5819/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben an mich am

21.4.1999 die schriftliche Anfrage Nr. 6124/J betreffend „Visavergabe an Bürger

osteuropäischer Staaten" gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels erfolgt nicht nach

von der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Visumwerbers abhängigen Gesichtspunkten,

sondern auf Grund der Bestimmungen des Fremdengesetzes und der Fremdengesetz -

Durchführungsverordnung sowie der einschlägigen Schengen - Regelungen.

 

 

Zu Frage 2a):

Vorweg ist zu bemerken, daß Staatsangehörige von Polen, der Slowakei und der

Tschechischen Republik auf Grund von Sichtvermerksabkommen zur visumsfreien

Einreise und zu einem kurzfristigen, nicht Erwerbszwecken dienenden, Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt sind. Die in den folgenden Statistiken ausgewiesenen

Amtshandlungen der jeweiligen Botschaften betreffen daher nur Visaerteilungen für einen

darüber hinausgehenden Zeitraum oder zu Zwecken der Arbeitsaufnahme.

 

Eine statistische Erfassung der von österreichischen Vertretungsbehörden an bestimmte

Staatsangehörige erteilte Visa erfolgt erst seit dem 1.1.1998; davor wurde nur die Anzahl

der von den jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörden erteilten Sichtvermerke

aufgezeichnet. Für das Jahr 1999 liegen derzeit noch keine diesbezüglichen statistischen

Daten vor.

 

In den Jahren 1996 bis 1998 wurde von den österreichischen Vertretungsbehörden in den

in der Anfrage genannten Staaten folgende Anzahl von Visa erteilt:

 

 

Vertretungsbehörde

1996

1997

1998

ÖB Moskau

60.150

61.030

56.130

ÖB Kiew

25.260

26.700

51.880

ÖB Bukarest

124.340

106.200

38.890

ÖB Sofia

64.000

59.000

33.030

ÖB Preßburg

6.800

7.430

2.085

ÖB Warschau

1.600

1.250

590

ÖB Prag

5.700

5.320

2.505

 

Im Jahre 1998 wurde aufgegliedert nach Staatsangehörigkeit folgende Anzahl von Visa

erteilt:

 

 

Staatsangehörigkeit

Visaerteilungen

Russen

57.518

Ukrainer

55.098

Rumänen

55.274

Bulgaren

35.562

Slowaken

110

Polen

212

Tschechen

270

 

Von den im Jahre 1998 erteilten Visa entfielen auf die jeweilige im § 6 Fremdengesetz

1997 angeführte Kategorie:

 

Vertretungsbehörde

Visa A %

Visa B %

Visa C %

Visa D %

ÖB Moskau

0

1

97

2

ÖB Kiew

0

2

97

1

ÖB Bukarest

0

24

75

1

ÖB Sofia

0

19

80

1

ÖB Preßburg

0

21

60

19

ÖB Warschau

6

15

55

24

ÖB Prag

2

52

36

10


 

Zwischen 10 und 20 % der eingebrachten Visaanträge wurden formell abgelehnt, rund

20 % der Anträge wurden vor einer formellen Entscheidung zurückgezogen.

 

Zu Frage 2b):

Statistiken über die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum erteilten Aufenthaltstitel

werden österreichweit nicht geführt. Es kann jedoch die Anzahl der zu einem bestimmten

Stichtag aufrechten Aufenthaltstitel angegeben werden:

 

Staat

31.12.1996

31.12.1997

31.12.1998

24.04.1999

Russische Föderation

keine

keine

2.626

2.625

 

Aufzeichnung

Aufzeichnung

 

 

Ukraine

keine

keine

918

1.057

 

Aufzeichnung

Aufzeichnung

 

 

Rumänien

18.142

18.142

18.894

19.020

Bulgarien

keine

keine

4.242

4.270

 

Aufzeichnung

Aufzeichnung

 

 

Tschechische Republik

6.319

5.861

7.186

7.341

Slowakei

keine

keine

6.774

7.126

 

Aufzeichnung

Aufzeichnung

 

 

Polen

17.264

16.782

17.970

18.356

 

 

Zu Frage 3:

Im Verfahren zur Entscheidung über einen Visumantrag sind die österreichischen

Vertretungsbehörden bemüht, unter Heranziehung der nationalen österreichischen und

der im Schengen -Verbund zur Verfügung stehenden Fahndungsunterlagen sowie im

Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort mit den übrigen EU - Mitgliedstaaten

und allenfalls auch in Kontakten mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates

allfällige Verbindungen von Visawerbern zur organisierten Kriminalität zu prüfen. Überdies

haben Visawerber durch Vorlage entsprechender Belege über ihre Einkommens - und

Vermögenssituation nachzuweisen, daß sie über die erforderlichen Mittel für die Reise

sowie den Unterhalt in Österreich verfügen. Eine Überprüfung der darüber

hinausgehenden Mittel, die der Fremde nach Österreich zu bringen beabsichtigt, ist den

Vertretungsbehörden nicht möglich.

Bei den Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, die in der Regel von

Inlandsbehörden geführt werden, versuchen diese, die zur Verfügung stehenden

Unterhaltsmittel nicht nur hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, sondern auch hinsichtlich ihrer

Herkunft zu überprüfen. Können sich diese Fragen nicht im Inland abklären lassen,

werden die österreichischen Vertretungsbehörden im Wege der Amtshilfe bzw. im

Rahmen des § 90 Abs. 3 FrG ersucht eine Überprüfung vorzunehmen.