5802/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schrifilichen parlamentarischen Anfrage Nr. 61 62/J betreffend

Wettwesen Wetten aus sonstigen Anlässen, welche die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 22. April 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B - VG stand das Gesetz vom 28.

Juli 1919, StGBl.Nr. 388, betreffend die Gebühren von Totalisateur - und Buchmacherwetten

sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens idF des Gesetzes StGBl.Nr.

193/1920 in Geltung.

 

Der damalige Gesetzgeber erachtete es damals nur als notwendig, die gewerbsmäßige

Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher

Veranstaltungen an eine Bewilligung zu binden. Dies entspricht offensichtlich dem

europäischen kontinentalen im Gegensatz zum angelsächsichschen Wettwesen. Diese

gesetzgeberische Absicht läßt sich aus dem Titel des Gesetzes und der Festlegung einer

Bewilligungspflicht bloß bezüglich Sportwetten eindeutig erschließen.

 

Wenn nun der Gesetzgeber die anderen als Sportwetten ungeregelt ließ, weil diesbezüglich

kein Regelungsbedürfnis bestand, heißt dies nicht, daß dieser Bereich im Rahmen des

Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B - VG Bundessache in Gesetzgebung und

Vollziehung geworden wäre, während der Sportwettenbereich im selbständigen

Wirkungsbereich der Länder verblieben wäre. Das Wort "verbleibt" im Art. 15 Abs. 1 B-VG

bedeutet die Generalkompetenz der Länder; nur ausdrücklich dem Bund zugeordnete

Materien sind laut B-VG Bundessache. Das Wettwesen gehörte am 1. Oktober 1925 eben

nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes.

 

Eine Tätigkeit „Wetten aus anderen Anlässen als sportliche Veranstaltungen" kann daher

nicht Gegenstand eines Gewerbes iSd GewO 1994 sein.

 

Ausnahmetatbestände im § 2 GewO 1994, wie die Z 22 des Abs. 1, die sich auf Materien

beziehen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, sind nämlich nur

deklarativ und nicht rechtsgestaltend.

 

Es wäre daher Sache der Länder, allenfalls notwendige Regelungen für andere als

Sportwetten zu treffen.