5839/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Öllinger u.a.

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zur

Notstandshilfeberechnung (Nr. 6153/J)

 

 

 

Anwort zur Frage 1:

Offenbar meinen Sie mit Klage die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die von der

Beschwerdeführerin eingebracht worden ist, weil sie der Auffassung war, daß eine

Rückforderung durch das AMS in ihrem Fall deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie

ohnehin immer die Alimente gemeldet habe. Weder die Beschwerde noch die Ge-

genschriff hat sich im gegenständlichen Fall mit dem Einkommensbegriff befaßt, da

in der Beschwerde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Unter -

haltsleistungen nicht bestritten worden war. Für eine besondere Veranlassung des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gab es daher keinen

Grund.

 

Anwort zur Frage 2:

Da beim Verwaltungsgerichtshof lediglich die Rechtmäßigkeit eines konkreten Ver -

waltungsverfahrens Gegenstand der Auseinandersetzung ist, wird das zuständige

Ministerium auch nicht um eine Stellungnahme ersucht. Es gibt daher keine Stel -

lungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

Anwort zur Frage 3:

Das Erkenntnis ist Mitte April im BMAGS eingelangt. Ich habe sodann mit den Regie -

rungsfraktionen und den Sozialpartnern Kontakt aufgenommen, um nach einer ein -

gehenden Analyse des Erkenntnisses entsprechende Reaktionen setzen zu können.

 

Anwort zur Frage 4:

Ein solches wichtiges Erkenntnis muß immer einer gründlichen Analyse unterzogen

werden. Alifällige politische Reaktionen darauf werde ich immer mit den Sozialpart -

nern als Vertreter der Betroffenen abstimmen.

Anwort zur Frage 5:

Die Unterstellung einer „rechtswidrigen Vorgangsweise“ weise ich mit Entschieden -

heit zurück. Sowohl das AMS als auch mein Ministerium sind von einer wohlbegrün -

deten und bisher auch von den Höchstgerichten unbestrittenen Interpretation ausge -

gangen, wonach die Anrechnung von Unterhaltsleistungen auf die Notstandshilfe zu

Recht erfolgt. Diese Rechtsansicht kann auch durch die Gesetzesmaterialien und

durch entsprechende Interpretationen belegt werden. Daß der Rechtsstandpunkt des

Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des gegenständlichen Einzelfalles

nicht einmal von der Beschwerdeführerin vertreten wurde, zeigt, daß die bisherige

Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zumin-

dest gleichermaßen vertretbar ist. Es ist auch nicht erforderlich, daß sämtliche Ver-

fahren neu aufgerollt werden, weil sich die Rechtswirkung von Entscheidungen des

Verwaltungsgerichtshofes - anders als bei Gesetzesprüfungsverfahren durch den

Verfassungsgerichtshof - nur auf den konkreten Einzelfall bezieht.

 

Anwort zur Frage 6:

Die Vorgangsweise des AMS war bis zum Ergehen des Erkenntnisses des VwGH

rechtmäßig. Ich habe veranlaßt, daß durch einen entsprechenden Erlaß sicherge -

stellt wird, daß einerseits dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung

getragen und sich aus dieser Entscheidung ergebende Ansprüche nicht versagt

werden und andererseits das Arbeitsmarktservice im Hinblick auf die durch den Ge -

setzgeber diesbezüglich in Aussicht genommene und zwischenzeitig beschlossene

Konkretisierung der Anrechnungsbestimmungen keine Entscheidungen in Einzelfäl -

len trifft, die der parlamentarischen Beschlußfassung zuwiderlaufen.

 

Anwort zur Frage 7:

Wie schon dargelegt, hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales die gesetzlichen Bestimmungen auf zulässige Art ausgelegt.

 

Anwort zur Frage 8:

Siehe dazu die Antwort auf Frage 7.

 

Anwort zur Frage 9:

Die in dieser Frage aufgestellten Behauptungen halte ich für unzutreffend.

 

Anwort zur Frage 10:

Das Parlament hat diese Frage bereits durch eine legistische Klarstellung bereinigt.

 

Anwort zu den Fragen 11 und 12:

Wenn mit Einsparungen die Anrechnung von Unterhaltszahlungen gemeint ist, so ist

festzustellen, daß das Arbeitsmarktservice keine gesonderten statistischen Auf -

zeichnungen darüber führt. Es können daher mangels entsprechender Daten weder

Angaben zur Zahl der BezieherInnen, deren Ansprüche durch die Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofes berührt wurden, noch zur Summe der diesbezüglichen An -

rechnungsbeträge gemacht werden.

Anwort zur Frage 13:

Die Bedeckung von Nachzahlungen erfolgt im gegenständlichen Fall wie auch bei

sonstigen Nachzahlungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung aus Mitteln der

Gebarung Arbeitsmarktpolitik.

 

Anwort zur Frage 14:

Die Konsequenz aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine sol -

che Ungleichbehandlung gewesen. Ich bin sehr froh, daß der Gesetzgeber eine sol -

che Ungleichbehandlung nie wollte und dies auch im Wege einer authentischen In -

terpretation klargestellt hat.

 

Anwort zur Frage 15:

Siehe oben.

 

Anwort zur Frage 16:

Ja.

 

Antwort zur Frage 17:

Die soziale Absicherung von Langzeitarbeitslosen ist ein wichtiges sozialpolitisches

Ziel, dessen „Abschaffung“ in meinem Ministerium sicher nicht geplant wird.

 

Anwort zur Frage 18:

Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um einen Rechtsbereich, der sich

dynamisch verändernde Lebensbereiche regelt. Diese Dynamik erfordert auch

entsprechende legistische Reaktionen, um sachgerechte und soziale Lösungen zu

finden. Ein Stillstand in der Legistik würde aber auch einen sozialen Stillstand be -

deuten.

 

Dennoch teile ich die Auffassung, daß die Fülle von Novellierungen in der Arbeitslo -

senversicherung in den letzten Jahren zu einer Unübersichtlichkeit geführt hat, die

durch eine Gesamtreform dieses Bereiches in der nächsten Legislaturperiode berei -

nigt werden sollte. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß alle an einer solchen Re -

form Interessierten vorurteilsfrei an diese Diskussion herangehen.

 

Anwort zur Frage 19:

Dies ist keine Angelegenheit der Vollziehung.

 

Anwort zur Frage 20:

Ein allfälliger Umstellungsaufwand kann weder isoliert - abgehoben vom Inhalt der

Neuregelung - gesehen noch beziffert werden.