5824/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6084/J-NR/1999, betreffend Flugverkehr in

Österreich, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 20. April 1999 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Einleitend darf ich auf die Beantwortung zu den Anfragen vom 15. Dezember 1992, 3949/J-

NR/92, vom 28. Jänner 1993, 4215/J - NR/93, vom 22. Juni 1995, 1350/J  - NR/95 sowie vom 12.

Juli 1996, 1116/J - NR/96 hinweisen, in denen meine Amtsvorgänger wiederholt ausgeführt

haben, daß eine Beschränkung von Überflügen aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

Weiters möchte ich auf die zu der gegenständlichen nahezu idente Anfrage vom 8. Juli 1997,

2663/J-NR/97 hinweisen, die sehr ausführlich beantwortet wurde.

 

Österreich ist gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt sowie gemäß der

Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Luftverkehr verpflichtet, Überflüge von

Verkehrsflugzeugen aus ICAO - Mitgliedsstaaten zu dulden. Eine Beschränkung der Anzahl der

Überflüge ist nur aus Sicherheitsgründen möglich.

 

Generelle Anmerkungen zu den Fragen 6, 10, 16 und 17:

 

a)    Gemäß den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 i. d. g. F.

       werden Flugplätze nur unterteilt in Flughäfen und Flugfelder.

       - eine Kategorie „nationale Flughäfen“ kennt das österreichische Recht nicht.

b)     Es gibt in Österreich nur sechs Flughäfen (Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und

        Klagenfurt).

 

Zu Frage 1:

Die globalen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs werden im dbzgl. IPCC - Report dargestellt,

der derzeit in den zuständigen wissenschaftlichen UN - Gremien diskutiert wird. In der vorliegen -

den Fassung läßt der Report erkennen, daß die Zivilluftfahrt einen nicht zu vernachlässigenden

Beitrag zum Treibhauseffekt sowohl durch die Emission von CO2 als auch anderer Gase

beisteuert. Dieser Bericht wird die autoritative Grundlage für alle künftigen klimapolitischen

Maßnahmen nicht nur Österreichs sondern der gesamten Staatengemeinschaft sein.

 

Zu Frage 2:

Ein weiterer Anstieg des Flugverkehrs wird nur bei emissionsvermindernden technisch - be -

trieblichen Innovationen umweltpolitisch vertretbar sein. Sollte dies nicht im erforderlichen

Ausmaß erfolgen, müßten allfällige Netto - Emissionszuwächse durch Netto - Emissionsreduktio -

nen in anderen Sektoren kompensiert werden.

 

Zu Frage 3:

Sollte eine nachhaltige Entwicklung des Flugverkehrs mit den soeben genannten Mitteln doch

nicht realisierbar sein, so bliebe nur übrig, durch fiskalische Maßnahmen die Nachfrage zu

dämpfen.

 

Zu Frage 4:

Österreich hat sich seit längerem in der EU sowohl für die Besteuerung der internationalen

Zivilluftfahrt als auch für die obligatorische Abgeltung von Umweltkosten im Wege der

Flughafen - Landetarife ausgesprochen und während der Präsidentschaft dbzgl. Initiativen im

RAT gesetzt. Die KOM hat zwar im Prinzip dieselbe umweltbewußte Haltung wie Österreich,

sieht sich aber der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Luftfahrtindustrie ver -

pflichtet und bevorzugt deshalb derartige Maßnahmen im globalen Kontext.

Zu Frage 5:

Es ist richtig, daß aufgrund der geltenden EU - MineralösteuerRL sowie der von Österreich mit

vielen Staaten im Gesetzesrang abgeschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen eine

Abschaffung der Steuerbefreiung nicht möglich ist. Rechtlich möglich wäre die Einführung von

emissionsabhängigen Zuschlägen zu den Flughafentarifen.

