5809/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am

20. April 1999 unter der Nr. 6071/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -

frage betreffend konsumentl nnenfreundliche Regelungen im Telekommunikations -

bereich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Neben den Vorteilen der Telekom-Liberalisierung für Konsumentinnen - insbeson -

dere Wahlfreiheit und tendenziell sinkende Verbindungsentgelte - gibt es zwei große

Nachteile: die - im Vergleich zu den übrigen Entgelten - hohen Ortsgebühren und

eine große intransparenz bezüglich der Tarife der einzelnen Anbieter.

 

Grundsätzlich ist dazu anzumerken, daß die Gesprächsgebühren der neuen Betrei -

ber von diesen festgesetzt werden und sich einerseits an der innerbetrieblichen

Kostenrechnung und andererseits am wettbewerblichen Umfeld orientieren werden.

Hier besteht staatlicherseits schon aus rechtlichen Gründen keine direkte Einfluß -

möglichkeit.

 

Im Gegensatz dazu werden die Tarife des marktbeherrschenden Unternehmens

Telekom Austria (TA) einem Genehmigungsverfahren durch die unabhängige Tele -

kom-Control-Kommission (TKC - K) unterworfen. Derzeit liegt ein solcher „Tarifantrag“

bei der Telekom - Control - Kommission auf. Die Tarife sind nach den jeweils zugrun -

deliegenden Kosten, den zu erfüllenden Aufgaben und der Ertragslage festzulegen,

wobei zu beachten ist, daß eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebüh -

renzonen unzulässig ist. Letzteres ist auch der Grund dafür, warum die Ortsge -

sprächsgebühren der Telekom Austria relativ hoch liegen: die Entgeltrelationen

zwischen den einzelnen Gebührenzonen entsprechen in etwa den Kostenrelationen.

 

Für einen funktionierenden wettbewerblichen Markt ist vor allem qualifiziertes Wissen

um die Preisstruktur bei den Nachfragerlnnen erforderlich. In diesem Sinne bin ich

bemüht, den Konsumentinnen die notwendige Markttransparenz zu verschaffen. Es

wird diesbezüglich auf die Tarifverg leiche im VKI - Magazin „Konsument“, auf das In -

ternet (www.billiger-telefonieren.at), Tarifverg leiche in diversen Tages - und Wochen -

zeitschriften und das Werbematerial der Betreiber sowie auf die Broschüre des

Büros für Konsumentenfragen „Telefon & Co.“, die allgemeine Informationen über

den liberalisierten Telekom - Markt gibt, verwiesen. Ein verstärktes Marktbewußtsein

und entsprechende marktorientierte Handlungen der Konsumentinnen führen in

weiterer Folge auch zu einem Druck auf die Anbieter, ihre Entgelte zu senken.

Ich bin bestrebt, die im Telekommunikationsgesetz (TKG) bereits vorhandenen

Rechte der Nutzerlnnen weiter auszubauen. Schwerpunkte hiebei sind die Mehr -

wertdienste, die Telefonrechnung und das Beschwerdeverfahren:

 

- Bezüglich der Mehrwertdienste sollte ein Verhaltenskodex für die Betreiber ver -

bindlich gemacht werden, der in seinen Grundzügen bereits vorliegt: Darin wird

insbesondere eine deutliche Auszeichnung der Preise in Minuten inklusive Um -

satzsteuer vorgeschrieben. Eine laufende Kosten information und eine Zwangs -

trennung nach einer gewissen Zeit (das Gespräch wird jedenfalls nach z.B. 30

Minuten unterbrochen) sind vorgesehen. Diese Dienste sollten auch kostenlos

gesperrt werden können. Auch finden sich darin gewisse Bestimmungen zum

Schutz von Kindern und Jugendlichen.

- Bezüglich der Telefonrechnung wird gefordert, daß diese auch nach Tageszeiten

aufgeschlüsselt werden sollte (wie bei der neuen Mobilkom-Rechnung). Des wei -

teren sollte eine Rufdatenaufzeichnung auf Anfrage kostenlos zur Verfügung ge -

stellt werden. Die angerufenen Teilnehmernummern sollten unverkürzt wieder -

gegeben werden, wenn dadurch das Fernmeldegeheimnis anderer Benutzerinnen

gewahrt bleibt.

 

- Bezüglich des betreiberinternen Beschwerdeverfahrens sollte eine einheitliche

Einspruchsfrist ins Telekommunikationsgesetz eingeführt werden.

 

Zu Frage 2:

Die Umstellung nach der Numerierungsverordnung ist zweifelsohne mit Kosten ver -

bunden. Zu bedenken ist jedoch, daß eine solche Umstellung früher oder später

unumgänglich sein wird, und daß - je später sie erfolgt - die Umstellungskosten

umso höher sein werden.

 

Die Umstellung sollte für Verbraucherinnen so schonend wie möglich vor sich gehen,

insbesondere was die Kosten und die Umgewöhnung der Teilnehmerlnnen betrifft.

