588/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Trinkl und Kollegen haben am 7. Mai 1996 unter der Nr. 558/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Inline-Skating" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Wie ist die gesetzliche Situation zur Benutzung von Inline-Skatern derzeit geregelt?

2. Welche Paragraphen werden heute beim Umgang mit Inline-Skatern angewendet?

3. Auf welchen Flächen darf bzw. darf nicht gefahren werden?

4. Wie beurteilen Sie persönlich die jetzige gesetzliche Situation?

5. Was werden Sie bzw. Ihr Ressort tun, um eine klare gesetzliche Lösung zu finden?

6.Gibt es statistisches Material, wieviele Unfälle mit Personenschaden von Inline-Skatern im

letzten Jahr verursacht wurden?

7. Wenn ja, wieviele Unfälle waren dies, was waren die Ursachen dafür?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Frauen 1 bis 5:

Soweit der Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Inneres betroffen ist, sehe ich kein Regelungsbedürfnis für die Verwendung von Inline-Skatern. Die Fortbewegung mit diesen Geräten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) ist eine Angelegenheit der Straßenpolizei, die gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fällt. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Fragen absehe.

Zu den Fragen 6 und 7:

Die Straßenverkehrsunfallstatistik gibt über Unfälle mit Personenschaden von Inline-Skatern keine direkte Auskunft. Diese Unfallbeteiligten sind unter dem Begriff "Spiel- und Sportgeräte" zusammengefaßt. Der beiliegende Auszug aus der Unfallstatistik zeigt wohl eine Steigerung der Verkehrsunfälle mit Spiel- und Sportgeräte jedoch kann daraus nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, daß für die Zunahme der Unfälle die steigende Verwendung von Inline-Skatern verantwortlich ist.