5821/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr u.a.
betreffend Verbesserung der Patientenrechte in Österreich
(Nr. 6259/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Derzeit gibt es keine Gespräche mit anderen Bundesländern über den Abschluß
einer Patientencharta. Sollte der Wunsch nach Abschluß einer derartigen
Vereinbarung an mich von anderen Bundesländern herangetragen werden, werde
ich diesen Wunsch gerne aufgreifen.
Zu Frage 4:
Durch die Novelle zum Bundeskrankenanstaltengesetz (KAG) BGBl. Nr.801/1993
wurde entsprechend dem Kompetenztatbestand „Heil - und Pflegeanstalten“ als
Organisationsnorm für die Führung von Krankenanstalten in § 5a ein Katalog von
Patienten rechten eingefügt, zu deren Sicherstellung die Träger von
Krankenanstalten verpflichtet sind. Eine diesbezügliche Novellierung des
Krankenanstaltengesetzes ist nicht geplant, da die wesentlichen Patientenrechte in
dieser Bestimmung enthalten sind.
ZuFrage5:
Durch § 23 Abs. 2 zweiter Satz KAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.801/1993
wurde die Landesgesetzgebung verpflichtet, die Zulässigkeit der Aufnahme von
Begleitpersonen vorzusehen. Es ist jedoch nicht möglich, diese Verpflichtung der
Träger völlig unabhängig von den räumlichen Gegebenheiten zu statuieren, da eine
Mitaufnahme einer Begleitperson etwa das Vorhandensein einer entsprechenden
Übernachtungsmöglichkeit erfordert.
Zu Frage 6:
Entsprechend dem Inhalt des Kompetenztatbestand „Heil - und Pflegeanstalten“
kann des Krankenanstaltengesetz nur Regelungen für die Organisation von
Krankenanstalten beinhalten. Behindertengerechte bauliche Maßnahmen fallen in
die Zuständigkeit der Länder, wobei diese Frage im Zusammenhang mit ärztlichen
Ordinationsstätten derzeit vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst geprüft wird.
Die Regelung, daß die Behandlung nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft zu erfolgen hat, betrifft alle Patienten einer Krankenanstalt. Zur
Aufnahme von Begleitpersonen siehe Frage 5.
Zu Frage 7:
Dieser Forderung ist bereits durch die Novelle BGBl. Nr.801/1993 zum KAG
entsprochen worden, da § 11 b die Landesgesetzgebung verpflichtet sicherzustellen,
daß in den auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots in Betracht
kommenden Krankenanstalten eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der
Psychotherapie angeboten wird.
Weiters ist darauf hinzuweisen, daß Art. 4 der Patientencharta vorsieht, daß die
zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens sicherzustellen sind. Diese umfassende Formulierung umfaßt
auch das Recht auf psychotherapeutische Behandlung sowohl im niedergelassenen
Bereich als auch im Spitalsbereich.
Zu Frage 8:
Der Katalog der Patientenrechte in § Sb KAG berücksichtigt die besondere Situation
sterbender Menschen, indem festgelegt ist, daß ein würdevolles Sterben
sicherzustellen ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen
können.
Zu Frage 9:
Im Hinblick auf dem Umstand, daß die durchschnittliche Verweildauer in
Akutspitälern derzeit bei 6,57 Tagen (Daten 1998) liegt, erscheint der generelle
Einsatz von Patientenräten problematisch. Nur Patientenräte, die eine eingehendere
Kenntnis des Krankenhauses besitzen, könnten auch sinnvolle Vorschläge
unterbreiten. Patientenräte müßten demnach aus der kleinen Gruppe von Patienten
mit sehr langer Aufenthaltsdauer stammen. Problematisch erscheint auch, wie diese
Patientenräte gewählt werden sollten, zumal ja aufgrund der kurzen
durchschnittlichen Aufenthaltsdauer eine starke Fluktuation der Patienten in
Krankenanstalten gegeben ist.
Zu Frage 10:
Zunächst ist festzuhalten, daß - wie die Jahresberichte diverser Patientenanwälte in
den Bundesländern zeigen - der größte Anteil der Patientenbeschwerden nicht
Behandlungsfehler betrifft.
Das Koalitionsübereinkommen für die XX. GP vom 11. März 1996 spricht im
gegebenen Zusammenhang davon, daß in der Frage der Haftpflicht für ärztliche
Kunstfehler die zuständigen Regierungsmitglieder Gespräche mit der
Versicherungswirtschaft aufnehmen werden.
Gespräche mit der Versicherungswirtschaft haben jedoch gezeigt, daß diese der
Einführung eines Modells verschuldensunabhängiger Entschädigung im
Medizinbereich skeptisch gegenübersteht und insbesondere unter Berücksichtigung
der lt. Berechnungen der Versicherungswirtschaft entstehenden kosten von ca.
1 Mrd. ATS/Jahr eine Abwicklung eines solchen Modells in ihrem Bereich ablehnt.
In Ansehung dieser Situation wurden die Arbeiten an einem Modell
verschuldensunabhängiger Entschädigung im Medizinbereich daher nicht weiter
geführt, da diese eine wesentliche Strukturveränderung im Gesundheitswesen mit
nicht unbeträchtichen Verteuerungseffekten bewirken würde.