Demnach sollten die Nutzerlnnen mindestens ein Jahr im voraus über die neue Ruf -

nummer informiert werden, um einerseits größtmögliche Transparenz zu schaffen

und den Nutzerlnnen einen großzügigen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem

sie die notwendigen Maßnahmen in ihrem Bereich treffen können. Auch sollten über

einen längeren Zeitraum sowohl die alte als auch die neue Rufnummer parallel zur

Verfügung stehen. Im Hinblick darauf, daß bereits jetzt ca. 15 % aller Rufnummern

pro Jahr geändert werden, ist darauf hinzuwirken, daß der Übergang nicht sprung -

haft, sondern über einen längeren Zeitraum gleitend vor sich geht. Durch all diese

Maßnahmen wäre ein Minimum an Kosten und Risiko für die Konsumentlnnen ge -

währleistet.

 

Der neue Vorwahlplan orientiert sich derzeit am bestehenden Ortsvorwahlplan, der

teilweise Überlappungen aufweist (z.B. Schwechat). Es wird derzeit jedoch darüber

diskutiert, ob die Ortsvorwahlbereiche nicht noch weiter einschränkbar sind. Eine

Einschränkung auf 9 Ortsvorwahlbereiche - eine Ortsvorwahl pro Bundesland -

scheint durchaus sinnvoll zu sein.

 

Zu Frage 3:

Der Zugang zu den alternativen öffentlichen Festnetzen, öffentlichen Mobilnetzen

und Verbindungsnetzen ist derzeit gewahrt und muß auch bei der Umstellung jeden -

falls gewahrt bleiben.

 

Ich setze mich auch dafür ein, daß für die Verbindungsentgelte derjenige Betreiber

Rechnung zu legen hat, der das Gespräch vermittelt hat. So haben die Nutzerlnnen

die Möglichkeit, die Entgelte auf einfachem Wege zu vergleichen.

 

Zu Frage 4:

Ich setze mich dafür ein, daß nach der Umstellung volle Portabilität der Rufnummern

innerhalb der Regionalzonen hergestellt wird - nämlich sowohl in geographischer

Hinsicht, als auch hinsichtlich des Betreibers. Überregionale Nummemportabilität soll

durch Vergabe von personenbezogenen Rufnummern des Rufnummernbereichs 7

sichergestellt werden. Dies ist auch jetzt schon in der Numerierungsverordnung vor -

gesehen und wird derzeit schon entsprechend gehandhabt.

 

Im Zuge der Umstellung durch den neuen Rufnummernplan werden jedoch etliche

TeilnehmerInnen eine neue Rufnummer bekommen. Hier sollten - wie schon oben

ausgeführt - den Teilnehmerinnen rechtzeitig die notwendigen Informationen zur

Verfügung gestellt werden und eine großzügige Übergangszeit gewährt werden.

 

Die Endapparate müssen - soweit ersichtlich - grundsätzlich weder aufgrund der

Tarifreform, noch aufgrund der Umstellung der Rufnummern technisch umgestellt

werden. Im übrigen ist festzuhalten, daß alle alten Apparate und alle derzeit er -

hältlichen Apparate an jedes Netz angeschlossen werden können und funktions -

tüchtig sind, sodaß aus diesem Faktum alleine keine Kosten entstehen können.

Bei den Kosten der Pufnummernumstellung ist zu unterscheiden zwischen den

Kosten der Telekom - Geseltschaften (vor allem der Telekom Austria) einerseits und

der Nutzerinnen andererseits.

 

Die Kosten der Telekom - Gesellschaften werden zentral getragen. Insbesondere die

Telekom Austria darf die Kosten aufgrund des Universaldienstprinzips gar nicht in

diskriminierender Weise überwälzen - sei es in geographischer oder in anderer Hin -

sicht. Dies ist in § 24 Telekommunikationsgesetz ausdrücklich verankert.

 

Die Kosten, die den Nutzerlnnen entstehen, betreffen vor allem neues Briefpapier,

Stempel und Information über die neue Rufnummer auf anderen Wegen. Dies wird

alle Nutzerinnen bestimmter Rufnummernbereiche betreffen - seien es Private oder

Geschäftskunden. Hier wird es jedoch keinen finanziellen Ausgleich geben können.

Diese Kosten können jedoch mit qualifizierten und zeitgerechten Informationen und

langen Übergangszeiten gering gehalten werden.

 

Zu Frage 5:

Der Universaldienstleister - dies ist derzeit die Telekom Austria - ist verpflichtet, den

Zugang zu den Verzeichnissen der TeilnehmerInnen an öffentlichen Sprachtelefon -

diensten sicherzustellen, und zwar unabhängig davon, an welches Netz diese ange -

schlossen sind (§ 24 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit § 26 Telekommunikationsgesetz).

