5810/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser Freundinnen und Freunde haben am

20. April 1999 unter der Nr. 6072/J an mich eine schriftuche parlamentarische An -

frage betreffend Lieferverzug Gewährleistung und Deckungsvorsorge gerichtet.

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Ein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Vergütung für vergeudete (Frei - )Zeit ist

der österreichischen Rechtsordnung fremd. Ersatzansprüche für immaterielle Schä -

den können nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (Schmerzensgeld)

bzw. in den von der Judikatur entwickelten Fallkonstellationen (Freiheitsentziehung)

geltend gemacht werden. Diese Rechtslage wird von VerbraucherInnen vielfach als

unbefriedigend empfunden. Dies ist meinen Mitarbeitern aus der eigenen Beratungs -

tätigkeit seit langem bekannt bzw. dem jährlich vom VKI in meinem Auftrag erstellten

"Bericht zur Lage der VerbraucherInnen“ zu entnehmen. Konkret geht es um vergeu -

dete (Frei - )Zeit als Folge eines Lieferverzuges sowie im Zusammenhang mit Reise -

beschwerden. Im ersten Fall ist es für VerbraucherInnen schwer nachvollziehbar,

daß sie selbst im Falle eines Zahlungsverzuges zur Zahlung teilweise hoher Ver -

zugszinsen verpflichtet sind, hingegen im Falle eines Lieferverzuges allenfalls vom

Vertrag zurücktreten können. Dies ist auch deshalb unbefriedigend, weil gerade im

Möbelhandel mit langen Wartezeiten gerechnet werden muß und diese sich im Falle

einer neuerlichen Bestellung weiter verlängern. Im Fall mangelhafter Reiseleistungen

kann zwar ein Preisminderungsanspruch geltend gemacht werden, dieser steht je -

doch vielfach in keinem Verhältnis dazu, daß der gesamte Erholungswert der Reise

wesentlich gemindert Wird.

 

 

Ich habe die zahlreichen Beschwerden von VerbraucherInnen zum Anlaß genom -

men, um bei den Verhandlungen im Bundesministerium für Justiz über die Reform

des Gewährleistungsrechtes und die Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes

(KSChG) („Große Konsumentenschutzgesetz - Novelle“) eine gesetzliche Regelung im

Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes für vergeudete (Frei - )Zeit zu erheben.

Bedauerlicherweise konnte dieses Vorhaben bei der Novelle des Konsumenten -

schutzgesetzes nicht verwirklicht werden. In den in Kürze wiederaufzunehmenden

Verhandlungen zur Reform des Gewährleistungsrechtes werde ich neuerlich diese

Forderung deponieren. Dabei ist eine Lösung dieser Problematik im Zusammenhang

mit einer generellen Neuregelung des immateriellen Schadenersatzrechtes zu über -

legen.

 

 

 

Zu Frage 2:

Eines des gravierendsten Defizite des geltenden Gewährleistungsrechts stellt die

Beweislastproblematik dar. Demnach muß die Konsumentin bzw. der Konsument

den Nachweis erbringen, daß die Sache im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.

Dies ist bei komplizierten technischen Geräten (zB. Computer, Hi - Fi - Anlagen etc.)

mangels entsprechender Fachkenntnis in der Regel nicht möglich. Die Folge davon

ist, daß KonsumentInnen im Hinblick auf das unabschätzbare Prozeßkostenrisiko

vielfach von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche Abstand

nehmen. Die für Konsumentenschutz zuständige Organisationseinheit fordert daher

seit über einem Jahrzehnt als zentralen Punkt einer umfassenden Reform des Ge -

währleistungsrechts eine Umkehr der Beweislast. Demnach hätte der Unternehmer

zu beweisen, daß die Sache/Leistung bei Übergabe mangelfrei war.

 

 

Die Verhandlungen über eine Reform des Gewährleistungsrechts im Bundesministe -

rium für Justiz sind 1995 ins Stocken geraten, da sich ein Richtlinienvorhaben auf

europäischer Ebene abzeichnete. Die Richtlinie ,,Verbrauchsgüterkauf und Garantien

über Verbrauchsgüter" wurde am 17. Mai 1999 beschlossen, sodaß einer raschen

Wiederaufnahme der nationalen Verhandlungen nichts mehr im Wege steht.

 

 

Durch die Richtlinie wird die Beweislastproblematik des geltenden Gewährleistungs -

rechts bezüglich des Kaufes beweglicher Gegenstände wesentlich entschärft und

meinen Forderungen weitgehend entsprochen: Normiert wird eine Vermutungsfrist

von 6 Monaten. Demnach wird bei Mängeln, die innerhalb dieser Frist auftreten,

vermutet, daß sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Dem Verkäufer wird der

Freibeweis auferlegt, wonach die Sache bei Übergabe mangelfrei war.

 

 

Ich werde mich für eine Umsetzung der Richtlinie über das Mindestniveau hinaus

einsetzen.

 

 

 

Zu Frage 3:

Vorauszuschicken ist, daß die legistische Kompetenz zur Regelung des Produkthaf -

tungsgesetzes beim Bundesministerium für Justiz liegt.

