 7 Denkmalschutzgesetz auf Erlassung von Sicherungsmaßnahmen stellen. Eine
solche Gefahr wird derzeit auf Grund sachverständiger Gutachten nicht befürchtet.
Sollte überdies trotz der zu erwartenden baurechtlichen Auflagen eine Veränderung (z.B. Sprünge
im Mauerwerk) des Linzer Schlosses im Zuge der Bauführung möglich sein, so wäre der Bauführer
überdies verpflichtet, auch um eine denkmalbehördliche Bewilligung gemäß § 5 DMSG
anzusuchen. Dass ein solches Verfahren auch zu einer Abweisung führen kann, versteht sich - je
nach den Umständen von selbst.
Ad 1.:
Es gibt keine Stellungnahme zu diesem Bauvorhaben.
Ad 2.:
Es ist nicht Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, Beweise zur späteren Feststellung von Schäden an Denkmalen zu sichern, sondern derartige Schäden zu verhindern. Das Bundesdenkmalamt beteiligte sich daher im Rahmen seiner Möglichkeiten - die auf Grund der oben wiedergegebenen
Kompetenzlage sich auf unmittelbare Veränderungen des Linzer Schlosses und auf Fragen der
Archäologie beschränken müssen - bereits an der Machbarkeitsstudie zu dem gegenständlichen
Projekt und stellte eine bauhistorische Untersuchung und denkmalpflegerische Bewertung der
Anlage bereit.
Ad 3.:
Im Zuge der fortschreitenden Planung werden insbesondere auch die geologischen Belange geprüft.
Soweit eine denkmalbehördliche Genehmigung erforderlich ist, kann diese erst nach Vorliegen
dieser Prüfungsergebnisse erteilt werden. Nochmals darf darauf hingewiesen werden, dass die
Sicherheit von Bauführungen vor allem Angelegenheit des baubehördlichen Verfahrens ist. Eine
Bauführung, die keine Veränderung (oder Zerstörung) des Linzer Schlosses bewirkt, kann auf
Grund der Kompetenzlage zumindest im engeren Sinn nicht Gegenstand eines denkmal -
behördlichen Verfahrens sein.
Ad 4. u. 5.:
Die Klärung, ob Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann erst nach Vorliegen insbesondere der
geologischen Untersuchungen erfolgen.