 

Zu Frage 6:

Die Flugbewegungen in den Jahren 1980 bis 1998 betrugen

 

a)     auf den Flughäfen

 

 

Flugbewegun -

gen

1980

Flugbewegun -

gen

1996

Flugbewegun -

gen

1997

Flugbewegun -

gen

1998

Graz

56021

53486

61916

68336

Innsbruck

25851

28162

28370

38041

Klagenfurt

24792

28126

29250

30564

Linz

44490

57643

30054

34225

Salzburg

42750

47826

53354

53176

Wien

85680

171033

171134

188481

 

b)     Die Flugbewegungen auf den Flugfeldern in den Jahren 1980 bis 1997 sind aus der

        Beilage 1 zu ersehen (Auszug aus der Publikation "Zivilluftfahrt in Österreich“ des

        Statistischen Zentralamtes in Wien).

 

Die offizielle Publikation für das Jahr 1998 wird erst im Oktober 1999 erscheinen.

 

Zu Frage 7:

Die Überflüge über Österreich haben sich seit 1980 wie folgt entwickelt (Veränderung jeweils

gegenüber dem Vorjahr in %):

1980

264.813

+ 4,88 %

1981

266.0723

+ 0,47 %

1982

261.519

- 1,71 %

1983

258.022

- 1,34 %

1984

271.480

+ 5,22 %

1985

291.967

+ 7,50 %

1986

309.283

+ 5,93 %

1987

337.986

+ 9,28 %

1988

365.993

+ 8,3 %

1989

401.279

+ 9,64 %

1990

432.800

+ 7,86 %

1991

423.690

- 2,1 %

1992

492.391

+ 16,21 %

1993

537.265

+ 9,11 %

1994

589.177

+ 9,66 %

1995

640.539

+ 8,72 %

1996

685.053

+ 6,95 %

1997

713.384

+ 4,14 %

1998

741.043

+ 3,88 %

 

Zu Frage 8:

Vor der Krise im ehemaligen Jugoslawien waren im Jahre 1990 die 10 meistfrequentierten

Strecken (Anzahl der Flüge; die angegebenen Prozente beziehen sich auf das Jahr 1989. Da die

Flugplandaten erst seit Juli 1985 gespeichert werden, ist eine Auswertung ab 1980 nicht mög -

lich):

 

Rattenberg - Villach

53.637

+ 22,29 %

Rattenberg - Klagenfurt

15.445

- 30,33 %

München - Innsbruck - Bozen

28.561

+ 9,8 %

München - Villach

23.421

+ 7,07 %

München - Klagenfurt

28.994

- 2,37 %

Salzburg - Klagenfurt

25.695

+ 6,54 %

Linz - Graz

47.927

+ 3,37 %

Salzburg - Limra - Graz

11.435

- 3,08 %

Linz - Sollenau

13.676

+ 80,59 %

und Roding (BRD) - Graz

19.022

+ 27,06 %

 

 

Für die Ermittlung der Frequenzsteigerung von 1990 bis 1995 können zur Zeit nur die Steige -

rungen der Bundesländer (siehe Pkt. 9) verwendet werden, da die Auswertungen der einzelnen

Strecken enorme Kapazität und Kosten erfordert und dies in der kurzen Zeitspanne nicht

machbar ist. Durch die politische Krise im ehemaligen Jugoslawien war es notwendig neue

ATS - Strecken zu errichten, um so den Flugverkehr von Westeuropa in Richtung Griechenland,

Türkei und darüber hinaus als Ersatzstreckennetz zur Verfügung zu stellen, damit dem gesamten

Flugverkehr im Sinne eines ausgeglichenen Flugverkehrskontrollsystems sowie der Umweltbe -

lastung Rechnung getragen wird.