Ich werde darauf achten, daß dies sichergestellt ist.

 

Zu Frage 6:

Geschäftsbedingungen werden laufend durch das Büro für Konsumentenfragen und

- in meinem Auftrag - durch den Verein für Konsumenteninformation kontrolliert.

Finden sich in Geschäftsbedingungen Rechtsverstöße, so wird das Unternehmen

umgehend abgemahnt und verpflichtet, die entsprechenden rechtswidrigen Klauseln

- bei sonstiger Konventionalstrafe - zu eliminieren.

Zu Frage 7:

Da bei der Höhe der Mahnspesen keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden konnte,

besteht keine rechtliche Handhabe dagegen vorzugehen.

 

Zu Frage 8:

Sehen KonsumentInnen einen Grund zur Beschwerde, so haben sie zunächst das

betreiberinterne Verfahren zu durchlaufen. Ist das Ergebnis dieses Verfahrens für sie

nicht befriedigend, so können sie innerhalb eines Monats nach Abschluß dieses Ver -

fahrens einen Einspruch an die unabhängige Streitschlichtungsstelle der Telekom -

Control-kommission erheben.

 

Da also bereits ein unabhängiges Verfahren existiert und sich dieses schon seit eini -

ger Zeit bewährt, scheint es nicht sinnvoll zu sein, die Streitschlichtung den Femmel -

debehörden zu übertragen.

 

Zu Frage 9:

Ich setze mich dafür ein, daß mit der nächsten Novelle zum Telekommunikationsge -

setz eine detaillierte Regelung bezüglich der Telefonrechnung für alle Betreiber ein -

geführt wird. Grundsätzlich sollten Telefonrechnungen nach den einzelnen Tarifen,

Tarifzonen und - falls der Telekom-Anbieter danach unterscheidet - nach den Tages -

zeiten aufgegliedert sein. Die Teilnehmerlnnen sollen die Möglichkeit erhalten, ihr

Telefonierverhalten anhand der Telekom-Rechnung genau prüfen zu können. Dies

ist auch insbesondere für die etwaige Auswahl eines anderen Betreibers notwendig

und sinnvoll. Die Telefonrechnung sollte überdies vom graphischen Aufbau her sehr

übersichtlich gestaltet sein, sodaß die einzelnen Rechnungsbeträge sofort den ent -

sprechenden Leistungen zugeordnet werden können und der Rechnungsendbetrag

ersichtlich ist.

 

Weiters setze ich mich dafür ein, daß die Rufdatenaufzeichnung auf Anfrage grund -

sätzlich kostenlos zu erstatten ist. Die Verkürzung der Rufnummern verhindert oft

eine sinnvolle Analyse der Rufdatenaufzeichnung. Eine unverkürzte Darstellung

sollte jedenfalls dann erfolgen, wenn das Fernmeldegeheimnis etwaiger anderer

Benutzerlnnen nicht gefährdet ist.

 

Zu Frage 10:

Ein zentrales Thema fur KonsumentInnen seit der Liberalisierung des Telekom -

Bereichs ist die Entgeltetransparenz. Nur durch Herstellung einer solchen Transpa -

renz kann sichergestellt werden, daß Konsumentlnnen vernünftige Marktentschei -

dungen treffen können. Derzeit werden Tarifvergleiche in Tages- und Wochenzei -

tungen, im VKI-Magazin „Konsument sowie im Internet ,,www.billiger-telefonieren.at“

angeboten. Das entsprechende Werbematerial der neuen Verbindungsnetzbetreiber

mit den jeweils gültigen Tarifen kann im Elektrofachhandel oder direkt beim Betreiber

bezogen werden. Bei der Arbeiterkammer Wien liegt überdies derzeit ein Tarifver -

gleich mit Stand Februar 1999 auf.

 

Es ist nicht möglich, eine Tarifvergleichsbroschüre in allen Postämtern aufzulegen,

da die Verwaltungskosten sehr hoch wären und zudem eine wöchentliche Überprü-

fung und Aktualisierung notwendig wäre. Die Broschüre müßte in sehr kurzen Ab -

ständen ausgetauscht werden, der administrative Aufwand wäre enorm und es ist

fraglich, ob diese Information die notwendige Akzeptanz durch die Bevölkerung

erfahren würde.

 

Eine Entgeltübersicht könnte allenfalls von der Telekom-Control GesmbH herausge -

geben werden, da dieser die Entgelte jedenfalls anzuzeigen sind, sodaß die aktuel -

len Daten dort aufliegen müßten.

 

Zu Frage 11:

Der Entwurf einer Entgelt-Verordnung zum Telekommunikationsgesetz, der derzeit in

Begutachtung ist und noch vor dem Sommer in Kraft treten soll, enthält bereits eine

Bestimmung, wonach die Kosten für die Gesprächsminute vor Beginn des Mehrwert -

dienstes kostenlos bekanntzugeben sind.