5807/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 22. April 1999, Nr. 6144IJ, betreffend Umsatzsteuerbefreiung von Klein -

unternehmer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Umsätze der Kleinunternehmer, das sind Unternehmer deren Umsätze 300.000 S

jährlich nicht übersteigen, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994

(UStG 1994) unecht steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten,

daß für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 300.000 5 aus den vereinnahmten Beträgen

keine Umsatzsteuer herausgerechnet werden kann („Bruttogrenze“). Dies deshalb, weil in

Entgelten für unecht befreite Umsätze eine Umsatzsteuer nicht enthalten ist.

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom

28. Oktober1998, ZI. 9811410057) ist jedoch für die Ermittlung der 300.000 Schilling -

Umsatzgrenze nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der

Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Es ist daher zu prüfen,

welcher Umsatzbesteuerung die Leistungen grundsätzlich unterliegen und es ist die in den

Einnahmen diesfalls enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen („Nettogrenze“).

Unterliegen somit sämtliche Umsätze eines Unternehmers grundsätzlich einem Steuersatz

von 20%, so kann für ihn die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer solange zur

Anwendung kommen, als seine jährlich erzielten Einnahmen 360.000 5 nicht übersteigen.

Bei einem Steuersatz von 10% (z.B. Wohnungsvermietung) beträgt die Einnahmengrenze

330.000 S.

Dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes schließt sich die Finanzverwaltung

selbstverständlich vollinhaltlich an.

 

Zu 2. bis 4.:

Die bereits unter Frage 1 dargestellten rechtlichen Konsequenzen aus dem Erkenntnis

werden von der Finanzverwaltung in allen nicht rechtskräftigen Fällen berücksichtigt. Die

Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird somit bereits bei der jetzt

einsetzenden Veranlagung des Jahres 1998 berücksichtigt. Auch in allen anderen noch

offenen Fällen (z.B. weiter zurückliegende Jahre wurden noch nicht veranlagt; Rechtsmittel

sind anhängig und dgl.) oder im Zuge eines wiederaufgenommen Verfahrens wird die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angewendet.

 

Zu 5. bis 8.:

Nach einhelliger Verwaltungspraxis und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs -

gerichtshofes stellt eine höchstgerichtliche Entscheidung in einer Rechtsfrage für sich allein

keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar und führt somit nicht zur Durch -

brechung der Rechtskraft eines Bescheides. Diese Auffassung entspricht dem Sinn und

Zweck der Rechtskraft eines Bescheides, die eine Rechtssicherheit sowohl für die Abgaben -

behörde als auch für den Abgabepflichtigen bewirken soll. Es darf nämlich nicht übersehen

werden, daß höchstgerichtliche Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zu Lasten von

Abgabepflichtigen ausfallen können. Würde jede Entscheidung zum Beispiel des

Verwaltungsgerichtshofes, in der eine andere Auffassung zum Ausdruck kommt, als sie in

rechtskräftigen Bescheiden vertreten wurde, einen Wiederaufnahmsgrund darstellen, so

müßten Jahre zurückliegende Veranlagungen auch zu Lasten von Abgabepflichtigen neu

aufgerollt werden. Dies würde zu einem enormen Verwaltungsaufwand und zu einer großen

Rechtsunsicherheit führen.

 

Auch bei der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kleinunter-

nehmergrenze kann nicht anders vorgegangen werden; die Entscheidung stellt somit für sich

keinen Wiederaufnahmsgrund dar.

 

Zu 9. und 10.:

Zur Frage der Rückwirkung der neuen Rechtsauffassung verweise ich auf die Ausführungen

unter den vorstehenden Punkten. Weiters möchte ich betonen, daß in Österreich - unab -

hängig davon, ob die Kleinunternehmergrenze als Brutto- oder Nettogrenze gesehen wird -

eine sehr großzügige Umsatzsteuerbegünstigung für Kleinunternehmer besteht. Mit Wirk -

samkeit ab dem Jahr 1994 wurde nämlich die Umsatzgrenze, bis zu der Unternehmer keine

Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten müssen, von 40.000 S auf 300.000 S ange -

hoben. Die Umsatzsteuerpflicht für Unternehmer, welche die Umsatzgrenze von 300.000 S -

auch wenn sie bisher als Bruttogrenze gesehen wurde - überschritten haben, kann nicht als

Härtefall bezeichnet werden Hinzu kommt, daß Unternehmer im Falle der Steuerpflicht zum

Vorsteuerabzug berechtigt sind, wodurch es nicht zur Belastung mit der gesamten auf die

Umsätze entfallenden Steuer kommt.