5884/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6176/J betreffend
Abfertigungszahlungen bei Selbstkündigung im Verbund - Konzern, welche die Abgeordneten
Böhacker und Kollegen am 4. Mai 1999 an mich richteten, stelle ich grundsätzlich fest, daß
gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG der Nationalrat und der Bundesrat lediglich befugt sind, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände
der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Antwort zu den Punkten 1 bis 14 der Anfrage:
Die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, eine im Mehrheitseigentum der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts - AG stehende Gesellschaft, ist eine Aktiengesellschaft nach den
einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Privatrechtes. Als Eigentümervertreter der
mehrheitlich in Bundesbesitz befindlichen Österreichischen Elektrizitätswirtschafts - AG habe
ich
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Weisungsrecht weder an den
Vorstand dieses
Unternehmens noch an Organe von Tochtergeselllschaften. Akte wie z.B. die Gewährung von
Abfertigungen, unterliegen daher rechtlich nicht meiner Einflußnahme. Ich nehme auch
faktisch keinen Einfluß. Der Vorstand hat überdies keine Auskunftspflicht diesbezüglich.
Diese Angelegenheiten sind auch keine Akte der Verwaltung und somit nicht Bestandteil des
parlamentarischen Interpellationsrechtes.