582/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend geheime Überwachung des Karl L., gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"l. Wie ist es möglich, daß eine Überwachung einer Telefonanlage des Karl L. bewilligt wurde, obwohl Verdacht gegen einen Bartlomiej L. bestand?
2. Ist es die Regel, daß vom Gericht die Angaben der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit einer Bewilligung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs unüberprüft übernommen werden?
3. Wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs telephonisch, sonst wie mündlich oder schriftlich bestellt?
4. Wird in der Regel vom Gericht geprüft, ob Gefahr in Verzug gegeben ist?
5. In welcher Art und Weise haben die zuständigen Richter/innen den dringenden Tatverdacht zu überprüfen?
6. Ist es richtig, daß in der Regel Anträge der Sicherheitsbehörden auf Hausdurchsuchungen ungeprüft bewilligt werden?
7. Ist vom Gericht auch der Sinn und Zweck einer Hausdurchsuchung bzw Tele-phonüberwachung zu überprüfen?
8. Wie werden Sie sicherstellen, daß in Hinkunft Überwachungsmaßnahmen, die einen massiven Eingriff in die Privatsphäre bedeuten, genau geprüft werden,
ob Gefahr in Verzug vorliegt, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt und ob die Hausdurchsuchung Oberhaupt sinnvoll und zweckmäßig ist?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Offenbar auf Grund eines Übermittlungsfehlers zwischen der Post-Telekom und der Sicherheitsbehörde ist diese davon ausgegangen, daß der schließlich überwachte Fernmeldeanschluß auf Mag. Karl L. und auf den Beschuldigten Bartlomiej L. gemeinsam zugelassen sei. Erst am 8.2.1996 stellte sich bei dem Versuch, in der Wohnung des Mag. Karl L. eine Hausdurchsuchung durchzufahren, heraus, daß dieser in keiner wie immer gearteten Beziehung zu Bartlomiei L. steht und daß der Telefonanschluß ausschließlich auf Mag. Karl L. lautet. Laut Bericht der Sicherheitsbehörde wurde nach Aufklärung dieses Irrtums von der Durchführung der vom Gericht angeordneten Hausdurchsuchung Abstand genommen.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Wien in Erledigung einer Beschwerde des Mag. Karl L. mit Beschluß vom 14.5.1996 festgestellt, daß die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bezüglich des für Mag. Karl L. ausgegebenen Fernmeldeanschlusses ab 9.2.1996 (bis 17.2.1996) nicht dem Gesetz entsprochen hat.
Zu 2, 5 und 6:
Grundlage für Anträge der Staatsanwaltschaften auf Durchführung von Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen und für die Entscheidungen der Gerichte hierüber sind in vielen Fällen Erhebungsergebnisse der Sicherheitsbehörden, die schriftlich und bei besonderer Dringlichkeit fernmündlich oder per Telefax übermittelt werden. Diese Unterlagen bzw. Mitteilungen können in der Regel nicht durch eigene Wahrnehmung überprüft werden, sodaß sich der Untersuchungsrichter bzw. die Ratskammer darauf beschränken muß, das von den Sicherheitsbehörden erhobene Tatsachensubstrat auf seine Schlüssigkeit zu prüfen. Bei Unklarheiten oder unvollständiger Information wird in der Regel fernmündlich mit der Sicherheitsbehörde Rücksprache gehalten. Das auf diese Weise ermittelte Tatsachensubstrat wird vom
Gericht rechtlich gewürdigt, insbesondere wird geprüft, ob sich daraus ein hinlänglicher (dringender) Tatverdacht ableiten läßt und ob die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung einer von den Sicherheitsbehörden angeregten Telefonüberwachung bzw. Hausdurchsuchung vorliegen. Ein Antragsrecht auf Durchführung dieser Maßnahmen steht jedenfalls ausschließlich dem Staatsanwalt zu.
Zu 3:
Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 19.12.1995 schriftlich beantragt. Diesem Antrag lagen schriftliche Berichte der Bundespolizeidirektion Wien zugrunde, wonach u.a. zu erwarten war, daß auch von dem "auf Bartlomiej L. und Mag. Karl L. lautenden" Telefonanschluß sachverhaltsrelevante Gespräche von Bartlomiej L. geführt würden und auch eine Überwachung dieses Anschlusses zur Ermittlung weiterer Hintermänner und zur Sicherung von Beweisen führe.
Zu 4 und 8:
Die Subsumtion von Sachverhalten unter gesetzliche Tatbestände, also auch die Prüfung von prozessualen Tatbestandselementen wie "Gefahr im Verzug" und "dringender Tatverdacht", gehören zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Das bedeutet einerseits, daß die Richter dafür entsprechend ausgebildet werden und daß sie bei solchen Entscheidungen in der Regel große Sorgfalt aufwenden, andererseits aber auch, daß diese Entscheidungen zwar im Rechtsmittelweg bekämpft werden können, es dem Bundesminister für Justiz als Verwaltungsorgan jedoch verwehrt ist, auf diese Vorgänge unmittelbaren Einfluß zu nehmen. Allfällige Detailfehler oder Irrtümer in einzelnen Fällen werden auch durch ein ausgebautes gesetzliches System von "checks und balances" nicht absolut ausgeschlossen werden können.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Anordnung und Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (§§ 149a ff StPO) mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBI.NR. 526, das am 1.1.1994 in Kraft trat, grundlegend erneuert wurden. So wurden - um einige wichtige Neuerungen zu nennen - die Rechte der Beteiligten, insbesondere auch die der unbeteiligten bzw. zufälligen Gesprächsteilnehmer, präzisiert und erweitert, das Subsidiaritätsprinzip gegenüber anderen Ermittlungsmaßnahmen ausdrücklich festgehalten
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und vorgeschrieben, daß einerseits in einem bewilligenden Beschluß die Dauer der Abhörmaßnahme angeführt werden muß, andererseits nur solche Transskripte hergestellt und zum Gerichtsakt genommen werden dürfen, die für den Tatverdacht relevante Gespräche zum Inhalt haben. Auch in der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen, 49 B1gNR XX.GP, ist eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften vorgesehen, um eine sorgfältige Entscheidungsfindung im Einzelfall zu gewährleisten und einen Mißbrauch von Überwachungsergebnissen zu verhindern; weiters sollen eingehende Berichte der staatsanwaltschaftlichen Behörden an das Bundesministerium für Justiz und des Bundesministers an den Nationalrat und die Datenschutzkommission eine nachgängige politisch-parlamentarische und datenschutzrechtliche Evaluation dieser besonderen Ermittlungsmaßnahmen ermöglichen.
Ferner wurde den Staatsanwaltschaften mit Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 15. 12.1995, JMZ 430.001/30-11.3/1995, aufgetragen, künftig mittels eines neu aufgelegten Formblattes Bericht zu erstatten, um zuverlässige Informationen über die Anzahl, die Umstände und den Erfolg von Telefonüberwachungen zu erhalten. Freilich werden auch mit dieser Maßnahme jene Fälle, in denen sich eine - zunächst - mit Recht angenommene Verdachtslage in der Folge nicht erhärtet, welche daher ex post als "erfolglos" betrachtet werden müssen, nicht vermieden werden können.
Zu 7:
Sinn und Zweck derartiger Maßnahmen sind bei der Durchführung von Vorerhebungen von der Staatsanwaltschaft zu prüfen, während das Gericht vor der Bewilligung auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu achten hat. Während einer Voruntersuchung hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit derartiger Maßnahmen zu beurteilen (Mayerhofer-Rieder, StPO', E. 20 ff. zu § 88).
Juli 1996