5810/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser Freundinnen und Freunde haben am
20. April 1999 unter der Nr. 6072/J an mich eine schriftuche parlamentarische An -
frage betreffend Lieferverzug Gewährleistung und Deckungsvorsorge gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Vergütung für vergeudete (Frei - )Zeit ist
der österreichischen Rechtsordnung fremd. Ersatzansprüche für immaterielle Schä -
den können nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (Schmerzensgeld)
bzw. in den von der Judikatur entwickelten Fallkonstellationen (Freiheitsentziehung)
geltend gemacht werden. Diese Rechtslage wird von VerbraucherInnen vielfach als
unbefriedigend empfunden. Dies ist meinen Mitarbeitern aus der eigenen Beratungs -
tätigkeit seit langem bekannt bzw. dem jährlich vom VKI in meinem Auftrag erstellten
"Bericht zur Lage der VerbraucherInnen“ zu entnehmen. Konkret geht es um vergeu -
dete (Frei - )Zeit als Folge eines Lieferverzuges sowie im Zusammenhang mit Reise -
beschwerden. Im ersten Fall ist es für VerbraucherInnen schwer nachvollziehbar,
daß
sie selbst im Falle eines Zahlungsverzuges zur Zahlung teilweise hoher Ver -
zugszinsen verpflichtet sind, hingegen im Falle eines Lieferverzuges allenfalls vom
Vertrag zurücktreten können. Dies ist auch deshalb unbefriedigend, weil gerade im
Möbelhandel mit langen Wartezeiten gerechnet werden muß und diese sich im Falle
einer neuerlichen Bestellung weiter verlängern. Im Fall mangelhafter Reiseleistungen
kann zwar ein Preisminderungsanspruch geltend gemacht werden, dieser steht je -
doch vielfach in keinem Verhältnis dazu, daß der gesamte Erholungswert der Reise
wesentlich gemindert Wird.
Ich habe die zahlreichen Beschwerden von VerbraucherInnen zum Anlaß genom -
men, um bei den Verhandlungen im Bundesministerium für Justiz über die Reform
des Gewährleistungsrechtes und die Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes
(KSChG) („Große Konsumentenschutzgesetz - Novelle“) eine gesetzliche Regelung im
Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes für vergeudete (Frei - )Zeit zu erheben.
Bedauerlicherweise konnte dieses Vorhaben bei der Novelle des Konsumenten -
schutzgesetzes nicht verwirklicht werden. In den in Kürze wiederaufzunehmenden
Verhandlungen zur Reform des Gewährleistungsrechtes werde ich neuerlich diese
Forderung deponieren. Dabei ist eine Lösung dieser Problematik im Zusammenhang
mit einer generellen Neuregelung des immateriellen Schadenersatzrechtes zu über -
legen.
Zu Frage 2:
Eines des gravierendsten Defizite des geltenden Gewährleistungsrechts stellt die
Beweislastproblematik dar. Demnach muß die Konsumentin bzw. der Konsument
den Nachweis erbringen, daß die Sache im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.
Dies ist bei komplizierten technischen Geräten (zB. Computer, Hi - Fi - Anlagen etc.)
mangels entsprechender Fachkenntnis in der Regel nicht möglich. Die Folge davon
ist, daß KonsumentInnen im Hinblick auf das unabschätzbare Prozeßkostenrisiko
vielfach von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche Abstand
nehmen.
Die für Konsumentenschutz zuständige Organisationseinheit fordert
daher
seit über einem Jahrzehnt als zentralen Punkt einer umfassenden Reform des Ge -
währleistungsrechts eine Umkehr der Beweislast. Demnach hätte der Unternehmer
zu beweisen, daß die Sache/Leistung bei Übergabe mangelfrei war.
Die Verhandlungen über eine Reform des Gewährleistungsrechts im Bundesministe -
rium für Justiz sind 1995 ins Stocken geraten, da sich ein Richtlinienvorhaben auf
europäischer Ebene abzeichnete. Die Richtlinie ,,Verbrauchsgüterkauf und Garantien
über Verbrauchsgüter" wurde am 17. Mai 1999 beschlossen, sodaß einer raschen
Wiederaufnahme der nationalen Verhandlungen nichts mehr im Wege steht.
Durch die Richtlinie wird die Beweislastproblematik des geltenden Gewährleistungs -
rechts bezüglich des Kaufes beweglicher Gegenstände wesentlich entschärft und
meinen Forderungen weitgehend entsprochen: Normiert wird eine Vermutungsfrist
von 6 Monaten. Demnach wird bei Mängeln, die innerhalb dieser Frist auftreten,
vermutet, daß sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Dem Verkäufer wird der
Freibeweis auferlegt, wonach die Sache bei Übergabe mangelfrei war.
Ich werde mich für eine Umsetzung der Richtlinie über das Mindestniveau hinaus
einsetzen.
Zu Frage 3:
Vorauszuschicken ist, daß die legistische Kompetenz zur Regelung des Produkthaf -
tungsgesetzes beim Bundesministerium für Justiz liegt.
