5852/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Verena Dunst, Genossinnen und Genossen

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Verkaufs - und Importverbot von

‚Softguns`“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Die Erlassung von Verkaufs - und Importverboten fällt nicht in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Justiz.

 

Der Verkauf der in der Anfrage als "Softguns“ bezeichneten schusswaffenähnlichen

Produkte ist in der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schusswaffenähnlichen Pro -

dukten (Schusswaffenähnliche ProdukteV, BGBl. II Nr.185/1997) geregelt. Nach

dieser Verordnung ist der Verkauf derartiger Produkte, sofern sie eine mittlere

Schussenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen und daher nicht als Spielzeug im

Sinne der ÖNORM EN 71 anzusehen sind, konzessionierten Waffenhändlern vorbe -

halten (§ 2 Abs. 1); die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 2 Abs.

2). Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist gemäß § 20 des Produktsicherheits -

gesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, als Verwaltungsdelikt mit einer Geldstrafe bis zu

150.000 Schilling zu bestrafen.