585/AB
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom 6. Mai 1996, Nr. 552/J, betreffend Parteispenden und Repräsentationsgeschenke der IMMO Bautreuhand GmbH beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Die Mitglieder der Bundesregierung sind gegenüber dem Nationalrat zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und somit auch zur Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltung (§ 48a Bundesabgabenordnung - BAO) verpflichtet. Die Offenbarungsbefugnisse des § 48a Abs. 4 BAO umfassen nicht den Fall der Offenbarung von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Umständen oder Verhältnissen im Hinblick auf politische Aspekte. Die Bekanntgabe von Umständen, die zur Beantwortung der Anfrage dienen könnten, ist daher, unabhä ngig davon, unter welchen Aspekten die Anfrage gestellt worden ist, unzulässig. Ich bedauere, daß mir die Beantwortung dieser Fragen aus den genannten rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Zu 4.:
Im Rahmen der Verpflichtung der Abgabenbehörden, die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln,
die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (vgl. § 1 1 5 BAO), werden die erforderlichen Schritte von der Finanzverwaltung gesetzt. Eine weitergehende Stellungnahme zu dieser Frage ist mir aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht leider nicht möglich.