5872/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6337/J - NR/1999 betreffend Neubesetzung des

Vorstandes für Orthopädie der Universität Innsbruck, die die Abgeordneten Dr. GRAF und

Kollegen am 20. Mai 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantwor-

ten:

 

Zu Frage 1:

 

Der auf dcm Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle Genannte verweist auf eine beeindru -

ckende wissenschaftliche Laufbahn; er ist durch seine Publikationen der am besten Ausge -

wiesene unter den Vorgeschlagenen. Sein Gesamt – Impact - Faktor übertrifft bei weitem jenen

der beiden anderen vorgeschlagenen Bewerber. Dies findet seinen Niederschlag in zahlrei -

ehen Wissenschaftspreisen, insbesondere dem 1996 verliehenen VOLVO - Award (USA), der

höchsten Auszeichnung in der Wirbelsäulenorthopädie und zuletzt in der Aufnahme in die

Berufungsliste für die Besetzung des Lehrstuhls für Orthopädie an der Universität Regens -

burg.

 

Zu Frage 2:

 

Berufungsverhandlungen mit weiteren auf dcm Besetzungsvorschlag Genannten werden nur

geführt, wenn die zunächst aufgenommenen Berufungsverhandlungen scheitern.

Zu Frage 3:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 des Universitäts - Organisationsgesetzes 1975 hat die Berufungskommissi -

on unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen

und Methoden einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstellen, der mindestens

die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat. Es

ist daher davon auszugehen, dass von der Berufungskommission keine für die Planstelle nicht

oder weniger geeigneten Kandidaten vorgeschlagen werden. Es liegt jedoch in der Entschei -

dungskompetenz des zuständigen Bundesministers, sich der von der Berufungskommission

vorgenommenen Gewichtung anzuschließen oder aber nach Evaluierung des Besetzungsvor -

schlages und seiner Begründung eine andere Gewichtung innerhalb des Besetzungsvorschla -

ges vorzunehmen. Die zitierte Gesetzesbestimmung sieht eine Reihung der in den Vorschlag

aufgenommenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht verpflichtend vor.

 

Zu Frage 4:

 

Diese Frage ist nicht nachvollziehbar.

 

Zu Frage 5:

 

Hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle wurde bis dato erst wie gesetzlich vorgesehen

der Zentralausschuss von der Auswahlentscheidung zur Aufnahme von Berufungsverhand -

lungen verständigt.