5798/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.6076/J - NR/1999, betreffend Rundfunkbewil -
ligung, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 20. April 1999 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Telekommunikationsgesetz regelt unter anderem die Aufsichtsrechte über alle Arten von
Telekommunikationsanlagen, insbesondere über Endgeräte und Funkanlagen. Darunter fallen
auch Rundfunk - und Fernsehrundfunkempfänger. Das Gesetz unterscheidet aber nicht ausdrück -
lich zwischen den einzelnen Funkanlagen sondern ist grundsätzlich auf alle anwendbar.
Dies gilt auch für das Betretungsrecht der Organe der Fernmeldebüros. Die Zutrittsverweigerung
ist daher konsequenterweise mit einer Verwaltungsstrafe bis zu ÖS 100.000,-- festgelegt (§104
Abs. 2 Z. 5 TKG).
Die Anfrage erweckt den Eindruck, als ob diese Bestimmung und dieser Strafrahmen aus -
schließlich für das Ausforschen von sogenannten „Schwarzsehern“ geschaffen wurden. Ein
solcher Eindruck ist jedenfalls falsch, da, wie oben dargestellt, die Bestimmung für alle Arten
der Ausforschung von illegal betriebenen Funkanlagen gilt, wie etwa der Ortung illegaler
Funksender, welche den Flugfunk oder Polizeifunk stören. In Hinblick auf diesen generell
gehaltenen Tatbestand ist dieser im Gesetz
vorgesehene Strafrahmen durchaus angemessen,
noch dazu, wo es sich um einen Strafrahmen handelt, der den Gegebenheiten des Einzelfalles
entsprechend individuell festzulegen ist.
Zu Frage 3:
Die durchschnittliche Strafe für „Schwarzsehen“ beträgt ÖS 3.000,--
Für die Zutrittsverweigerung wurden 1998 lediglich in Wien 5 Fälle zur Anzeige gebracht und
mit einer Strafe von ÖS 5.000,-- geahndet.
Zu Frage 4:
Bei den Verwaltungsübertretungen wegen unbefugten Betriebes einer Rundfunkanlage wurden
1998 in Wien, Niederösterreich und Burgenland 1403 Übertretungen festgestellt und angezeigt,
in Oberösterreich und Salzburg ca. 500 Fälle, in Tirol und Vorarlberg ca. 920 Fälle und in der
Steiermark und Kärnten ca. 1200 Fälle. Die Anzahl der erfolgten Erhebungen liegt unwesentlich
über der Anzahl der Strafverfahren, somit ist die „Erfolgsquote“ als hoch anzusehen.