5884/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6176/J betreffend

Abfertigungszahlungen bei Selbstkündigung im Verbund - Konzern, welche die Abgeordneten

Böhacker und Kollegen am 4. Mai 1999 an mich richteten, stelle ich grundsätzlich fest, daß

gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG der Nationalrat und der Bundesrat lediglich befugt sind, die

Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände

der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 14 der Anfrage:

 

Die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, eine im Mehrheitseigentum der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts - AG stehende Gesellschaft, ist eine Aktiengesellschaft nach den

einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Privatrechtes. Als Eigentümervertreter der

mehrheitlich in Bundesbesitz befindlichen Österreichischen Elektrizitätswirtschafts - AG habe

ich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Weisungsrecht weder an den Vorstand dieses

Unternehmens noch an Organe von Tochtergeselllschaften. Akte wie z.B. die Gewährung von

Abfertigungen, unterliegen daher rechtlich nicht meiner Einflußnahme. Ich nehme auch

faktisch keinen Einfluß. Der Vorstand hat überdies keine Auskunftspflicht diesbezüglich.

Diese Angelegenheiten sind auch keine Akte der Verwaltung und somit nicht Bestandteil des

parlamentarischen Interpellationsrechtes.