5853/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Verena Dunst, Genossinnen und Genossen ha -
ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Gewinnspiele“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Gegen unseriöse, wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken kann - vor allem nach
den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 14 des Bundesgesetzes gegen den unlau -
teren Wettbewerb (UWG) - von gesetzlichen Interessenvertretungen mit einer Ver -
bandsklage vorgegangen werden. Rechtskräftige positive Entscheidungen geben
die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Exekutionsweg, erforderlich enfalls
mittels Beugestrafen, durchzusetzen. Sofern das Gewinnspiel bei den Adressaten
einen psychologischen Kaufzwang hervorruft, besteht nach der Rechtsprechung au -
ßerdem ein Verstoß gegen § 1 UWG. Auch aus diesem Grund können Unterlas -
sungsklagen erfolgreich angestrengt werden.
Die Rechtsprechung gewährt überdies dem einzelnen Verbraucher auf Grund eines
Verstoßes gegen das UWG einen Schadenersatzanspruch, wenn der Verbraucher
anlässlich einer wettbewerbswidrigen Vorgangsweise eines Unternehmers einen
Vertrauensschaden erlitten hat.
Infolge der zunehmenden Beschwerden im Zusammenhang mit unseriösen Gewinn -
spielveranstaltungen ist in dem vom Bundesministerium für Justiz Ende März zur
Begutachtung versandten Entwurf für eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz
in Ergänzung des soeben dargestellten Instrumentariums eine eigene Verwaltungs -
strafbestimmung im UWG vorgeschlagen worden.
Die im Begutachtungsverfahren
zu diesem Vorschlag eingelangten Stellungnahmen haben - mit überzeugenden Ar -
gumenten - angeregt, statt dieser Verwaltungsstrafbestimmung, die möglicherweise
umgangen werden könnte, die zivilrechtlichen Schranken der Einklagung solcher
Gewinnzusagen zu beseitigen. Nun sollen durch eine neue Bestimmung im Konsu -
mentenschutzgesetz Gewinnzusendungen oder andere vergleichbare Mitteilungen
eines Unternehmers an einen bestimmten Verbraucher verbindlich und klagbar er -
klärt wurden; vorausgesetzt ist, dass die Gestaltung der Zusendung den Eindruck
vermittelt, der Verbraucher habe einen bestimmten Preis tatsächlich gewonnen. Der
Gesetzesvorschlag ist im Rahmen des Entwurfs für ein Fernabsatzgesetz am
15. Juni 1999 im Ministerrat behandelt und dem Nationalrat zugeleitet worden. Dem -
nach könnte das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode vom Parlament verab -
schiedet werden.