5848/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr 6156/J - NR 1999 betreffend Verrechnungs -
modus bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“, die die Abgeordneten Elfriede Madl und
Kollegen am 22. April 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet
Ad 1. bis 3.:
Das reale Schulleben in den verschiedenen Bildungswegen zielt stets darauf ab, den Schüle -
rinnen und Schülern die bestmögliche Ausbildung unter - den bestmöglichen Rahmenbedin -
gungen zu vermitteln. Dies erfordert in den Gesetzen und Verordnungen einerseits und in den
verschiedenen Handreichungen für die Umsetzung andererseits offene Formulierungen, die so
gewählt werden, dass die Einzelfälle darunter subsumiert werden können ohne dass die Ver -
ständlichkeit durch umfangreiche Aufzählungen und Wiederholungen unverständlich und
einer pädagogischen Weiterentwicklung hinderlich wird bzw bei jeder pädagogischen Ände -
rung ausführliche und umfangreiche Anpassungen in einer großen Zahl von Unterlagen vor -
genommen werden müssen. Aus diesem Grund werden einerseits in Rechtsnormen demons -
trative Aufzählungen vorgenommen, wie dies auch im § 4 BLVG durch die Begriffe „insbe -
sondere“ und „z.B.“ vorgenommen wurde, und andererseits in Unterlagen Sammelbegriffe
verwendet, die einen umfangreichen Text vermeiden.
Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung, welche Form jeweils anzuwenden ist, für den
Einzelfall getroffen werden muss, wie es sich auch aus den Unterlagen ergibt, wobei die
Bezeichnungen mit Block - Unterricht und Geblockter Unterricht und Blockunterricht im
Gesetz mitunter die Verständlichkeit beeinträchtigen können. Diese Abrechnung steht, wie
ebenfalls in der Handreichung festgehalten, in keinem Zusammenhang zum Mittelwert oder
Jahresmittel, der für die Berechnung des Werteinheitenverbrauches der gesamten Schule und
somit für einen für die Besoldung
einer Einzelperson nicht relevanten Bereich benötigt wird.
Ad 4 und 5.:
Lehrerinnen und Lehrer, denen Unterricht entfällt, erhalten trotzdem ihr volles Grundgehalt
weiter bezahlt. Eine Unterrichtsstunde ist immer gleich viel wert, was sich daraus ergibt, dass
jene Kolleginnen und Kollegen, die die Vertretung übernehmen, diese Stunden mit dem
vollen Wert bezahlt erhalten.
Ad 6.:
Grundsätzlich halte ich fest, dass ich den Lehrerinnen und Lehrern keine Ratschläge erteile.
Entscheidungen, beispielsweise ob eine Überprüfung gewünscht wird, muss jeder Mensch für
sich selbst treffen. Dies entspricht meinem Verständnis von eigenverantwortlichen und freien
Bürgerinnen und Bürgern.
Für die 5 Tage am Ende des Schuljahres erfolgt üblicherweise keine Anstellung mehr.
Ad 7.:
Das Dienst - und Besoldungsrecht der Lehrerinnen und Lehrer kennt keine Jahresdurch -
rechnung. Da ein Semester kürzer als ein Jahr ist, werden die Regelungen über die Nicht -
Ganzjährigkeit angewendet.