5800/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6088/J betreffend

Maßnahmen zur beschleunigten Markteinführung von Ökostrom, welche die Abgeordneten

Langthaler, Freundinnen und Freunde am 20. April 1999 an mich richteten, stelle ich

grundsätzlich fest, daß gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG der Nationalrat und der Bundesrat

lediglich belügt sind, die Geschäfistührung der Bundesregierung zu überprüfen, deren

Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen

Auskünfte zu verlangen. Das Fragerecht der Nationalratsabgeordneten umfaßt somit nicht

zukünftig geplante oder beabsichtigte Maßnahmen. Ungeachtet dessen nehme ich zu den an

mich gerichteten Fragen wie folgt Stellung:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Ein Markt, im konkreten Fall ein Sekundärmarkt tür elektrische Energie aus neuen

erneuerbaren Energieträgern, ist nicht allein mit staatlichen Maßnahmen zu erzwingen, es

können lediglich die Rahmenbedingungen tür die Entwicklung und das Funktionieren eines

solchen Marktes geschaffen werden. Es liegt primär an den Teilnehmern eines Marktes,

Anbietern und Nachfragern von elektrischer Energie aus diesen neuen erneuerbaren

Energieträgern, eine Marktsituation zu entwickeln. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur

Umsetzung meiner Initiative, im Rahmen der Neuordnung der Elektrizitätswirtschaft

elektrische Energie aus bestimmten erneuerbaren Energieträgern für jeden, auch vorerst noch

nicht „zugelassenen“ Stromkunden zugänglich zu machen und rechtlich einwandfrei zu

verankern („Sekundärmarkt“)‘ bestehen nunmehr durch die Verordnung vom

18. Februar 1999 betreffend die Festsetzung der Tarife für die Nutzung der Elektrizitätsnetze.

Seitens der Netzbetreiber sind jedoch noch Detailfragen im organisatorischen und

technischen Bereich zu klären.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Es wurden die rechtlich fundierten Regelungen und Bedingungen zur Realisierung dieses

Sekundärmarktes zur Direktvermarktung geschaffen.

 

Weiters besteht die Verpflichtung der Länder zur Erreichung von 3 % der Abgabe an

Endverbraucher aus erneuerbaren Energieträgern und die gesetzliche Möglichkeit der

Festlegung von Einspeisetarifen. Es ist daher im wesentlichen die Aufgabe der Länder, diese

Vorgaben anhand der bereitgestellten Instrumente umzusetzen, wobei die Länder hinsichtlich

Finanzierung, Förderung und Festlegung von Einspeisetarifen über weitestgehenden

Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Lösungssätze verfüfen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Abwicklung von Lieferungen von Erzeugern an Verbraucher erfolgte bisher in der

Hauptsache zwischen Netzbetreibern aufgrund von Vereinbarungen im Rahmen der Union

für die Koordinierung der Erzeugung und des Transportes elektrischer Energie (UCPTE)

bzw. auf bilateraler Basis. Aufgrund von physikalischen Gegebenheiten muß in einem

Elcktrizitätssystem immer gleich viel elektrische Energie erzeugt werden als verbraucht wird.

Dies gilt auch für eine Erzeuger/verbraucher - Relation in einem vermaschten Netz, wobei

dies nur durch eine regelungstechnische Maßnahme (Ist - Wert - Aufschaltung) erreichbar ist,

die jedoch aufgrund hoher Komplexität und Kosten nur für Großverbraucher in Frage kommt.

Für kleinere Verbraucher d.s. neben Kunden von Erzeugern aus neuen erneuerbaren

Energieträgern auch Konzernunternehmen sowie Eigenerzeuger, die eigene Betriebsstätten

versorgen - wurden in bereits liberalisierten Elektrizitätssystemen Abrechnungsverfahren

entwickelt, die auf der Zusammenfassung von Verbraucherkollektiven und somit auf

statistischen Verfahren beruhen. Aufgrund des abnehmerseitigen Punkttarifs und der dazu als

Festpreise bestimmten Systemnutzungstarife sind die Bedingungen/Preise für die Nutzung

des Netzes unabhängig von der Art des Lieferanten. Dies entspricht auch dem Gebot der

Nichtdiskriminierung.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Elektrizitätswirtschafts -  und -organisationsgesetz (E1WOG), den

Landesausführungsgesetzen sowie in den Verordnungen zum Systemnutzungstarif sind eine

Reihe von Bestimmungen enthalten, die den ElektrizitätsunternehmenfNetzbetreibern die

Verpflichtung auferlegen, gegen Entgelt die Nutzung ihrer Netze zu gewähren. Dabei müssen

alle Netznutzer, sofern ausreichende Netzkapazitäten vorhanden sind, gleich behandelt

werden. Die Ausarbeitung der in Zukunft notwendigen Regelungen betreffend

technische/organisatorische Gegebenheiten, die gemäß §§ 18, 23 und 29 E1WOG (und den

darauf basierenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze) zu erarbeiten sind, sowie des

Systems für Ausgleichsenergie ist derzeit in Vorbereitung.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Es ist davon auszugehen, daß die Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtmäßig sind. Die

Genehmigung der AVB obliegt gemäß der geltenden Gesetzeslage den Ländern, wobei ein

Weisungsrecht seitens des Bundes nicht besteht. Ausgenommen davon ist gemäß § 24

El WOG die Verbundgesel 1 schaft (ID bertragungsnetz über mehrere Länder hinweg).

