5854/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Edith Haller und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage, betreffend "Familienrichter“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Ausbildung der Richteramtsanwärter ist in §§ 9 ff RDG geregelt. Sie umfasst
sämtliche Zweige des gerichtlichen Dienstes, so auch Familienrechtsangelegenhei -
ten.
Die Weiterbildung der Familienrichter erfolgt - wie die aller Richter und Richterinnen
- durch ein breit gefächertes Angebot von Fortbildungsveranstaltungen, die im We -
sentlichen von den Präsidenten der vier Oberlandesgerichte, der richterlichen Stan -
desvertretung sowie dem Bundesministerium für Justiz geplant und durchgeführt
werden.
Entsprechend den Ergebnissen einer im Jahr 1997 durchgeführten Fragebogenakti -
on zum Fortbildungsbedarf der mit Außerstreitsachen befassten Richter werden zu -
sätzlich zu den juristischen Fortbildungsveranstaltungen vermehrt psychologische
Schulungen sowie allgemein persönlichkeitsbildende Seminare angeboten. Seit
1997 wurden 25 derartige Seminare abgehalten, für den Fortbildungszeitraum
199912000 sind neben den familienrechtlichen sowie der Mediation im Bereich des
Familienrechtes gewidmeten Veranstaltungen weitere 11 Fortbildungsveranstaltun -
gen zur psychologischen Schulung vorgesehen.
Darüber hinaus wird den mit Familienrechtssachen befassten Richtern im Sinne ei-
ner umfassenden Fortbildung selbstverständlich auch die Möglichkeit geboten, an
sonstigen Fortbildungsveranstaltungen für Richter teilzunehmen. So werden etwa
Seminare über Bilanzanalyse und Fragen der Betriebswirtschaft zunehmend auch
von Außerstreitrichtern besucht, weil solche Fragen im Rahmen der Unterhaltsfest-
setzung häufig eine Rolle spielen.
Zusätzlich steht interessierten Richtern grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Teil-
nahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen externer Anbieter offen, wobei
dies entweder im Rahmen eines Dienstreiseauftrages oder auf Grundlage von Son -
derurlaub - fallweise auch mit finanzieller Unterstützung - erfolgt.
Zu 2 und 3:
Die Inanspruchnahme von Supervision durch Richter und Staatsanwälte wird vom
Bundesministerium für Justiz durch eine Refundierung von zwei Dritteln der beleg -
ten kosten unterstützt. In den Sprengeln der Oberlandesgerichte Wien und Linz ha -
ben sich Richter und Staatsanwälte zu je einer Supervisionsgruppe zusammengefun -
den.
Hinsichtlich der Aus - und Weiterbildung verweise ich auf meine Antwort zur Frage 1.
Zu 4:
Nein. Eine gesetzliche Verankerung des Inhalts und Umfangs von Fortbildungsan -
geboten für Außerstreitrichter wäre nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz
wegen der für den Weiterbildungsbereich generell typischen Veränderungs - und An -
passungsnotwendigkeiten, wie sie auch aus dem in kurzer Zeit beträchtlich erweiter -
ten Fortbildungsangebot für Richter und Staatsanwälte abzulesen sind, wenig
zweckmäßig; im Übrigen wird das jährliche Fortbildungsprogramm für Richter und
Staatsanwälte im Einvernehmen mit dem beim Bundesministerium für Justiz institu -
tionalisierten Fortbildungsbeirat, dem auch Vertreter der Richter und Staatsanwälte
angehören, erstellt.