5818/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 21. April 1999 unter der

Nr. 6097/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Landminen aus

Österreich" gerichtet:

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zur Frage 1:

 

Nach § 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti - Personen - Minen, BGBl.Nr.

13/1997, ist unter „Anti - Personen - Mine" ein Kampfmittel zu verstehen, das dazu

bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht

und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder

Explosion gebracht zu werden.

 

Im dazu ergangenen Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten wird im

allgemeinen Teil u.a. ausgeführt, daß darüber hinaus andere Vorrichtungen, die - wie jede

Waffe - nur durch einen Willensakt einer das Kampfmittel beobachtenden Person ausgelöst

werden können, nicht unter dieses Verbot fallen, da ihnen nicht die Gefahr des

unterschiedslosen Wirkens - insbesondere auf Zivilisten nach einem Konflikt - anhaftet.

Zum Begriff "Kampfmittel“ heißt es konkret: „Für den Einsatz gegen Personen bestimmte

Richtsplitterladungen mit gewillkürter Auslösung fallen ebensowenig unter diese

Definition wie für den Einsatz gegen Land -, See - oder Luftfahrzeuge bestimmte Kampfmittel.

Aufgrund dieser Feststellungen sehe ich keine Notwendigkeit, Richtsplitterladungen in das

Landminenverbot aufzunehmen.

 

 

Zur Frage 2:

 

Das BMI bekennt sich zum ,,European code of conduct on arms transfers“ und wird die

Vereinbarung, jährlich den anderen Mitgliedstaaten einen Bericht über seine

Rüstungsexporte zu übermitteln, in einem dem § 3a des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.

540/1977, über die Ein -, Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991, entsprechenden Ausmaß erfüllen.

 

 

Zur Frage 3:

 

Ende 1996 wurden nicht 70.000 Richtsplitterladungen, sondern eine geringere Menge nach

Norwegen geliefert, wofür eine positive Stellungnahme des BM für auswärtige

Angelegenheiten als auch eine Endverbrauchsbescheinigung vorlagen.

 

 

Zur Frage 4:

 

Aufgrund der zur Beantwortung der Frage 3 beschriebenen Sachlage bestanden in meinem

Ressort keine Zweifel, ob das Kriegsmaterial tatsächlich nach Norwegen geliefert wird,

nachdem es sich bei Norwegen um einen Staat handelt, welcher bekanntlich seine

völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.

 

 

Zur Frage 5:

 

Dies ist der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts nicht bekannt

Zur Frage 6:

 

Der Beantwortung dieser Frage stehen das Bundesgesetz über den Schutz

personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 556/1978 (Datenschutzgesetz) sowie die

Amtsverschwiegenheit entgegen. Gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes (Verfassungsrang)

hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen

Daten. Dies trifft im gegenständlichen Falle zu, da nur ein Hersteller bzw. Exporteur vorliegt

und somit auf dessen Geschäftstätigkeit und Geschäftspolitik rückgeschlossen werden

könnte.

 

 

Zur Frage 7:

 

Nach einem Gutachten des Amtssachverständigen kann die DFC 19 mit einer an Sicherheit

grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unwillkürlichen Auslösung gebracht werden

und erscheint dies auch mit einem vertretbaren technischen Aufwand nicht möglich. Ein

Umbau in eine APM im Sinne des § 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-

Personen - Minen kann somit de facto ausgeschlossen werden.

 

Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß der Inhalt der Ansuchen um Bewilligung von

Exporten von Kriegsmaterial sowie die Behandlung der einzelnen Anträge Teil des aufgrund

des Parteiantrages eingeleiteteten Verwaltungsverfahrens sind, dessen Geheimhaltung im

Interesse der antragstellenden Partei geboten ist.

 

Dieses Interesse liegt darin, daß aus - und inländischen Konkurrenzbetrieben durch solche

Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen.

 

Der weitergehenden Beantwortung auch dieser Frage steht somit die mir obliegende

Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs. 3 B -VG entgegen.

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Dazu gibt es keine Hinweise.