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Die Komponenten des Systemnutzungstarifs sind in den Verordnungen zum

Systemnutzungstarif und zuni Netzbereitstellungstarif taxativ aufgezählt. Diese Verordnungen

sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999 veröffentlicht

worden. Die darin enthaltenen Tarife sind als Festpreise von den Netzbetreibern zu

verrechnen. Von den Erzeugern sind dabei das Systemdienstleistungsentgelt (von jenen mit

mehr als 1 MW Leistung), das Netzzutrittsentgelt und das Entgelt flir Meßleistungen zu

entrichten. Von den Verbrauchern sind das Netzzutrittsentgelt, das Netzbereitstellungsentgelt,

das Entgelt ftir die Ausgleichsversorgung, das Netznutzungsentgelt, das Netzverlustentgelt

und das Entgelt für Meßleistungen zu entrichten. Tariflich festgesetzt sind das

Netznutwngsentgelt, das Netzbereitstellungsentgelt, das Netzverlustentgelt sowie das

Systemdienstleistungsentgelt.

 

In Bezug auf das Verhältnis Leistungs-/Arbeitsanteil wurde den Netzbetreibern ein

Gestaltungsspielraum eingeräumt, um die Netznutzungstarife an die bestehenden

Tarifstrukturen anpassen zu können.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Durch diese Tarifverordnungen, die auf §§ 25 und 34 EIWOG sowie der

Grundsatzverordnung vom 18. Februar 1999 zu den Systemnutzungstarifen beruhen, wurden

Festpreise bestimmt, um jegliche Diskriminierungen von vorneherein zu vermeiden. Diese

Preise müssen daher im Sinne der Minimierung der Transaktionskosten seitens der

Netzbetreiber verrechnet werden. Es besteht kein Freiraum Rabatte, Ermäßigungen etc. zu

gewähren.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Bei nicht gemessener Leistung ist zur Bestimmung der w verrechnenden Leistung eines

Netznutzers ein statistisches Verfahren anzuwenden, mit welchem die zu verrechnende

Leistung ermittelt wird. Die von Wienstrom im konkreten Fall beabsichtigte

Verrechnungsmethode, die im Hinblick auf die bestehende Tarifstruktur auch für die

Berechnung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden sollte, entspricht durchaus dieser

in der Verordnung bestimmten Methode.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Die für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes eines Netzbetreibers verrechenbaren Entgelte sind

in der Grundsatzverordnung zu den Systemnutzungstarifen taxativ aufgezählt. Es ist davon

auszugehen, daß die Entgelte, speziell fur Messung, Abrechnung etc. bei

Niederspannungskunden sich an den bisherigen, in den jeweiligen Preisbescheiden enthaltenen

Tarifen zu orientieren haben. Diese Entgelte sind jedenfalls kostenorientiert (direkt

zuordenbar) zu berechnen und gegebenenfalls auch getrennt auszuweisen.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die Tarife für die Netznutzung in den angefuhrten Ländern sind aufgrund der doch sehr

unterschiedlichen Struktur dieser Elektrizitätssysteme nicht direkt mit der Situation in

Österreich vergleichbar. Zieht man jedoch vervügbare Zahlen aus Deutschland, Holland und

Dänemark heran, so ist die Bandbreite der Höhe fur Entgelte zur Netznutzung in etwa gleich.

Auch innerhalb Österreichs sind bekanntlich wesentliche Unterschiede vorhanden. Die Tarife

fur die Nutzung des Elektrizitätsnetzes beruhen auf den Kosten fur Errichtung,

Instandhaltung, Ausbau und Betrieb der Netze. Diese Kosten, welche sich auf Basis der

„Entflechtung“ der Geschäftsbereiche errechnen, wurden unter Einschaltung externer

Gutachter überprüft und daraus die Tarife abgeleitet. Von den, von der Elektrizitätswirtschaft

beauftragten Tarifansätzen wurden Produktivitätsabschläge bis zu 10 % vorgenommen. Um

auch weiterhin Rationalisierungspotentiale ausschöpfen zu können, wird dieses Instrument

auch in Zukunft in entsprechender Weise angewendet werden. Es ist jedoch allein schon

aufgrund der Veröffentlichung der Tarife in einer Verordnung ein nicht unbeträchtlicher Druck

auf die Elektrizitätswirtschaft gegeben, da nunmehr erstmals mit geringem Aufwand alle Tarife

