5853/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Verena Dunst, Genossinnen und Genossen ha -

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Gewinnspiele“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

 

Gegen unseriöse, wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken kann - vor allem nach

den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 14 des Bundesgesetzes gegen den unlau -

teren Wettbewerb (UWG) - von gesetzlichen Interessenvertretungen mit einer Ver -

bandsklage vorgegangen werden. Rechtskräftige positive Entscheidungen geben

die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Exekutionsweg, erforderlich enfalls

mittels Beugestrafen, durchzusetzen. Sofern das Gewinnspiel bei den Adressaten

einen psychologischen Kaufzwang hervorruft, besteht nach der Rechtsprechung au -

ßerdem ein Verstoß gegen § 1 UWG. Auch aus diesem Grund können Unterlas -

sungsklagen erfolgreich angestrengt werden.

 

Die Rechtsprechung gewährt überdies dem einzelnen Verbraucher auf Grund eines

Verstoßes gegen das UWG einen Schadenersatzanspruch, wenn der Verbraucher

anlässlich einer wettbewerbswidrigen Vorgangsweise eines Unternehmers einen

Vertrauensschaden erlitten hat.

 

Infolge der zunehmenden Beschwerden im Zusammenhang mit unseriösen Gewinn -

spielveranstaltungen ist in dem vom Bundesministerium für Justiz Ende März zur

Begutachtung versandten Entwurf für eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz

in Ergänzung des soeben dargestellten Instrumentariums eine eigene Verwaltungs -

strafbestimmung im UWG vorgeschlagen worden. Die im Begutachtungsverfahren

zu diesem Vorschlag eingelangten Stellungnahmen haben - mit überzeugenden Ar -

gumenten - angeregt, statt dieser Verwaltungsstrafbestimmung, die möglicherweise

umgangen werden könnte, die zivilrechtlichen Schranken der Einklagung solcher

Gewinnzusagen zu beseitigen. Nun sollen durch eine neue Bestimmung im Konsu -

mentenschutzgesetz Gewinnzusendungen oder andere vergleichbare Mitteilungen

eines Unternehmers an einen bestimmten Verbraucher verbindlich und klagbar er -

klärt wurden; vorausgesetzt ist, dass die Gestaltung der Zusendung den Eindruck

vermittelt, der Verbraucher habe einen bestimmten Preis tatsächlich gewonnen. Der

Gesetzesvorschlag ist im Rahmen des Entwurfs für ein Fernabsatzgesetz am

15. Juni 1999 im Ministerrat behandelt und dem Nationalrat zugeleitet worden. Dem -

nach könnte das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode vom Parlament verab -

schiedet werden.