 

1996 waren folgende 10 Strecken die meistfrequentierten:

 

Kempten - Kühtai - Brenner

30.363

München - Innsbruck - Bozen

65.052

Rattenberg - Graz

71.465

Linz - Oslon

40.892

Salzburg - Sollenau

32.057

Linz - Sollenau

23.768

Freistadt - Begla/Bekes

30.878

Linz - Arsin/Bugacs

58.695

Unken - Graz

16.705

und Unken - Gotar

16.604

 

1998 waren die meistfrequentierten Strecken:

 

LNZ - ARSIN

59.776

STEIN - VELUN

41.194

FRE - BEGLA

32.503

MUN - BZO

23.131

ERKIR - GRZ

20.306

SBG - SNU

19.518

SBG - LNZ

13.843

SBG - SASAL

13.739

BIRGI - GRZ

13.683

BIRGI - VIW

13.188

SOLNI - SNU

12.819

ERKIR - VIW

11.775

FRE - STO

9.936

OKR - SNU

5.934

ERKIR - KFT

3.539

BIRGI - KFT

2.594

UNKEN - GRZ

207


 

Zu Frage 9:

Bei der Erstellung der Statistik wurden für die Bundesländer folgende AREAS festgelegt:

 

                AREA Tirol, Vorarlberg

                AREA Kärnten, Osttirol

                AREA Steiermark, Südburgenland

                AREA Wien, Niederösterreich, Nordburgenland

                AREA Oberösterreich

                AREA Salzburg

 

Die Anzahl der Überflüge ist der Beilage 2 zu entnehmen.

 

Zu den Fragen 10 und 12:

Generelle Anmerkung: Höhenbeschränkungen sind im Luftfahrtgesetz sowie in der Verordnung

Luftverkehrsregeln festgelegt, werden entsprechend eingehalten und insbesondere auf den

Flughäfen durch die Flugsicherungsstellen überwacht (auf den Flughäfen Wien und Salzburg

steht dafür auch eine automatische Flugspuraufzeichnungsanlage FANOMOS zur Verfügung).

 

a)  F l u g h ä f e n

Die derzeit für die österreichischen Flughäfen geltenden Betriebszeiten (UTC) sind in der

luftfahrtüblichen Weise im österr. Luftfahrthandbuch AIP - Austria international verlautbart und

lauten:

 

Wien                      0:00 - 24:00 Uhr

Salzburg                4:00 - 22:00 Uhr

Linz                        4:30 - 22:00 Uhr               (Samstag und Sonntag 5:00 - 22:00 Uhr)

Klagenfurt            5:00 - 22:30 Uhr

Innsbruck             5:30 - 19:00 Uhr

Graz                        5:00 - 22:30 Uhr

 

Während der gesetzlichen Sommerzeit ist eine entsprechende Korrektur anzubringen.

 

Demgemäß steht nur der Flughafen Wien für einen durchgehenden Nachtflugbetrieb zur

Verfügung. Die durchschnittliche Verkehrsdichte während der Nacht auf dem Flughafen Wien

entspricht allerdings nur etwa der Zahl der Ausnahmen die auf vergleichbaren west -

europäischen Flughäfen mit Nachtflugverbot gewährt werden.

Betriebsbeschränkungen:

Gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug - Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV - 1993

dürfen auf den österreichischen Bundesländerflughäfen sowie auf dem Flughafen Wien bei

Nacht zwischen 22:30 und 06:00 Uhr Ortszeit nur mehr die sogenannten Kapitel - 3 - Jets, das ist

die derzeit leiseste Kategorie von Strahlverkehrsflugzeugen, eingesetzt werden.

 

Ausnahmen:

Es sind seit 1. Mai 1997 keine Ausnahmebewilligungen zu den Bestimmungen des § 40 der

ZLZV - 1993 mehr zulässig.

 

In der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 30. April 1997 wurden folgende Ausnahmebewilligungen

erteilt:

Für die Flughäfen:

 

Graz                        7 Bewilligungen

Klagenfurt            4 Bewilligungen

Wien                      k e i n e

 

Diese 11 Ausnahmebewilligungen betreffen zusammen ca. 50 Flüge.

Beschwerden über die bisher durchgeführten Flüge sind nicht bekannt.

 

b) F l u g f e l d e r

-         auf allen österreichischen Flugfeldern ist derzeit nur Flugbetrieb bei Tag zulässig.

-         Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen sowie Schleppflüge

          (das sind die besonders störenden Flugarten) dürfen gemäß den Bestimmungen der

          ZLZV - 1993 nur mit Flugzeugen durchgeführt werden, die hinsichtlich ihrer Lärm -

          entwicklung besonders niedrigen Grenzwerten entsprechen.

