5843/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6157/J - NR/1999 betreffend Gewährung von
Reisegebuhren bei „schulbezogenen Veranstaltungen", die die Abgeordneten Elfriede Madl und
Kollegen am 22. April 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
An der dem Erlass zugrundeliegenden Rechtslage ist keine Änderung eingetreten.
Ad 2.:
Die Genehmigung der schulbezogenen Veranstaltung setzt die freiwillige Teilnahmeerklärung eines
Lehrers für die Durchführung dieser Veranstaltung voraus. Auf Grund des Kriteriums der
Freiwilligkeit besteht ftir die Erteilung eines Dienstauftrages grundsätzlich keine Veranlassung. Hat
die Schulbehörde ein eminentes Interesse an der Durchführung der Veranstaltung, so kann auch ein
Dienstauftrag erteilt werden.
Ad 3. u. 5.:
Schulbezogene Veranstaltungen wurden vor allem deshalb eingeführt, um bestimmte
außerschulische Aktivitäten unter den Schutz der Schule zu bringen (Amtshaftung, Unfallversiche -
rungsschutz für die Schüler). Eine Gleichstellung der schulbezogenen Veranstaltung mit einer
Schulveranstaltung war nicht beabsichtigt. Demgemäß erfasst § 49a RGV nur die Abgeltung von
Reisegebühren an Schulveranstaltungen, nicht jedoch von schulbezogenen Veranstaltungen und es
bedarf die Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung einer freiwilligen Teilnahmeerklä -
rulig des Lehrers. Auf Grund der in § 13 a SchUG verankerten Freiwilligkeit der Mitwirkung des
Lehrers an der schulbezogenen Veranstaltung besteht für die Erteilung eines Dienstauftrages keine
Veranlassung.
Ad 4.:
Die gegenständliche Regelung betrifft die Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung und ist
keine generelle Norm.
Ad 6.:
Die Schulautonomie hat den schulpartnerschaftlichen Gremien mehr Verantwortung übertragen,
weshalb jeder Schule eine Grundausstattung „Informationsblätter zum Schulrecht“ zur Verfügung
gestellt wurde. In den „Informationsblättern“ sind die geltenden schulrechtlichen Bestimmungen
nach Themen zusammengefasst und, wo nötig, zur besseren Verständlichkeit für die Schulpartner
mit Erläuterungen versehen.
Die "Informationsblätter“ sind im Zusammenhang mit anderen Informationsmaterialien des BMUK
zu verstehen. Die in Teil 5 „Schulveranstaltungen“ enthaltenen Bestimmungen haben
ausgenommen jene für Werbung und Sponsoring, die mittlerweile Eingang ins Schulrecht gefunden
haben - bis jetzt Gültigkeit. Alle Schulen haben einen Folder sowie ein Autonomiehandbuch
erhalten, in denen die Neuerungen bezüglich der finanziellen Autonomie ausführlich behandelt
werden.
Um den geänderten Bedingungen in unserer Gesellschaft und Wirtschaft gerecht zu werden, muss
sich auch die Kultur in unseren Schulen ändern: Es soll weniger angeordnet und mehr ermöglicht
werden. Gesetzliche Regelungen haben eine solide, vergleichbare, qualitätvolle Basis zu sichern.
Den so vorgeschriebenen Rahmen kann jede Schule entsprechend den regionalen Bedingungen und
ihren eigenen Bedürfnissen autonom weiter ausgestalten.
Die Bestimmungen hinsichtlich schulischer Veranstaltungen sind darauf ausgerichtet, die
Unterrichtsqualität in der Schule im Ermessen der Schulgemeinschaft durch außerschulische
Angebote zusätzlich zu fördern, daher ist auch die Abhaltung von Schulveranstaltungen nicht mehr
verpflichtend vorgesehen, sondern kann - wie die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen
seit je her - von den schulpartnerschafilichen Gremien festgelegt werden.
Die Erklärung einer Aktivität zu einer schulbezogenen Veranstaltung setzt Freiwilligkeit der
Begleitpersonen und Sicherstellung der Finanzierung voraus. Die Autonomie der Schulen wurde
auch dahingehend erweitert, dass ihnen die eigenständige Aufbringung finanzieller Mittel
beispielsweise durch Werbung und Sponsoring ermöglicht wurde. Diese Mittel sind für schulische
Zwecke zu verwenden, können also auch zur Finanzierung von Schulveranstaltungen und
schulbezogenen
Veranstaltungen eingesetzt werden.
Ad 7.:
Im Anlassfall war die Möglichkeit der Durchführung der schulbezogenen Veranstaltung eröffnet
und die Veranstaltung hätte durchgeführt werden können.