 

 

Nach § 16 Produkthaftungsgesetz sind Hersteller bzw. Importeur verpflichtet, durch

das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge

zu treffen, daß Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz befriedigt

werden können. Der Bericht des Justizausschusses zu § 16 enthält den Hinweis,

wonach eine „hinreichend bilanzielle Rückstellung“ eine iSd Produkthaftungsgesetz

ausreichende Deckungsvorsorge darstellt. Diese Rechtsansicht ist in der juristischen

Fachliteratur auf heftige Kritik gestoßen. Insbesondere treten ihr die Verfasser beider

Standardkommentare zum Produkthaftungsgesetz vehement entgegen: Nach

Welser muß eine bilanzielle Rückstellung, eine Garantie oder sonstige Vorsorge so

beschaffen sein, daß sie im Schadensfall auch „tatsächlich zur Verfügung steht.“

Demnach wäre eine Rückstellung, die bloß in einer rechnerischen Größe besteht

und keine wirkliche Reserve schafft, nicht dem Gesetz entsprechend (Welser, Pro -

dukthaftungsgesetz, 116). Preslmayr betont ebenfalls unter Bezugnahme auf die

Rechtsmeinung des Justizausschusses, daß Garantien, Rückstellungen etc. nur

dann gesetzeskonform sind, wenn sie im Schadensfall „tatsächlich und ohne zeit -

liche Verzögerungen realisiert werden können“ (Preslmayr, Produkthaftungsgesetz,

S 103).

 

 

Judikatur zu dieser strittigen Rechtsfrage existiert - soweit ersichtlich - noch keine.

 

 

Ich habe drei konkrete Rechtsfälle zum Anlaß genommen, um eine Klärung dieser

Frage herbeizuführen, indem ich den VKI mit der Führung von Musterprozessen

gegen die "Rheosom GesmbH" und nach Einleitung des Konkursverfahrens über die

GesmbH gegen deren Geschäftsführer beauftragt habe. Aufgrund des äußerst gün -

stigen Vergleichsangebotes der Geschäftsführer über 70 % der gerichtlich zugespro -

chenen Kapitaisbeträge wurde die Angelegenheit letztlich im Interesse der geschä -

digten Konsumenten außergerichtlich bereinigt.

 

 

Ich bin jedoch entschlossen - soferne diese Rechtsfrage im Zusammenhang mit

einem neuerlichen Rechtsfall an das Büro für Konsumentenfragen herangetragen

wird - neuerlich einen Musterprozeß in Auftrag zu geben.

 

 

Weiters werde ich auf eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der oben zitierten Lite -

raturmeinungen drängen, wonach bilanzielle Rückstellungen, die lediglich als Rech -

nungspost in der Bilanz des Unternehmens aufscheinen und daher keine tatsäch -

liche Vermögensmasse darstellen, nicht als ausreichende Deckungsvorsorge im

Sinne des § 16 Produkthaftungsgesetz zu qualifizieren sind.

Zu Frage 4:

Das mit jedem Zivilprozeß verbundene und vielfach auch als Folge der Beiziehung

von Sachverständigen hohe Prozeßkostenrisiko hält viele Verbraucherinnen von der

Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche ab.

 

 

Diese unbefriedigende Situation kann durch eine Besserstellung der Rechtsposition

der VerbraucherInnen im Prozeß entschärft werden. Zu denken ist hier insbesondere

an Beweislasterleichterungen (Beweislastumkehr, Vermutung zugunsten der Ver -

braucherInnen) wie dies von mir bei den Verhandlungen über die Reform des Ge -

währleistungsrechts aber auch bei der aktuellen Diskussion über die Umsetzung der

Fernabsatznchtlinie gefordert wird.

 

Weiters unterstützt das Büro für Konsumentenfragen seit vielen Jahren in ausge -

wählten Einzelfällen die Führung von Musterprozessen. Dadurch wird einerseits kon -

kreten Verbrauchertnnen bei der Rechtsdurchsetzung Hilfestellung geboten ande -

rerseits hat aber die Entwicklung von konsumentenrechtlicher Judikatur über den

Einzelfall hinaus Bedeutung.

 

 

Überdies werden viele Prozesse im Einzelfall dadurch vermieden daß der VKI in

meinem Auftrag durch zahlreiche Abmahnungen bzw. Verbandsklagen zur Bereini -

gung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von sittenwidrigen Klauseln beiträgt.

Diese Klagstätigkeit wird im Zuge der aktuellen Umsetzung der Richtlinie zu den

"Unterlassungsklagen" ausgeweitet werden auf bestimmte konsumentenfeindliche

Praktiken außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

Ein wirksames Instrument zur Unterstützung von VerbraucherInnen bei der Durch -

setzung ihrer Ansprüche ist sicher auch die Tätigkeit von außergerichtlichen

Schlichtungsstellen. (In diesem Zusammenhang ist auf das Engagement und die

Empfehlung der Europäischen Kommission (98/257/EG) betreffend Qualitätskriterien

für außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zu verweisen.) Ich befürworte sehr die

Einrichtung derartiger Streitbeilegungsstellen die jedoch in Österreich keine nen -

nenswerte Tradition haben. Dies mag unter anderem auch daran liegen, daß außer -

gerichtliche Vermittlungsversuche von Konsumentenorganisationen (VKI, Arbeiter -

kammer Büro für Konsumentenfragen) vielfach zur erfolgreichen Beschwerdeerle -

digung führen.