5821/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr u.a.

betreffend Verbesserung der Patientenrechte in Österreich

(Nr. 6259/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Derzeit gibt es keine Gespräche mit anderen Bundesländern über den Abschluß

einer Patientencharta. Sollte der Wunsch nach Abschluß einer derartigen

Vereinbarung an mich von anderen Bundesländern herangetragen werden, werde

ich diesen Wunsch gerne aufgreifen.

 

Zu Frage 4:

 

Durch die Novelle zum Bundeskrankenanstaltengesetz (KAG) BGBl. Nr.801/1993

wurde entsprechend dem Kompetenztatbestand „Heil - und Pflegeanstalten“ als

Organisationsnorm für die Führung von Krankenanstalten in § 5a ein Katalog von

Patienten rechten eingefügt, zu deren Sicherstellung die Träger von

Krankenanstalten verpflichtet sind. Eine diesbezügliche Novellierung des

Krankenanstaltengesetzes ist nicht geplant, da die wesentlichen Patientenrechte in

dieser Bestimmung enthalten sind.

 

ZuFrage5:

 

Durch § 23 Abs. 2 zweiter Satz KAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.801/1993

wurde die Landesgesetzgebung verpflichtet, die Zulässigkeit der Aufnahme von

Begleitpersonen vorzusehen. Es ist jedoch nicht möglich, diese Verpflichtung der

Träger völlig unabhängig von den räumlichen Gegebenheiten zu statuieren, da eine

Mitaufnahme einer Begleitperson etwa das Vorhandensein einer entsprechenden

Übernachtungsmöglichkeit erfordert.

Zu Frage 6:

 

Entsprechend dem Inhalt des Kompetenztatbestand „Heil - und Pflegeanstalten“

kann des Krankenanstaltengesetz nur Regelungen für die Organisation von

Krankenanstalten beinhalten. Behindertengerechte bauliche Maßnahmen fallen in

die Zuständigkeit der Länder, wobei diese Frage im Zusammenhang mit ärztlichen

Ordinationsstätten derzeit vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst geprüft wird.

Die Regelung, daß die Behandlung nach dem Stand der medizinischen

Wissenschaft zu erfolgen hat, betrifft alle Patienten einer Krankenanstalt. Zur

Aufnahme von Begleitpersonen siehe Frage 5.

 

Zu Frage 7:

 

Dieser Forderung ist bereits durch die Novelle BGBl. Nr.801/1993 zum KAG

entsprochen worden, da § 11 b die Landesgesetzgebung verpflichtet sicherzustellen,

daß in den auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots in Betracht

kommenden Krankenanstalten eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der

Psychotherapie angeboten wird.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, daß Art. 4 der Patientencharta vorsieht, daß die

zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens sicherzustellen sind. Diese umfassende Formulierung umfaßt

auch das Recht auf psychotherapeutische Behandlung sowohl im niedergelassenen

Bereich als auch im Spitalsbereich.

 

Zu Frage 8:

 

Der Katalog der Patientenrechte in § Sb KAG berücksichtigt die besondere Situation

sterbender Menschen, indem festgelegt ist, daß ein würdevolles Sterben

sicherzustellen ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen

können.

 

Zu Frage 9:

 

Im Hinblick auf dem Umstand, daß die durchschnittliche Verweildauer in

Akutspitälern derzeit bei 6,57 Tagen (Daten 1998) liegt, erscheint der generelle

Einsatz von Patientenräten problematisch. Nur Patientenräte, die eine eingehendere

Kenntnis des Krankenhauses besitzen, könnten auch sinnvolle Vorschläge

unterbreiten. Patientenräte müßten demnach aus der kleinen Gruppe von Patienten

mit sehr langer Aufenthaltsdauer stammen. Problematisch erscheint auch, wie diese

Patientenräte gewählt werden sollten, zumal ja aufgrund der kurzen

durchschnittlichen Aufenthaltsdauer eine starke Fluktuation der Patienten in

Krankenanstalten gegeben ist.

 

Zu Frage 10:

 

Zunächst ist festzuhalten, daß - wie die Jahresberichte diverser Patientenanwälte in

den Bundesländern zeigen - der größte Anteil der Patientenbeschwerden nicht

Behandlungsfehler betrifft.

Das Koalitionsübereinkommen für die XX. GP vom 11. März 1996 spricht im

gegebenen Zusammenhang davon, daß in der Frage der Haftpflicht für ärztliche

Kunstfehler die zuständigen Regierungsmitglieder Gespräche mit der

Versicherungswirtschaft aufnehmen werden.

 

Gespräche mit der Versicherungswirtschaft haben jedoch gezeigt, daß diese der

Einführung eines Modells verschuldensunabhängiger Entschädigung im

Medizinbereich skeptisch gegenübersteht und insbesondere unter Berücksichtigung

der lt. Berechnungen der Versicherungswirtschaft entstehenden kosten von ca.

1 Mrd. ATS/Jahr eine Abwicklung eines solchen Modells in ihrem Bereich ablehnt.

 

In Ansehung dieser Situation wurden die Arbeiten an einem Modell

verschuldensunabhängiger Entschädigung im Medizinbereich daher nicht weiter

geführt, da diese eine wesentliche Strukturveränderung im Gesundheitswesen mit

nicht unbeträchtichen Verteuerungseffekten bewirken würde.