5848/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr 6156/J - NR 1999 betreffend Verrechnungs -

modus bei „nicht ganzjährig geführtem Unterricht“, die die Abgeordneten Elfriede Madl und

Kollegen am 22. April 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet

 

Ad 1. bis 3.:

Das reale Schulleben in den verschiedenen Bildungswegen zielt stets darauf ab, den Schüle -

rinnen und Schülern die bestmögliche Ausbildung unter - den bestmöglichen Rahmenbedin -

gungen zu vermitteln. Dies erfordert in den Gesetzen und Verordnungen einerseits und in den

verschiedenen Handreichungen für die Umsetzung andererseits offene Formulierungen, die so

gewählt werden, dass die Einzelfälle darunter subsumiert werden können ohne dass die Ver -

ständlichkeit durch umfangreiche Aufzählungen und Wiederholungen unverständlich und

einer pädagogischen Weiterentwicklung hinderlich wird bzw bei jeder pädagogischen Ände -

rung ausführliche und umfangreiche Anpassungen in einer großen Zahl von Unterlagen vor -

genommen werden müssen. Aus diesem Grund werden einerseits in Rechtsnormen demons -

trative Aufzählungen vorgenommen, wie dies auch im § 4 BLVG durch die Begriffe „insbe -

sondere“ und „z.B.“ vorgenommen wurde, und andererseits in Unterlagen Sammelbegriffe

verwendet, die einen umfangreichen Text vermeiden.

 

Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung, welche Form jeweils anzuwenden ist, für den

Einzelfall getroffen werden muss, wie es sich auch aus den Unterlagen ergibt, wobei die

Bezeichnungen mit Block - Unterricht und Geblockter Unterricht und Blockunterricht im

Gesetz mitunter die Verständlichkeit beeinträchtigen können. Diese Abrechnung steht, wie

ebenfalls in der Handreichung festgehalten, in keinem Zusammenhang zum Mittelwert oder

Jahresmittel, der für die Berechnung des Werteinheitenverbrauches der gesamten Schule und

somit für einen für die Besoldung einer Einzelperson nicht relevanten Bereich benötigt wird.

Ad 4 und 5.:

Lehrerinnen und Lehrer, denen Unterricht entfällt, erhalten trotzdem ihr volles Grundgehalt

weiter bezahlt. Eine Unterrichtsstunde ist immer gleich viel wert, was sich daraus ergibt, dass

jene Kolleginnen und Kollegen, die die Vertretung übernehmen, diese Stunden mit dem

vollen Wert bezahlt erhalten.

 

Ad 6.:

Grundsätzlich halte ich fest, dass ich den Lehrerinnen und Lehrern keine Ratschläge erteile.

Entscheidungen, beispielsweise ob eine Überprüfung gewünscht wird, muss jeder Mensch für

sich selbst treffen. Dies entspricht meinem Verständnis von eigenverantwortlichen und freien

Bürgerinnen und Bürgern.

 

Für die 5 Tage am Ende des Schuljahres erfolgt üblicherweise keine Anstellung mehr.

 

Ad 7.:

Das Dienst - und Besoldungsrecht der Lehrerinnen und Lehrer kennt keine Jahresdurch -

rechnung. Da ein Semester kürzer als ein Jahr ist, werden die Regelungen über die Nicht -

Ganzjährigkeit angewendet.