-         Ferner sieht diese Verordnung noch zusätzliche Beschränkungen für Kunstflüge unter

          der Mindestflughöhe sowie zeitliche Beschränkungen für den Flugbetrieb auf Flug -

          feldern mit mehr als 20.000 Flugbewegungen pro Jahr vor.

-                Die meisten Flugplatzhalter haben sieh  f r e i w i l l i g  an Sonn - und Feiertagen

                 Mittagspausen bzw. sonstige zusätzliche Beschränkungen auferlegt und dies in die

                 vom jeweiligen Landeshauptmann als für Flugfelder zuständige Luftfahrtbehörde

                 genehmigten Zivilflugplatzbenützungsbedingungen aufgenommen.

-                Für die Flugfelder Vöslau, Wr. Neustadt Ost, Wels, Zell am See, Hohenems und

                 St. Johann/T. wurden lärmmindernde Flugverfahren festgelegt, die international ver -

                 lautbart und verbindlich einzuhalten sind.

 

Zu Frage 11:

Von den Landeshauptmännern als für Flugfelder zuständige Bewilligungs - und Aufsichts -

behörde wurden folgende Verletzungen der oben genannten Beschränkungen zwischen 1980

und 1. August 1997 gemeldet:

Salzburg:               abgesehen von einigen geringfügigen Überschreitungen der Betriebszeit auf dem

                               Flugfeld St. Johann i. P. wurde nur ein Pilot angezeigt, der unerlaubt um 3 Minu -

                               ten zu spät landete.

Burgenland:          nur einige Verletzungen auf dem Flugfeld Pinkafeld

Vorarlberg:            keine Verletzungen bekannt

Oberösterreich:        -    "    -

Kärnten:                                    -    "    -

Aus der Steiermark, Tirol und aus Niederösterreich sind keine diesbezüglichen Meldungen

zeitgerecht eingelangt; Wien ist nicht betroffen.

 

Zu den Fragen 13 und 14:

Es wurde bereits in einer Reihe von parlamentarischen Anfragen zum Problem "fuel

dumping" durch meine Amtsvorgänger sehr ausführlich Stellung genommen (z. B.

1746/J - NR/91, 3949/J - NR/92, 1356/J - NR/96 und zuletzt 1473/J - NR/96 am 21. November

1996).

Eine diesbezügliche Aufstellung ist aus Beilage 3 ersichtlich.

 

Zu Frage 15:

Wenn die Bestimmungen der Zivilflugplatz - Betriebsordnung und der Bescheide über die

Betriebszeiten für die einzelnen Flugplätze korrekt eingehalten und behutsam gehandhabt

werden, ist diese Verordnung durchaus noch zeitgemäß. Der Abwägung regionaler Interessen

entspricht auch - die in den Gesellschaftsverträgen der Flughafenbetriebsgesellschaften festge -

legten - Praxis, daß vor einem Antrag auf Änderung von Betriebszeiten regelmäßig der Auf -

sichtsrat (z. T. sogar die Generalversammlung) befaßt werden muß: In diesen Organen der

G. m. b. H. bzw. AG haben die Vertreter der Bundesländer bzw. der Landeshauptstadt ent -

sprechendes Stimmrecht.

 

Zu Frage 16:

Die Anzahl der auf den österreichischen Flughäfen Graz, Linz, Innsbruck, Klagenfurt und

Salzburg in den Jahren 1980 bis 1998 durchgeführten Dienstzeitverlängerungen (gemäß den

vorliegenden Anträgen) betrug insgesamt:

1980        682

1981        496

1982        485

1983        534

1984        661

1985        721

1986        840

1987        897

1988        1.009

1989        1.187

1990        1.013

1991        1.245

1992        1.355

1993        1.143

1994        770

1995        821

1996        699

1997        330

1998        642

 

Zu Frage 17:

1998 kam es zu keinen Betriebszeitverlängerungen, die nicht durch § 5 Abs. 1 ZFBO - 1962

gedeckt waren.

 

 

Anlagen konnten nicht gescannt werden !!!