5840/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abg. Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

vom 5. Mai 1999, Nr. 6186/J,

betreffend die Einstellung von behinderten Menschen

nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

 

Es trifft zu, daß auch der öffentliche Dienst der im Behinderteneinstellungsgesetz

(BEinstG) verankerten Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommt. Ich

darf allerdings einleitend darauf hinweisen, daß in meinem Ressort weit mehr

behinderte Menschen arbeiten, als dies der gesetzlichen Einstellungsverpflichtung

entsprechen würde.

 

Zu den Fragen 1 bis 3

 

Die Pflichtzahl für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und

Soziales betrug zum Stichtag 1. Oktober 1998 112. Tatsächlich waren zu diesem

Zeitpunkt 583 begünstigte Behinderte beschäftigt. Dies entspricht einer

Übererfüllung von 471.

 

Zu Frage 4

 

Da die Republik Österreich bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht als ein

Dienstgeber erfaßt wird, erfolgt die Vorschreibung der vom Bund insgesamt zu

entrichtenden Ausgleichstaxe jährlich mittels eines einzigen Bescheides.

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der gleichlautenden, an den Herrn

Bundesminister für Finanzen gerichteten Anfrage (Nr. 6190/J) verweisen. Eine

interne Aufteilung der Ausgleichstaxe wird derzeit noch nicht vorgenommen.

Zu den Fragen 5 bis 8

 

Selbstverständlich bemühe ich mich darum, daß im Bereich des Bundes den

Vorschriften des BEinstG noch stärker als bisher Rechnung getragen wird und daß

vermehrt behinderte Menschen aufgenommen werden, da ich die Ansicht vertrete,

daß den Gebietskörperschaften in dieser Hinsicht durchaus eine Vorbildfunktion

zukommt. Demnach ist es mein Bestreben, daß insbesondere Dienstgeber des

öffentlichen Sektors ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung, Behinderte zu

beschäftigen, in vollem Umfang nachkommen.

 

Aufgrund der Personalhoheit der einzelnen Ressorts ist es mir allerdings nicht

möglich, auf den Umfang, in dem von Bundesdienststellen behinderte Menschen

eingestellt werden, direkten Einfluß zu nehmen.

 

In diesem Zusammenhang weise ich jedoch auf die mit 1. Jänner 1999 in Kraft

getretene Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz hin, die eine Reihe von

Maßnahmen zur verstärkten Eingliederung behinderter Menschen in das

Erwerbsleben vorsieht. So wurden beispielsweise die bislang für den öffentlichen

Dienst bestehenden Sondervorschriften bei der Beschäftigung behinderter

Menschen beseitigt. Dies bedeutet, daß nunmehr auch für den öffentliche Dienst

dieselbe Einstellungsverpflichtung, wie sie für alle anderen Dienstgeber gilt, besteht.

Allgemein möchte ich festhalten, daß durch meine Aufklärungs - und

Informationsarbeit die Anzahl der im öffentlichen Dienst beschäftigten Behinderten in

den letzten Jahren stets gestiegen ist.

 

Ergänzend darf ich vermerken, daß im Stellenplan des Bundes für das Jahr 1998 50

zusätzliche Planstellen für behinderte Menschen vorgesehen waren (1997 standen

insgesamt 450 Planstellen für behinderte Personen zur Verfügung). Die Einstellung

schwerbehinderter Menschen auf diesen Planstellen wird im übrigen auch aus

Mitteln des Europäischen Sozialfonds unterstützt.