 - und somit die Kosten für die Nutzung des Netzes - vergleichbar sind.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Frage der Ausgleichsversorgung ist in der Grundsatzverordnung zu den

Systemnutzungstarifen dahingehend geregelt, daß die Beschaffung von Ausgleichsenergie dem

wirtschaftlichen Vorrang entsprechen muß. Da die Realisierung eines wettbewerblich

orientierten Systems der Ausgleichsversorgung - ähnlich dem bereits in Skandinavien

installierten einen entsprechenden Aufwand an Meßeinrichtungen und Datenübermittlungs -

und verarbeitung erfordert, wird in der Übergangszeit eine möglichst einfach zu handhabende

Praxis der Verrechnung dieser Ausgleichslieferungen anzuwenden sein. Jedenfalls ist jedoch

auch jetzt schon eine Bilanzierung dahingehend erforderlich, daß die von einem Erzeuger

gelieferte Menge von Energie mit der von diesem verkauften Energie übereinstimmt.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Wie schon in der Antwort zu Punkt 12 der Anfrage ausgeführt, ist bis zur Einführung eines

Ausgleichssystems eine möglichst einfache Administrierung der Ausgleichsenergie

anzustreben. Die Frage, ob dazu Methoden über typische Lastkurven etc. für die doch noch

geringen Mengen im Bereich der erneuerbaren Energieträger erforderlich sind, wäre einer

genauen Prüfung vorbehalten Es darf jedenfalls seitens der Netzbetreiber kein Netznutzer

diskriminiert werden. Um die angesprochenen Probleme zu vermeiden, halte ich ein

transparentes und nichtdiskriminierendes Regime der Ausgleichsversorgung für unbedingt

notwendig und habe schon mehrfach auf eine rasche Einfuhrung eines solchen gedrängt

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Die Verträge zwischen Erzeugern und Verbrauchern (zugelassenen Kunden) in einem

liberalisierten Elektrizitätsrnarkt sind privatwirtschaftlicher Natur. Dem Netzbetreiber obliegt

es, die Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes in Rechnung zu stellen.

Vereinbarungen über Inkasso tür Lieferungen durch den Netzbetreiber obliegen dem

Privatrecht und es kann - sofern entsprechende Verträge abgeschlossen werden ein Inkasso

durchgeführt werden. Für eine Verpflichtung des Netzbetreibers zur Abrechnung fehlt die

rechtliche Grundlage. Es ware ledoch durchaus im Sinne der Förderung erneuerbarer

Energieträger, die Abwicklung der Verrechnung der Lieferungen durch die Netzbetreiber

durchführen zu lassen, wobei es primär Sache der Länder ist, darauf hinzuwirken.

 

Antwort zu den Punkten 15 und 16 der Anfrage:

 

Angelegenheiten der Elektrizitätsabgabe liegen ausschließlich im Kompetenzbereich des

Bundesministers für Finanzen.

 

Antwort zu Punkt 17a) der Anfrage:

 

Es ist Sinn eines Marktes, somit auch eines Sekundärmarktes für neue erneuerbare

Energieträger, daß die Marktteilnehmer Chancen und Risiken abzuwägen haben und danach

handeln. Ob die konkret angesprochene Bestimmung die in der Anfrage unterstellte

Auswirkung hat, wird aufgrund von Erfahrungswerten zu prüfen sein.

 

Antwort zu Punkt 17b) der Anfrage:

 

Im Verfahren gemäß Art. 98 BVG bestand kein Grund, gegen die gegenständlichen

Bestimmungen des Ausführungsgesetzes Bedenken geltend zu machen.

Antwort zu Punkt 17c) der Anfrage:

 

Die Ausarbeitung, Erlassung und allfällige Änderung von Landesgesetzen obliegt auch bei

Materien, die dem Bereich des Artikel 12 BVG zuzuordnen sind, ausschließlich den Ländern.

 

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Gegenstand des Punktes 18 der Anfrage sind offensichtlich die §§ 45 und 54 des Tiroler

Ausfiihrungsgesetzes. Im Verfahren gemäß Art. 98 BVG bestand auch bei diesen

Bestimmungen kein Grund, Bedenken geltend zu machen.

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Gemäß § 31 El WOG sowie den in den jeweiligen Aus fiihrungsgesetzen enthaltenen, darauf

basierenden Bestimmungen betreffend den Zielanteil von 3 % erneuerbaren Energieträgern an

der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommenge geht hervor, daß darin alle

Lieferungen an die Netzbetreiber selbst einzurechnen sind. Lieferungen mittels

Direktvermarktung, die nicht an Netzbetreiber als solche erfolgen, sind gemäß ElWOG nicht

zu berücksichtigen.

 

Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

 

Die technischen Regeln für die Netze sind in die Allgemeinen Bedingungen gemäß §§ 23 und

29 ElWOG (bzw. den in den jeweiligen Ausfiihrungsgesetzen enthaltenen, darauf

basierenden Bestimmungen) aufzunehmen und zu veröffentlichen.