5820/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Murauer und Kollegen haben am 21. April 1999 unter der Nr. 6132/J an

mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Nachweis des sachgemäßen

Umganges mit Schusswaffen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten

und Justizbeamte im Ruhestand" gerichtet, die ich wie folgt beantworte:

 

Voraussetzung für die Verlässlichkeit eines Menschen im Sinne des § 8 Abs. 1 des

Waffengesetzes ist unter anderem, dass dieser mit Schusswaffen voraussichtlich sachgemäß

umgehen wird. Darauf aufbauend gibt die Regelung des § 5 der 2. Waffengesetz -

Durchführungsverordnung (2 WaffV) den Behörden eine Richtlinie zur Hand, welche Arten

von Nachweisen für den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen insbesondere in Betracht

kommen. Von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehend, dass die Handhabungssicherheit im

Umgang mit jedem technischen Gerät bei mangelnder Praxis sukzessive abnimmt, wird darin

jedoch auch zum Ausdruck gebracht, dass die Form des Nachweises geeignet sein muss,

regelmäßigen Umgang darzutun. Beispielhaft werden der Nachweis ständigen beruflichen

oder sportlichen Gebrauchs oder wiederholter Teilnahme an Schulungen genannt.

 

Selbstverständlich gehe ich nicht davon aus, dass Menschen, die vielleicht durch Jahrzehnte

Träger einer Dienstwaffe waren, zugleich mit dem Übertritt in den Ruhestand ihre Fähigkeit

zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen verlieren Es ist jedoch evident, dass sich länger

dauernde fehlende Praxis - bei noch so umfangreicher Übung während der aktiven Dienstzeit -

nachteilig auf die Handhabungssicherheit auswirkt.

 

Die Regelungen der 2. WaffV, aber auch die Ausführungen zu dieser Frage im Schreiben vom

17. März 1999 an die Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen geben den

Behörden in diesem Sinne Anhaltspunkte für die Vollziehung der Regelung des § 8 Abs. 1

WaffG vor: Die 2. WaffV bedient sich einer demonstrativen Auflistung der in Frage

kommenden Beweismittel und das zitierte Schreiben zeigt den nachgeordneten Behörden den

im Regelfall gangbaren Weg auf Es steht den Behörden somit durchaus die Möglichkeit offen,

bei Nachweis des ständigen Gebrauchs einer Dienstwaffe vor dem erst kürzlich erfolgten

Übertritt in den dauernden Ruhestand vom (weiteren) Vorliegen der Befähigung zum

sachgemaßen Umgang mit Waffen auszugehen.