586/AB

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom

8. Mai 1996, Nr. 591/J, betreffend Geisterfahrzeuge der Post, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1. bis 4.:

Wie ich bereits zu der inhaltlich gleichlautenden Anfrage des Abgeordneten Mag. Kukacka und Kollegen vom 30. April 1996, Nr. 550/J, näher ausgeführt habe, ist im Abschnitt 11 des Fahrzeugplanes (Anlage IV der jährlichen Bundesfinanzgesetze) die Höchstanzahl der bei den einzelnen Bundesorganen in Verwendung stehenden Fahrzeuge limitiert. Zufolge den Bestimmungen im Abschnitt I P 2 (1) des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes darf jedes Organ des Bundes die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben (sowohl für Anschaffung als auch für den Betrieb) nur insoweit tätigen, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt 11 zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben. Im gegenständlichen Fall war die Anzahl der Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung mit 9 954 Fahrzeugen begrenzt.

Allerdings hat der Bundesfinanzgesetzgeber seit dem Jahre 1987 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 1987, BGBl. Nr. 119) für diesen Bereich hinsichtlich der Reservekraftfahrzeuge jährlich eine Ausnahmeregelung im Abschnitt I P 2 (2) des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes beschlossen. Die entsprechende Bestimmung lautet:

"(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden.

Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt 11 vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung."

Demnach war die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, einen zur Erb(ringung der Dienstleistungen notwendigen Stand an Reservefahrzeugen zu halten.

Aufgrund dieser Sachlage sowie im Hinblick auf die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, mit 1. Mai 1996 erfolgte Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Bundesbudget waren daher keine weiteren Veranlassungen im Fahrzeugplan des Bundes erforderlich.

Zu 5.:

Ich gehe selbstverständlich davon aus, daß alle Ressorts die jährlichen Vorgaben des Fahrzeuplanes einhalten.

Anlage