5855/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Walter Murauer und Kollegen haben an mich ei -
ne schriftliche Anfrage, betreffend „Einführungserlass zur Strafprozessnovelle
1999“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Der Nationalrat hat am 25. Februar 1999 die Strafprozessnovelle 1999 beschlossen,
die am 9. April 1999 unter BGBl. I Nr. 55/1999 kundgemacht wurde. Die mit diversio -
nellen Maßnahmen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen werden am
1. Jänner 2000 in kraft treten.
Da diese Strafprozessnovelle auch Bestimmungen enthält, die nicht mit der Einfüh -
rung diversioneller Maßnahmen in Zusammenhang stehen und schon mit kundma -
chung in kraft getreten sind, wurde bereits am 26. April 1999 ein Einführungserlass
(erster Teil) zur Strafprozessnovelle 1999 hinausgegeben, dem alle Gesetzesmate -
nah en (Gesetzestext, Regierungsvorlage, Bericht des Justizausschusses) ange -
schlossen wurden und in dem ein weiterer Einführungserlass (zweiter Teil), der sich
inhaltlich speziell mit dem Diversionskonzept beschäftigen und im Herbst 1999 hin -
ausgegeben werden soll, in Aussicht gestellt wurde.
Die bereits allen Richtern, Staatsanwälten und Bezirksanwälten zugegangene Er -
lassbroschüre enthält insbesondere auch den Bericht des Justizausschusses 1615
BlgNR XX. GP, in dem unter Punkt 1 (Bemerkungen zum außergerichtlichen
Tatausgleich) das in der Anfrage erwähnte Anliegen - wie schon in den Erläuterun -
gen zur Regierungsvorlage - hervorgehoben
wird.
Mit dem in Vorbereitung stehenden zweiten Teil des Einführungserlasses sollen die
Staatsanwaltschaften und Gerichte möglichst praxisnahe Anweisungen bzw. Emp -
fehlungen erhalten1 um eine reibungslose Umsetzung des „Diversionspaketes“ in die
Praxis zu gewährleisten. Dabei wird jenen Bereichen, die bereits im Laufe des Ge -
setzgebungsverfahrens eine besondere Rolle gespielt haben - wie etwa die An -
wendbarkeit des außergerichtlichen Tatausgleiches bei den Delikten der falschen
Beweisaussage (§§ 288, 289 StGB) und bei Delikten gegen die Staatsgewalt
(§§ 269, 270 StGB) und in Fällen sogenannter häuslicher Gewalt - besonderes Au -
genmerk gewidmet werden.
Zur Vorbereitung dieses zweiten Teiles des Einführungserlasses werden derzeit mit
betroffenen Institutionen und Behördenvertretern eingehende Gespräche geführt,
um deren Erfahrungen nutzbar zu machen. Der Inhalt des Erlasses wird vom Ergeb -
nis dieser Gespräche wesentlich beeinflusst werden.