5828/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde vom 21. April

1999, Nr. 6090/J, betreffend Definition „gute fachliche Praxis“, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Im Rahmen der Erarbeitung der Durchführungsvorschriften zur AGENDA 2000 ist es auf

Grund der bisherigen Entwicklung nicht auszuschließen, dass die Europäische Kommission

eine Definition der „guten fachlichen Praxis“ beschließen wird.

 

Von dieser Definition und dem Ergebnis der Diskussion zwischen der Europäischen

Kommission und den Mitgliedstaaten wird es wesentlich abhängen, auf welcher Ebene in

Österreich die „gute fachliche Praxis“ in der Land - und Forstwirtschaft generell oder auch

bereichsspezifisch angesiedelt sein wird.

In jedem Fall wird Österreich sowohl in den Gremien der Europäischen Kommission als auch

national anstreben, dass es zwischen den einzelnen Bereichen der Marktorganisationen, der

ländlichen Entwicklung und den übrigen Bereichen zu keinen Disharmonien kommen wird

und dass Wettbewerbsdisparitäten im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten, die sachlich

nicht gerechtfertigt sind, nach Möglichkeit vermieden werden.