Nach § 16 Produkthaftungsgesetz sind Hersteller bzw. Importeur verpflichtet, durch
das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge
zu treffen, daß Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz befriedigt
werden können. Der Bericht des Justizausschusses zu § 16 enthält den Hinweis,
wonach eine „hinreichend bilanzielle Rückstellung“ eine iSd Produkthaftungsgesetz
ausreichende
Deckungsvorsorge darstellt. Diese Rechtsansicht ist in der juristischen
Fachliteratur auf heftige Kritik gestoßen. Insbesondere treten ihr die Verfasser beider
Standardkommentare zum Produkthaftungsgesetz vehement entgegen: Nach
Welser muß eine bilanzielle Rückstellung, eine Garantie oder sonstige Vorsorge so
beschaffen sein, daß sie im Schadensfall auch „tatsächlich zur Verfügung steht.“
Demnach wäre eine Rückstellung, die bloß in einer rechnerischen Größe besteht
und keine wirkliche Reserve schafft, nicht dem Gesetz entsprechend (Welser, Pro -
dukthaftungsgesetz, 116). Preslmayr betont ebenfalls unter Bezugnahme auf die
Rechtsmeinung des Justizausschusses, daß Garantien, Rückstellungen etc. nur
dann gesetzeskonform sind, wenn sie im Schadensfall „tatsächlich und ohne zeit -
liche Verzögerungen realisiert werden können“ (Preslmayr, Produkthaftungsgesetz,
S 103).
Judikatur zu dieser strittigen Rechtsfrage existiert - soweit ersichtlich - noch keine.
Ich habe drei konkrete Rechtsfälle zum Anlaß genommen, um eine Klärung dieser
Frage herbeizuführen, indem ich den VKI mit der Führung von Musterprozessen
gegen die "Rheosom GesmbH" und nach Einleitung des Konkursverfahrens über die
GesmbH gegen deren Geschäftsführer beauftragt habe. Aufgrund des äußerst gün -
stigen Vergleichsangebotes der Geschäftsführer über 70 % der gerichtlich zugespro -
chenen Kapitaisbeträge wurde die Angelegenheit letztlich im Interesse der geschä -
digten Konsumenten außergerichtlich bereinigt.
Ich bin jedoch entschlossen - soferne diese Rechtsfrage im Zusammenhang mit
einem neuerlichen Rechtsfall an das Büro für Konsumentenfragen herangetragen
wird - neuerlich einen Musterprozeß in Auftrag zu geben.
Weiters werde ich auf eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der oben zitierten Lite -
raturmeinungen drängen, wonach bilanzielle Rückstellungen, die lediglich als Rech -
nungspost in der Bilanz des Unternehmens aufscheinen und daher keine tatsäch -
liche Vermögensmasse darstellen, nicht als ausreichende Deckungsvorsorge im
Sinne
des § 16 Produkthaftungsgesetz zu qualifizieren sind.
Zu Frage 4:
Das mit jedem Zivilprozeß verbundene und vielfach auch als Folge der Beiziehung
von Sachverständigen hohe Prozeßkostenrisiko hält viele Verbraucherinnen von der
Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche ab.
Diese unbefriedigende Situation kann durch eine Besserstellung der Rechtsposition
der VerbraucherInnen im Prozeß entschärft werden. Zu denken ist hier insbesondere
an Beweislasterleichterungen (Beweislastumkehr, Vermutung zugunsten der Ver -
braucherInnen) wie dies von mir bei den Verhandlungen über die Reform des Ge -
währleistungsrechts aber auch bei der aktuellen Diskussion über die Umsetzung der
Fernabsatznchtlinie gefordert wird.
Weiters unterstützt das Büro für Konsumentenfragen seit vielen Jahren in ausge -
wählten Einzelfällen die Führung von Musterprozessen. Dadurch wird einerseits kon -
kreten Verbrauchertnnen bei der Rechtsdurchsetzung Hilfestellung geboten ande -
rerseits hat aber die Entwicklung von konsumentenrechtlicher Judikatur über den
Einzelfall hinaus Bedeutung.
Überdies werden viele Prozesse im Einzelfall dadurch vermieden daß der VKI in
meinem Auftrag durch zahlreiche Abmahnungen bzw. Verbandsklagen zur Bereini -
gung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von sittenwidrigen Klauseln beiträgt.
Diese Klagstätigkeit wird im Zuge der aktuellen Umsetzung der Richtlinie zu den
"Unterlassungsklagen" ausgeweitet werden auf bestimmte konsumentenfeindliche
Praktiken außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ein wirksames Instrument zur Unterstützung von VerbraucherInnen bei der Durch -
setzung ihrer Ansprüche ist sicher auch die Tätigkeit von außergerichtlichen
Schlichtungsstellen. (In diesem Zusammenhang ist auf das Engagement und die
Empfehlung der Europäischen Kommission (98/257/EG) betreffend Qualitätskriterien
für außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zu verweisen.) Ich befürworte sehr die
Einrichtung derartiger Streitbeilegungsstellen die jedoch in Österreich keine nen -
nenswerte Tradition haben. Dies mag unter anderem auch daran liegen, daß außer -
gerichtliche Vermittlungsversuche von Konsumentenorganisationen (VKI, Arbeiter -
kammer Büro für Konsumentenfragen) vielfach zur erfolgreichen Beschwerdeerle -
digung führen.