5815/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6078/J-NR/1999, betreffend Lagerung von
Chlorgas am Gelände des Linzer Hauptbahnhofes, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundin -
nen und Freurde am 20. April 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu Frage 1:
Das Gefahrgutlager in Linz wird von den ÖBB seit mehr als 30 Jahren zur Lagerung von
technischen Gasen und Sauerstoff genutzt.
Die ÖBB beabsichtigen eine Erweiterung der bestehenden Nutzung als Umschlagsanlage für
Chlorgasflaschen. Die Gasflaschen werden direkt vom Erzeuger in Deutschland per Schiene
angeliefert und in Linz zu Einzelsendungen kommissioniert. Der Weitertransport zu den
Endverbrauchem in Österreich (Hallenbäder und Freibäder) erfolgt im Bahn - Express - System.
Die Verwahrung der leeren und befüllten Chlorgasflaschen in dieser Anlage erfolgt daher nur
kurzfristig.
Der Umschlagsraum wird mittels eines installierten Gaswamgerätes permanent überwacht.
Dieses Gaswarngerät ist an die betriebseigene Brandmeldeanlage angeschlossen. Bei der
Betriebsfeuerwehr stehen mindestens 3 Einsatzkräfte rund um die Uhr zur Verfügung. Für einen
etwaigen Austritt von Chlorgas aus einer Gasflasche ist ein spezieller Auffangbehälter in
unmittelbarer
Nähe der Anlage verwahrt.
Angesichts des Umstandes, daß die für Chlorgas geltenden Sicherheitsvorschrifien des Druckbe -
hälterrechts bzw. des Gefahrgutbeförderungsrechts äußerst strenge Anforderungen an die
Behältnisse stellen, sind die Maßnahmen als dem Risiko angemessen anzusehen.
Zu Frage 2:
Die ÖBB haben bei der Obersten Eisenbahnbehörde einen Antrag auf Erweiterungeinerbereits
bestehendeneisenbahnrechtlichenGenehmigung für ein Materialmagazin und ein Gas -
flaschenlager gestellt.
Seitens meines Ressorts wurde nach der eisenbahnfachlichen Prüfling des Bauentwurfes gemäß
§ 33 des Eisenbahngesetzes mit ho. Erlaß vom 27.5.1998 der Landeshauptmann von Oberöster -
reich zur Durchführung der Ortsverhandlung ermächtigt. Seitens des Landeshauptmannes wurde
im Zusammenhang mit der Anberaumung einer Ortsverhandlung über die eisenbahnspezifische
Prüfling hinaus zur Abklärung weiterer bau - und gastechnischer Belange entsprechende Amts -
sachverständige zugezogen und ein ergänzendes Vorprüfungsverfahren durchgeführt.
Die ÖBB haben mir zur ggstl. schriftlichen parlamentarischen Anfrage mitgeteilt, daß die
kurzfristige Verwahrung der Gasflaschen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Transport
auf der Schiene zu sehen ist und daher keine Lagerung im eigentlichen Sinn darstellt.
Für eine Behandlung des Antrages nach dem Eisenbahnrecht ist u.a. auch auf die spezifischen
Aspekte des Beförderungsvorganges auf der Schiene und der erforderlichen zeitlichen Abläufe
abzustellen.
In diesem Zusammenhang darf auf den Erlaß vom 30.3.1983, ZI. EB 200.702/2-11/2-1983, des
Bundesministeriums für Verkehr betreffend „Beförderung“ gefährlicher Güter hingewiesen
werden, der hinsichtlich des Begriffes „Beförderung“ Klarstellungen im nachstehenden Sinn
vorgenommen hat:
- die Eisenbahnbeförderung von gefährlichen Gütern ist deren Ortsveränderung auf dem
Schienenweg einschließlich der betriebsbedingten zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf
der Beförderung;
- zur Beförderung zählen auch die Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen sowie die mit der
Beförderung verbundene sonstige Handhabung des gefahrlichen Gutes;
- die unmittelbaren Abschlußhandlungen sowie die mit der Beförderung verbundene sonstige
Handhabung (z.B. Benachrichtigung, Bereitstellung, Einholung einer Anweisung des
Absenders, Vorgangsweise bei Ablieferungshindernissen, Verzögerungen etc.) dürfen
jeweils nicht länger als 28 Tage dauern
Bei Einhaltung dieser Kriterien und Fristen ist daher grundsätzlich von einer Zwischenlagerung
im Zuge der Beförderung auszugehen.
Zu der angesprochenen Frage Parteistellung der Stadt Linz ist zu bemerken: Gemäß den Be -
stimrnungen des Eisenbahngesetzes sind Parteien im Sinne des § 8 AVG 1991 insbesondere der
Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten,
die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer
den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den
Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die
wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unter -
worfen werden müssen. Unabhängig von einer allfälligen Parteistellung der Stadt Linz im Sinne
des § 8 AVG wird der Stadt seitens des delegierten Landeshauptmannes von Oberösterreich im
Rahmen der Ortsverhandlung jedenfalls die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme als
Beteiligter einzuräumen und im fortgesetzten Genehmigungsverfahren entsprechend zu berück -
sichtigen sein.
Zu Frage 3:
Wie die ÖBB mitteilen, bietet kein anderer Standort die annähernd gleichen bauseitigen Voraus -
setzungen für die Manipulation der Chlorgasflaschen.