5840/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abg. Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
vom 5. Mai 1999, Nr. 6186/J,
betreffend die Einstellung von behinderten Menschen
nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Es trifft zu, daß auch der öffentliche Dienst der im Behinderteneinstellungsgesetz
(BEinstG) verankerten Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommt. Ich
darf allerdings einleitend darauf hinweisen, daß in meinem Ressort weit mehr
behinderte Menschen arbeiten, als dies der gesetzlichen Einstellungsverpflichtung
entsprechen würde.
Die Pflichtzahl für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales betrug zum Stichtag 1. Oktober 1998 112. Tatsächlich waren zu diesem
Zeitpunkt 583 begünstigte Behinderte beschäftigt. Dies entspricht einer
Übererfüllung von 471.
Da die Republik Österreich bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht als ein
Dienstgeber erfaßt wird, erfolgt die Vorschreibung der vom Bund insgesamt zu
entrichtenden Ausgleichstaxe jährlich mittels eines einzigen Bescheides.
Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der gleichlautenden, an den Herrn
Bundesminister für Finanzen gerichteten Anfrage (Nr. 6190/J) verweisen. Eine
interne Aufteilung der Ausgleichstaxe wird
derzeit noch nicht vorgenommen.
Selbstverständlich bemühe ich mich darum, daß im Bereich des Bundes den
Vorschriften des BEinstG noch stärker als bisher Rechnung getragen wird und daß
vermehrt behinderte Menschen aufgenommen werden, da ich die Ansicht vertrete,
daß den Gebietskörperschaften in dieser Hinsicht durchaus eine Vorbildfunktion
zukommt. Demnach ist es mein Bestreben, daß insbesondere Dienstgeber des
öffentlichen Sektors ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung, Behinderte zu
beschäftigen, in vollem Umfang nachkommen.
Aufgrund der Personalhoheit der einzelnen Ressorts ist es mir allerdings nicht
möglich, auf den Umfang, in dem von Bundesdienststellen behinderte Menschen
eingestellt werden, direkten Einfluß zu nehmen.
In diesem Zusammenhang weise ich jedoch auf die mit 1. Jänner 1999 in Kraft
getretene Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz hin, die eine Reihe von
Maßnahmen zur verstärkten Eingliederung behinderter Menschen in das
Erwerbsleben vorsieht. So wurden beispielsweise die bislang für den öffentlichen
Dienst bestehenden Sondervorschriften bei der Beschäftigung behinderter
Menschen beseitigt. Dies bedeutet, daß nunmehr auch für den öffentliche Dienst
dieselbe Einstellungsverpflichtung, wie sie für alle anderen Dienstgeber gilt, besteht.
Allgemein möchte ich festhalten, daß durch meine Aufklärungs - und
Informationsarbeit die Anzahl der im öffentlichen Dienst beschäftigten Behinderten in
den letzten Jahren stets gestiegen ist.
Ergänzend darf ich vermerken, daß im Stellenplan des Bundes für das Jahr 1998 50
zusätzliche Planstellen für behinderte Menschen vorgesehen waren (1997 standen
insgesamt 450 Planstellen für behinderte Personen zur Verfügung). Die Einstellung
schwerbehinderter Menschen auf diesen Planstellen wird im übrigen auch aus
Mitteln des Europäischen Sozialfonds unterstützt.