5818/AB XX.GP
Die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 21. April 1999 unter der
Nr. 6097/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Landminen aus
Österreich" gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Nach § 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti - Personen - Minen, BGBl.Nr.
13/1997, ist unter „Anti - Personen - Mine" ein Kampfmittel zu verstehen, das dazu
bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht
und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder
Explosion gebracht zu werden.
Im dazu ergangenen Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten wird im
allgemeinen Teil u.a. ausgeführt, daß darüber hinaus andere Vorrichtungen, die - wie jede
Waffe - nur durch einen Willensakt einer das Kampfmittel beobachtenden Person ausgelöst
werden können, nicht unter dieses Verbot fallen, da ihnen nicht die Gefahr des
unterschiedslosen Wirkens - insbesondere auf Zivilisten nach einem Konflikt - anhaftet.
Zum Begriff "Kampfmittel“ heißt es konkret: „Für den Einsatz gegen Personen bestimmte
Richtsplitterladungen mit gewillkürter Auslösung fallen ebensowenig unter diese
Definition wie für den Einsatz gegen Land
-, See - oder Luftfahrzeuge bestimmte Kampfmittel.
Aufgrund dieser Feststellungen sehe ich keine Notwendigkeit, Richtsplitterladungen in das
Landminenverbot aufzunehmen.
Zur Frage 2:
Das BMI bekennt sich zum ,,European code of conduct on arms transfers“ und wird die
Vereinbarung, jährlich den anderen Mitgliedstaaten einen Bericht über seine
Rüstungsexporte zu übermitteln, in einem dem § 3a des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.
540/1977, über die Ein -, Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991, entsprechenden Ausmaß erfüllen.
Zur Frage 3:
Ende 1996 wurden nicht 70.000 Richtsplitterladungen, sondern eine geringere Menge nach
Norwegen geliefert, wofür eine positive Stellungnahme des BM für auswärtige
Angelegenheiten als auch eine Endverbrauchsbescheinigung vorlagen.
Zur Frage 4:
Aufgrund der zur Beantwortung der Frage 3 beschriebenen Sachlage bestanden in meinem
Ressort keine Zweifel, ob das Kriegsmaterial tatsächlich nach Norwegen geliefert wird,
nachdem es sich bei Norwegen um einen Staat handelt, welcher bekanntlich seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
Zur Frage 5:
Dies ist der zuständigen Fachabteilung
meines Ressorts nicht bekannt
Zur Frage 6:
Der Beantwortung dieser Frage stehen das Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 556/1978 (Datenschutzgesetz) sowie die
Amtsverschwiegenheit entgegen. Gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes (Verfassungsrang)
hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten. Dies trifft im gegenständlichen Falle zu, da nur ein Hersteller bzw. Exporteur vorliegt
und somit auf dessen Geschäftstätigkeit und Geschäftspolitik rückgeschlossen werden
könnte.
Zur Frage 7:
Nach einem Gutachten des Amtssachverständigen kann die DFC 19 mit einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unwillkürlichen Auslösung gebracht werden
und erscheint dies auch mit einem vertretbaren technischen Aufwand nicht möglich. Ein
Umbau in eine APM im Sinne des § 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-
Personen - Minen kann somit de facto ausgeschlossen werden.
Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß der Inhalt der Ansuchen um Bewilligung von
Exporten von Kriegsmaterial sowie die Behandlung der einzelnen Anträge Teil des aufgrund
des Parteiantrages eingeleiteteten Verwaltungsverfahrens sind, dessen Geheimhaltung im
Interesse der antragstellenden Partei geboten ist.
Dieses Interesse liegt darin, daß aus - und inländischen Konkurrenzbetrieben durch solche
Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen.
Der weitergehenden Beantwortung auch dieser Frage steht somit die mir obliegende
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs. 3 B -VG entgegen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Dazu gibt es keine Hinweise.