5890/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Pumberger,

Dr. Salzl und Kollegen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, betreffend "Endlich Gruppenpraxen und die Anstellung von Ärzten bei

Ärzten zulassen“ (Nr.6219/J).

 

 

In Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage halte ich Folgen -

des fest:

 

 

Vorweg möchte ich ganz generell festhalten, dass ich der Einrichtung von Gruppen -

praxen grundsätzlich positiv gegenüberstehe, wenn dies Vorteile für die Patienten

mit sich bringt (Serviceverbesserung), Synergieeffekte für Kosteneinsparungen ge -

nutzt werden und andere Versorgungsformen nicht in Frage gestellt werden. Dessen

ungeachtet richtet sich der Großteil der hier gestellten Fragen an die Träger der ge -

setzlichen Krankenversicherung als Einrichtungen der Selbstverwaltung. Ich habe

daher vorweg den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als

Dachorganisation und damit Vertreter der gemeinsamen Interessen (auch) derselben

um Stellungnahme zu dieser Angelegenheit ersucht. Eine Kopie der sodann vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erstatteten Äußerung

liegt dieser Anfragebeantwortung bei. Meinerseits ist den Ausführungen des Haupt -

verbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Fragen

dieser parlamentarischen Anfrage lediglich Folgendes hinzuzufügen:

Zu den Fragen 3 und 4:

Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Frage 1

dieser Anfrage festhält, müsste die Weitergabe von Synergie -  und Rationalisie -

rungseffekten an die Versichertengemeinschaft teilweise über die Tarife der Ärzte -

schaft erfolgen, Konkretes Zahlenmaterial über das Ausmaß solcher Effekte für die

Krankenversicherungsträger kann daher, zumindest derzeit, schon aus diesem

Grund weder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

noch seitens meines Ressorts vorgelegt werden.

                                                                                              Wien, 16. Juni 1999

An das

Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

 

Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Po -

           vysil, Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Salzl und Kol -

           legen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Ge -

           sundheit und Soziales betreffend „Endlich Gruppen -

           praxen und die Anstellung von Ärzten bei Ärzten zu -

           lassen“

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 21. Mai 1999

            GZ: 20.001/57 - 5/99

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

                Ihrem Ersuchen entsprechend nehmen wir zur parlamentarischen Anfra -

ge Stellung wie folgt:

                Zur Frage 1

                Den unter A) aufgelisteten Vorteilen können wir uns anschließen. We -

sentlich ist aber, daß ein größeres medizinisches Leistungsspektrum der Grup -

penpraxis auch vertraglich als Kassenleistung fixiert wird.

                Zu der Auflistung B) ist anzumerken, daß Synergieeffekte und Rationali -

sierungseffekte teilweise über die Tarife an die Versichertengemeinschaft weiter -

gegeben werden müßten. Die Aussage, daß in Gruppenpraxen wirtschaftlicher

gearbeitet werden kann als in Spitalsambulanzen, ist für uns nicht nachvollziebahr.

                Die Aussage unter C) können wir nicht nachvollziehen.

                Zur Frage 2

                Die Sozialversicherung steht Gruppenpraxen sehr positiv gegenüber. Wir

gehen aber davon aus, daß die Gruppenpraxis Vorteile für alle drei Beteiligte,

nämlich den Patienten, den Arzt sowie die Krankenkasse bieten soll. Eine gene -

relle Regelung mit der Österreichischen Ärztekammer ist bis jetzt daran geschei -

tert, daß die Kammer neben der Verrechnung von Leistungen auf Krankenschein

für Gruppenpraxen auch die Möglichkeit haben möchte kurative Leistungen privat

zu verrechnen. Dies lehnt die Sozialversicherung ab, zumal sie ohnedies bereit ist,

über die Honorarordnungen hinausgehend sinnvolle zusätzliche Leistungen in den

Gruppenpraxenvertrag als Sachleistung aufzunehmen.

                Wir sind aber zuversichtlich, daß demnächst eine Einigung mit der Öster -

reichischen Ärztekammer zustande kommt.

                Einstweilen haben die Krankenversicherungsträger begonnen, mit Ärzten

Pilotprojekte zu vereinbaren. Zu nennen sind beispielsweise Regelungen in Stadl

Paura (Oberösterreich), Stumm im Zillertal (Tirol) sowie in Salzburg.

                Zu den Fragen 3 und 4

                Wir verweisen auf den beiliegenden Artikel aus der Medical Tribune zum

Thema Praxisgemeinschaft „Welche Vorteile sie bietet .... und wie sie auch in

Österreich funktioniert“.

                Zur Frage 5

                Eine Optimierung der Handhabung der Kassenvertragsvergabe durch die

Zulassung von Gruppenpraxen kann von uns nicht nachvollzogen werden.

                Zur Frage 6

                Die Sozialversicherung wünscht sich selbstverständlibh eine Vermeidung

nicht medizinisch notwendiger Folgekosten. Inwieweit Gruppenpraxen in besonde -

rer Weise geeignet sind, hier kritisch mitzuhelfen, kann derzeit noch nicht einge -

schätzt werden.

                Bemerkungen zur Anstellung von Ärzten bei Ärzten

                In der Einleitung zur parlamentarischen Anfrage wird die Anstellung von

Ärzten bei Ärzten angesprochen bzw. eine kassenrechtliche Regelung reklamiert.

                Hiezu ist anzumerken, daß es berufsrechtlich unzulässig ist, wenn ein

Arzt mit jus prakticandi von einem anderen freiberuflich tätigen Arzt im Rahmen

von ärztlichen Tätigkeiten in der Ordination angestellt wird. Diesbezüglich wird auf

den Aufsatz von Krejci „Persönliche Behandlungspflicht von Vertragsärzten“, SoSi

10/91, Seite 478 ff, und auf Windisch - Graetz „Selbständiges Ambulatorium und

ärztliche Ordination", RdM 1995, Seite 146 ff, verwiesen.

                Mangels berufsrechtlicher Zulässigkeit stellt sich die in der Anfrage auf -

geworfene Frage einer kassenrechtlichen Regelung überhaupt nicht.

                Als Organisationsform eines medizinischen Betriebes, in dem Ärzte an -

gestellt sind, steht dem Österreichischen Gesundheitsrecht die Organisationsform

des Ambulatoriums zur Verfügung.

 

 

Beilage "Praxisführung + Geld: Praxisgemeinschaft - Welche Vorteile sie bietet..." konnte nicht

gescannt werden !!!