5862/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. SPINDELEGGER und Kollegen haben am 10.
Mai 1999 unter Nummer 6238/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Besetzung des zweiten Stellvertreters des Kommandanten des
Gendarmeriepostens Perchtoldsdorf gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Fragen 1 - 3:
GrInsp Peter D. verrichtete vom Juli 1985 bis Ende Juni 1992 auf dem
Gendarmerieposten Brunn am Gebirge und bei der Verkehrsabteilung des
Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich als eingeteilter Beamter Dienst.
Seit Juli 1992 war er Sachbearbeiter bei der Verkehrsabteilung und verrichtete im
Jahre 1997 sechs Monate lang auf dem Grenzüberwachungsposten Laa an der
Thaya Dienst. Seit 01. März 1998 war er dem Gendarmerieposten Brunn am Gebirge
als dienstführender Beamter zugeteilt.
Der Kommandant dieser Zuteilungsdienststelle bezeichnet GrInsp Peter D. als
eigeninitiativen und strebsamen Beamten, der sich während seiner Zuteilung bestens
bewährt hat, und bestätigt ihm sehr gute Fähigkeiten im Umgang mit anderen
Behörden und den Mitarbeitern sowie ausgezeichnete Managementfähigkeiten und
Vorschriftenkenntnisse.
Im Bewertungsverfahren bei Besetzung der gegenständlichen Planstelle wurden von
den insgesamt 5 Bewerbern 2, nämlich GrInsp Peter D. und ein weiterer Beamter
vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich mit einem Punkteschnitt
von 2,9 wesentlich besser bewertet als die übrigen Bewerber. Das
Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich gab dann dem um ca 3 Jahre
dienstälteren und somit erfahreneren GrInsp Peter D., der ausserdem eine besser
bewertete Funktion innehatte, den Vorzug.
Vor Einteilung des GrInsp Peter D. wurde der Besetzungsvorschlag des
Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom Bundesministerium für
Inneres geprüft und als korrekt beurteilt, weshalb dagegen auch kein Einwand
erhoben wurde.
zu Frage 4:
Durch die Bewerbung des GrInsp Peter D. um die ausgeschriebene Funktion des
Hauptsachbearbeiters und 2. Stellvertreters des Kommandanten des
Gendarmeriepostens Perchtoldsdorf war primär dessen Eignung für den Dienst auf
einem Gendarmerieposten festzustellen, was
nicht von der Verkehrsabteilung des
Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich sondern vom zuständigen
Bezirksgendarmeriekommandanten von Mödling vorgenommen wurde, da der
Beamte bereits seit 01. März 1998 auf dem Gendarmerieposten Brunn am Gebirge
Dienst verrichtete.
zu Frage 5:
Es ist richtig, dass sich der Dienststellenausschuss der Personalvertretung beim
Bezirksgendarmeriekommando Mödling gegen die Einteilung des GrInsp Peter D. mit
der Begründung ausgesprochen hat, der Beamte könne keine Erfahrung als
dienstführender Beamter auf einem Gendarmerieposten aufweisen.
Der Fachausschuss der Personalvertretung beim Landesgendarmeriekommando für
Niederösterreich, der in dieser Planstellenbesetzungsangelegenheit zuständiges
Organ im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist, hat jedoch der Einteilung des
GrInsp Peter D. am 19. Februar 1999 zugestimmt.
zu Frage 6:
Der Bezirksgendarmeriekommandant von Mödling bestätigte GrInsp Peter D. sehr
gute Managementfähigkeiten im Umgang mit anderen Behörden. Der Beamte hatte
bisher als rangältester im Dienst befindlicher Beamter die ihm übertragenen Arbeiten
souverän bewältigt, wofür ihm auch ein hohes Maß an beruflicher Eigenmotivation
und Lebenserfahrung zugute kommt.
Diese äußerst positive Beurteilung zeigt, dass sich der Beamte in relativ kurzer Zeit
auch jene postenspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, die ihn zur
Ausübung der angestrebten Stellvertreterfunktion bestens qualifizieren.
In der ziffernmäßigen Beurteilung bewertete der Bezirksgendarmeriekommandant
von Mödling GrInsp Peter D. gleich gut wie den bei Beantwortung der Fragen 1 bis 3
genannten Mitbewerber.
zu Frage 7:
Es ist richtig, dass GrInsp Peter D. der Sohn von Oberst Karl D. ist, der beim
Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich Dienst versieht und als Leiter der
Abteilung 31 und des Referates 311 unter anderem auch für Bau - und
Liegenschaftsangelegenheiten sowie Planung und Koordinierung der Bauvorhaben
einschließlich der Einrichtungserfordernisse zuständig ist. Diese Tatsache spielte bei
der Bestellung von GrInsp Peter D. keine Rolle, da Oberst Karl D. für die Besetzung
von Planstellen (Funktionen) nicht zuständig ist.
zu Frage 8:
Der Vorschlag zur Verleihung der Planstelle an GrInsp Peter D. kam nicht vom
Landesgendarmeriekommandanten Brigadier SCHMID sondern von Mjr Ernst
SCHUCH, dem für Personalangelegenheiten zuständigen Leiter der Gruppe 2 im
Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich und 2. Stellvertreter des
Landesgendarmeriekommandanten. Im gegenständlichen Besetzungsverfahren
wurden keine Befangenheitsgründe geltend gemacht bzw sind solche auch nicht
erkennbar, weshalb sich die Frage einer Untersuchung hinsichtlich einer
Befangenheit nicht stellt.