5820/AB XX.GP
Die Abgeordneten Murauer und Kollegen haben am 21. April 1999 unter der Nr. 6132/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Nachweis des sachgemäßen
Umganges mit Schusswaffen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Berufssoldaten
und Justizbeamte im Ruhestand" gerichtet, die ich wie folgt beantworte:
Voraussetzung für die Verlässlichkeit eines Menschen im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Waffengesetzes ist unter anderem, dass dieser mit Schusswaffen voraussichtlich sachgemäß
umgehen wird. Darauf aufbauend gibt die Regelung des § 5 der 2. Waffengesetz -
Durchführungsverordnung (2 WaffV) den Behörden eine Richtlinie zur Hand, welche Arten
von Nachweisen für den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen insbesondere in Betracht
kommen. Von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehend, dass die Handhabungssicherheit im
Umgang mit jedem technischen Gerät bei mangelnder Praxis sukzessive abnimmt, wird darin
jedoch auch zum Ausdruck gebracht, dass die Form des Nachweises geeignet sein muss,
regelmäßigen Umgang darzutun. Beispielhaft werden der Nachweis ständigen beruflichen
oder sportlichen Gebrauchs oder wiederholter Teilnahme an Schulungen genannt.
Selbstverständlich gehe ich nicht davon aus, dass Menschen, die vielleicht durch Jahrzehnte
Träger einer Dienstwaffe waren, zugleich mit dem Übertritt in den Ruhestand ihre Fähigkeit
zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen verlieren Es ist jedoch evident, dass sich länger
dauernde fehlende Praxis - bei noch so umfangreicher Übung während der aktiven Dienstzeit -
nachteilig auf die Handhabungssicherheit auswirkt.
Die Regelungen der 2. WaffV, aber auch die Ausführungen zu dieser Frage im Schreiben vom
17. März 1999 an die Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen geben den
Behörden in diesem Sinne Anhaltspunkte
für die Vollziehung der Regelung des § 8 Abs. 1
WaffG vor: Die 2. WaffV bedient sich einer demonstrativen Auflistung der in Frage
kommenden Beweismittel und das zitierte Schreiben zeigt den nachgeordneten Behörden den
im Regelfall gangbaren Weg auf Es steht den Behörden somit durchaus die Möglichkeit offen,
bei Nachweis des ständigen Gebrauchs einer Dienstwaffe vor dem erst kürzlich erfolgten
Übertritt in den dauernden Ruhestand vom (weiteren) Vorliegen der Befähigung zum
sachgemaßen Umgang mit Waffen auszugehen.