5843/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6157/J - NR/1999 betreffend Gewährung von

Reisegebuhren bei „schulbezogenen Veranstaltungen", die die Abgeordneten Elfriede Madl und

Kollegen am 22. April 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

An der dem Erlass zugrundeliegenden Rechtslage ist keine Änderung eingetreten.

 

Ad 2.:

Die Genehmigung der schulbezogenen Veranstaltung setzt die freiwillige Teilnahmeerklärung eines

Lehrers für die Durchführung dieser Veranstaltung voraus. Auf Grund des Kriteriums der

Freiwilligkeit besteht ftir die Erteilung eines Dienstauftrages grundsätzlich keine Veranlassung. Hat

die Schulbehörde ein eminentes Interesse an der Durchführung der Veranstaltung, so kann auch ein

Dienstauftrag erteilt werden.

 

Ad 3. u. 5.:

Schulbezogene Veranstaltungen wurden vor allem deshalb eingeführt, um bestimmte

außerschulische Aktivitäten unter den Schutz der Schule zu bringen (Amtshaftung, Unfallversiche -

rungsschutz für die Schüler). Eine Gleichstellung der schulbezogenen Veranstaltung mit einer

Schulveranstaltung war nicht beabsichtigt. Demgemäß erfasst § 49a RGV nur die Abgeltung von

Reisegebühren an Schulveranstaltungen, nicht jedoch von schulbezogenen Veranstaltungen und es

bedarf die Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung einer freiwilligen Teilnahmeerklä -

rulig des Lehrers. Auf Grund der in § 13 a SchUG verankerten Freiwilligkeit der Mitwirkung des

Lehrers an der schulbezogenen Veranstaltung besteht für die Erteilung eines Dienstauftrages keine

Veranlassung.

Ad 4.:

Die gegenständliche Regelung betrifft die Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung und ist

keine generelle Norm.

 

Ad 6.:

Die Schulautonomie hat den schulpartnerschaftlichen Gremien mehr Verantwortung übertragen,

weshalb jeder Schule eine Grundausstattung „Informationsblätter zum Schulrecht“ zur Verfügung

gestellt wurde. In den „Informationsblättern“ sind die geltenden schulrechtlichen Bestimmungen

nach Themen zusammengefasst und, wo nötig, zur besseren Verständlichkeit für die Schulpartner

mit Erläuterungen versehen.

Die "Informationsblätter“ sind im Zusammenhang mit anderen Informationsmaterialien des BMUK

zu verstehen. Die in Teil 5 „Schulveranstaltungen“ enthaltenen Bestimmungen haben

ausgenommen jene für Werbung und Sponsoring, die mittlerweile Eingang ins Schulrecht gefunden

haben - bis jetzt Gültigkeit. Alle Schulen haben einen Folder sowie ein Autonomiehandbuch

erhalten, in denen die Neuerungen bezüglich der finanziellen Autonomie ausführlich behandelt

werden.

Um den geänderten Bedingungen in unserer Gesellschaft und Wirtschaft gerecht zu werden, muss

sich auch die Kultur in unseren Schulen ändern: Es soll weniger angeordnet und mehr ermöglicht

werden. Gesetzliche Regelungen haben eine solide, vergleichbare, qualitätvolle Basis zu sichern.

Den so vorgeschriebenen Rahmen kann jede Schule entsprechend den regionalen Bedingungen und

ihren eigenen Bedürfnissen autonom weiter ausgestalten.

Die Bestimmungen hinsichtlich schulischer Veranstaltungen sind darauf ausgerichtet, die

Unterrichtsqualität in der Schule im Ermessen der Schulgemeinschaft durch außerschulische

Angebote zusätzlich zu fördern, daher ist auch die Abhaltung von Schulveranstaltungen nicht mehr

verpflichtend vorgesehen, sondern kann - wie die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen

seit je her - von den schulpartnerschafilichen Gremien festgelegt werden.

Die Erklärung einer Aktivität zu einer schulbezogenen Veranstaltung setzt Freiwilligkeit der

Begleitpersonen und Sicherstellung der Finanzierung voraus. Die Autonomie der Schulen wurde

auch dahingehend erweitert, dass ihnen die eigenständige Aufbringung finanzieller Mittel

beispielsweise durch Werbung und Sponsoring ermöglicht wurde. Diese Mittel sind für schulische

Zwecke zu verwenden, können also auch zur Finanzierung von Schulveranstaltungen und

schulbezogenen Veranstaltungen eingesetzt werden.

Ad 7.:

Im Anlassfall war die Möglichkeit der Durchführung der schulbezogenen Veranstaltung eröffnet

und die Veranstaltung hätte durchgeführt werden können.