5808/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Helmut Peter und
Genossen vom 22. April 1999, Nr.6150/J, betreffend die Vorlage des Berichts der Arbeits -
gruppe zur Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zunächst möchte ich einleitend bemerken, daß gemäß § 89 Abs. 1 zweiter Satz
Einkommensteuergesetz (EStG) die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ohne
Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs. 1
ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen haben. Gemäß § 89 Abs. 2 EStG wiederum
hat das Finanzamt ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außen -
prüfungen im Sinne des § 86 EStG dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu
stellen. Zum verwaltungsökonomischen Austausch der Prüfungsfeststellungen bzw.
Prüfungsergebnisse im Sinne des § 89 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 EStG ist die
Einrichtung eines Datenträgeraustausches im Sinne des § 89 Abs. 3 EStG geplant. Bis zur
Einrichtung dieser automatisationsunterstützten Datenübermittlung erfolgt der Austausch der
Prüfungsfeststellungen bzw. Prüfungsergebnisse noch in Papierform.
Ziel der Zusammenarbeit ist es, unter Aufrechterhaltung der getrennten Zuständigkeit die
Qualität und Effizienz der Außenprüfungen zu optimieren. Unter anderem soll damit erreicht
werden, daß Prüfungsmaßnahmen auf die „prnüfungswürdigen“ Fälle konzentriert werden.
Gleichzeitig kann die Prüfungshäuflgkeit bei Unternehmen, die ihren abgaben - und beitrags -
rechtlichen Verpflichtungen ohnedies nachkommen, entsprechend reduziert werden. Im
Hinblick
auf den engen systematischen und organisatorischen Zusammenhang von Lohn -
steuerprüfung, Betriebsprüfung und (Arbeitnehmer)Veranlagung ist allerdings eine Trennung
dieser Bereiche durch Ausgliederung der Lohnsteuerprüfung nicht geplant und auch nicht
verantwortbar. Vorgesehen ist hingegen, eine weitere Verbesserung der Koordination der
Prüfungstätigkeiten der Finanzbehörden (Lohnsteuerprüfung - Betriebsprüfung).
Zu 1. und 2.:
In dem in der Anfrage zitierten Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom
12. August 1998 (veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung
Nr.15811998) wurde die Vorgangsweise für einen effizienten und ökonomischen Austausch
der Mitteilung über die Prüfungsfeststellungen bzw. Prüfungsergebnisse geregelt. Gleich -
zeitig wurde festgehalten, diese Vorgangsweise nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes
(1. September 1998 bis 28. Feber 1999) zu evaluieren und gegebenenfalls zu modifizieren.
Ein gesonderter Bericht über diese Evaluierung erging nicht, sodaß die Ergebnisse im
folgenden dargestellt werden.
Gegenstand der Evaluierung waren einerseits quantitative Größen (Anzahl der ausge -
fertigten Mitteilungen, Anzahl der erhaltenen Mitteilungen, Anzahl der auf Grund derartiger
Mitteilungen gesetzten Prüfungsmaßnahmen) und andererseits qualitative Fragen zur
Effizienz des Verfahrens.
Die quantitative Auswertung brachte für den Beobachtungszeitraum folgendes Ergebnis:
Finanzlandesdirektion |
Mitteilungen von FV an SV |
Mitteilungen von SV an FV |
LSt - Prüfungsmaß - nahmen auf Grund von SV - Mitteilungen |
WNB |
396 |
161 |
49 |
OOE |
102 |
212 |
54 |
SBG |
281 |
405 |
26 |
TIR |
132 |
1178 |
292 |
VBG |
41 |
29 |
9 |
STMK |
66 |
11 |
4 |
KTN |
130 |
69 |
38 |
Summe |
1148 |
2065 |
472 |
Auf Basis der Erhebungen sowie der mündlichen Stellungnahmen von Vertretern der
betroffenen Behörden wurde in einer Besprechung im Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger
am 10. März 1999 ein grundsätzlich positives Resümee über
den
bisherigen Austausch der Prüfungsfeststellungen bzw. Prüfungsergebnisse getroffen.
Gleichzeitig wurde als konkretes Ergebnis der Evaluiewng zwischen dem Hauptverband der
Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Finanzen folgendes vereinbart:
1. Verfahren und Fonnular über den Austausch der Prüfungsfeststellungen bzw. Prüfungs -
ergebnisse werden auf Gwnd der im Zuge der Evaluiemng vorgebrachten Anregungen
modifiziert (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. April 1999 liegt bei).
2. Zur Verbesserung der Qualität des Austausches werden gemeinsame Schulungsver -
anstaltungen für Beitragsprüfer und Lohnsteuerprüfer initiiert. Diese Veranstaltungen
werden dezentral in den einzelnen Bundesländern gemeinsam von der jeweiligen
Gebietskrankenkasse und der Finanzlandesdirektion organisiert.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!