5828/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde vom 21. April
1999, Nr. 6090/J, betreffend Definition „gute fachliche Praxis“, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Im Rahmen der Erarbeitung der Durchführungsvorschriften zur AGENDA 2000 ist es auf
Grund der bisherigen Entwicklung nicht auszuschließen, dass die Europäische Kommission
eine Definition der „guten fachlichen Praxis“ beschließen wird.
Von dieser Definition und dem Ergebnis der Diskussion zwischen der Europäischen
Kommission und den Mitgliedstaaten wird es wesentlich abhängen, auf welcher Ebene in
Österreich die „gute fachliche Praxis“ in der Land - und Forstwirtschaft generell oder auch
bereichsspezifisch
angesiedelt sein wird.
In jedem Fall wird Österreich sowohl in den Gremien der Europäischen Kommission als auch
national anstreben, dass es zwischen den einzelnen Bereichen der Marktorganisationen, der
ländlichen Entwicklung und den übrigen Bereichen zu keinen Disharmonien kommen wird
und dass Wettbewerbsdisparitäten im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten, die sachlich
nicht gerechtfertigt sind, nach Möglichkeit vermieden werden.