5819/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben an mich am
21.4.1999 die schriftliche Anfrage Nr. 6124/J betreffend „Visavergabe an Bürger
osteuropäischer Staaten" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels erfolgt nicht nach
von der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Visumwerbers abhängigen Gesichtspunkten,
sondern auf Grund der Bestimmungen des Fremdengesetzes und der Fremdengesetz -
Durchführungsverordnung sowie der einschlägigen Schengen - Regelungen.
Zu Frage 2a):
Vorweg ist zu bemerken, daß Staatsangehörige von Polen, der Slowakei und der
Tschechischen Republik auf Grund von Sichtvermerksabkommen zur visumsfreien
Einreise und zu einem kurzfristigen, nicht Erwerbszwecken dienenden, Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sind. Die in den folgenden Statistiken ausgewiesenen
Amtshandlungen der jeweiligen Botschaften betreffen daher nur Visaerteilungen für einen
darüber hinausgehenden Zeitraum oder zu Zwecken der Arbeitsaufnahme.
Eine statistische Erfassung der von österreichischen Vertretungsbehörden an bestimmte
Staatsangehörige erteilte Visa erfolgt
erst seit dem 1.1.1998; davor wurde nur die Anzahl
der von den jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörden erteilten Sichtvermerke
aufgezeichnet. Für das Jahr 1999 liegen derzeit noch keine diesbezüglichen statistischen
Daten vor.
In den Jahren 1996 bis 1998 wurde von den österreichischen Vertretungsbehörden in den
in der Anfrage genannten Staaten folgende Anzahl von Visa erteilt:
|
Vertretungsbehörde |
1996 |
1997 |
1998 |
|
ÖB Moskau |
60.150 |
61.030 |
56.130 |
|
ÖB Kiew |
25.260 |
26.700 |
51.880 |
|
ÖB Bukarest |
124.340 |
106.200 |
38.890 |
|
ÖB Sofia |
64.000 |
59.000 |
33.030 |
|
ÖB Preßburg |
6.800 |
7.430 |
2.085 |
|
ÖB Warschau |
1.600 |
1.250 |
590 |
|
ÖB Prag |
5.700 |
5.320 |
2.505 |
Im Jahre 1998 wurde aufgegliedert nach Staatsangehörigkeit folgende Anzahl von Visa
erteilt:
|
Staatsangehörigkeit |
Visaerteilungen |
|
Russen |
57.518 |
|
Ukrainer |
55.098 |
|
Rumänen |
55.274 |
|
Bulgaren |
35.562 |
|
Slowaken |
110 |
|
Polen |
212 |
|
Tschechen |
270 |
Von den im Jahre 1998 erteilten Visa entfielen auf die jeweilige im § 6 Fremdengesetz
1997 angeführte Kategorie:
|
Vertretungsbehörde |
Visa A % |
Visa B % |
Visa C % |
Visa D % |
|
ÖB Moskau |
0 |
1 |
97 |
2 |
|
ÖB Kiew |
0 |
2 |
97 |
1 |
|
ÖB Bukarest |
0 |
24 |
75 |
1 |
|
ÖB Sofia |
0 |
19 |
80 |
1 |
|
ÖB Preßburg |
0 |
21 |
60 |
19 |
|
ÖB Warschau |
6 |
15 |
55 |
24 |
|
ÖB Prag |
2 |
52 |
36 |
10 |
Zwischen 10 und 20 % der eingebrachten Visaanträge wurden formell abgelehnt, rund
20 % der Anträge wurden vor einer formellen Entscheidung zurückgezogen.
Zu Frage 2b):
Statistiken über die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum erteilten Aufenthaltstitel
werden österreichweit nicht geführt. Es kann jedoch die Anzahl der zu einem bestimmten
Stichtag aufrechten Aufenthaltstitel angegeben werden:
|
Staat |
31.12.1996 |
31.12.1997 |
31.12.1998 |
24.04.1999 |
|
Russische Föderation |
keine |
keine |
2.626 |
2.625 |
|
|
Aufzeichnung |
Aufzeichnung |
|
|
|
Ukraine |
keine |
keine |
918 |
1.057 |
|
|
Aufzeichnung |
Aufzeichnung |
|
|
|
Rumänien |
18.142 |
18.142 |
18.894 |
19.020 |
|
Bulgarien |
keine |
keine |
4.242 |
4.270 |
|
|
Aufzeichnung |
Aufzeichnung |
|
|
|
Tschechische Republik |
6.319 |
5.861 |
7.186 |
7.341 |
|
Slowakei |
keine |
keine |
6.774 |
7.126 |
|
|
Aufzeichnung |
Aufzeichnung |
|
|
|
Polen |
17.264 |
16.782 |
17.970 |
18.356 |
Zu Frage 3:
Im Verfahren zur Entscheidung über einen Visumantrag sind die österreichischen
Vertretungsbehörden bemüht, unter Heranziehung der nationalen österreichischen und
der im Schengen -Verbund zur Verfügung stehenden Fahndungsunterlagen sowie im
Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort mit den übrigen EU - Mitgliedstaaten
und allenfalls auch in Kontakten mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates
allfällige Verbindungen von Visawerbern zur organisierten Kriminalität zu prüfen. Überdies
haben Visawerber durch Vorlage entsprechender Belege über ihre Einkommens - und
Vermögenssituation nachzuweisen, daß sie über die erforderlichen Mittel für die Reise
sowie den Unterhalt in Österreich verfügen. Eine Überprüfung der darüber
hinausgehenden Mittel, die der Fremde nach Österreich zu bringen beabsichtigt, ist den
Vertretungsbehörden nicht möglich.
Bei den Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, die in der Regel von
Inlandsbehörden geführt werden, versuchen diese, die zur Verfügung stehenden
Unterhaltsmittel nicht nur hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, sondern auch hinsichtlich ihrer
Herkunft zu überprüfen. Können sich diese Fragen nicht im Inland abklären lassen,
werden die österreichischen Vertretungsbehörden im Wege der Amtshilfe bzw. im
Rahmen des § 90 Abs. 3 FrG ersucht eine Überprüfung vorzunehmen.