5908/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten DI Schöggl,
Dr. Povysil, Fischl, Dr. Pumberger und Kollegen betreffend
Standards für Betreuungs - und Pflegeheime
(Nr. 6338/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 12:
Zur Kompetenzlage verweise ich darauf, daß der Verfassungsgerichtshof mit Er -
kenntnis vom 16. 10. 1992, K 11 - 2/91 - 53, ausgesprochen hat, daß die Regelung der
Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl
ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheime),
gem. Art. 15 Abs. 1 B - VG in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Seither haben die Länder Burgenland, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark ent -
sprechende Regelungen erlassen. Vom Land Salzburg liegt ein Entwurf vor.
Im Rahmen der Neuordnung der Pflegevorsorge wurde davon ausgegangen, daß die
Erbringung von Geldleistungen allein die Problematik der Pflegevorsorge nicht um -
fassend lösen kann, daher wurde ein kombiniertes System aus Geld - und Dienstlei -
stungen eingeführt. Es ist demnach notwendig, die ambulanten, teilstationären und
stationären Dienste dezentral und flächendeckend auszubauen. Diese Verpflichtung
haben die Länder nach der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art.
15a B -VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen
(Pflegevorsorgevereinbarung) übernommen.
In dieser Vereinbarung ist ein Mindeststandard an Leistungen und Qualitätskriterien
für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste festgelegt, der von den Ländern
beim Auf - und Ausbau der sozialen Dienste zu beachten ist. Die Länder haben auch
dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste in entsprechender Qualität erbracht wer -
den.
Die Qualitätskriterien für Heime zielen darauf ab, Heime in den Wohngemeinden
nach einem modernen Baustandard zu errichten. Es muß weiters neben Rehabilita -
tionsmöglichkeiten ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (Friseur, Fuß -
pflege etc.) bereitgestellt werden. Fachlich qualifiziertes Personal und Hilfspersonal
in ausreichender Anzahl soll überdies für die betroffenen Personen eine bedarfsent -
sprechende und menschenwürdige Form der Unterbringung garantieren.
Ein wesentliches Anliegen ist es auch, daß ein Mindestausmaß an Bewohnerrechten
garantiert wird. Es wird daher als notwendig angesehen, daß Verträge zwischen dem
Träger einer Einrichtung und den Bewohnern abgeschlossen und so gestaltet wer -
den, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten eindeutig definiert sind.
Die Länder haben demnach gemäß der Pflegevorsorgevereinbarung auch die Ver -
pflichtung übernommen, Regelungen betreffend die Aufsicht über die Pflegeheime
zu erlassen.
Vor allem ist es wichtig, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, insbesondere
ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und ihre Individualität zu fördern und zu
schützen.
Der Stand der Umsetzung der Pflegevorsorgevereinbarung und hiebei insbesondere
die Fragen der Qualitätssicherung sind regelmäßig Gegenstand von Gesprächen
zwischen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BMAGS) und
den Ländern, und zwar im Arbeitskreis für Pflegevorsorge, im Arbeitskreis für
Qualitätssicherung und im Rahmen des Bundesbehindertenbeirates.
Sohin wirken unter der Leitung des BMAGS die Länder, die Vertreter der Behinder -
tenorganisationen, die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, die
Sozialpartner sowie die Vertreter der Parlamentsparteien zusammen, um die kon -
struktive Weiterentwicklung des Pflegevorsorgesystems zum Wohle der betroffenen
Menschen zu gewährleisten.
Auch die Landessozialreferentenkonferenz beschäftigt sich unter der Mitwirkung des
BMAGS kontinuierlich mit diesem Themenbereich.
Der unter Federführung des BMAGS erstellte jährliche Bericht des Arbeitskreises für
Pflegevorsorge beinhaltet überdies Beiträge der Länder über Qualität und Quantität
der sozialen Dienste.
Darüber hinaus haben die Länder gemäß der Pflegevorsorgevereinbarung zur lang -
fristigen Sicherstellung der Mindeststandards betreffend die sozialen Dienste Be -
darfs - und Entwicklungspläne erstellt, die bis zum Jahre 2010 umzusetzen sind. Mit
diesen Plänen liegt zum ersten Mal ein gesamtösterreichisches Datenmaterial über
den Bereich der sozialen Dienste vor.
Derzeit verfaßt das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) im
Auftrag des BMAGS eine österreichweite Übersicht über diese Pläne. Das Ergebnis
wird voraussichtlich im kommenden Herbst vorliegen.
Im Hinblick auf eine verstärkte Unterstützung der Pflegepersonen, insbesondere der
Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen, wurde im BMAGS mit 1. Jänner 1998
eine Beratung für Pflegende eingerichtet, die von den Betroffenen sehr intensiv in
Anspruch genommen wird. Ein Ausbau auf regionaler Ebene ist geplant.
Als Orientierungshilfe speziell für Menschen, die für sich oder einen Angehörigen
einen Platz in einem Alten - oder Pflegeheim suchen, wurde darüber hinaus vom
BMAGS - Sozialservice eine dreibändige Broschüre über Alten - und Pflegeheime in
Österreich erstellt, in der das Angebot an öffentlichen und privaten Heimen nach
einem Qualitätsstandard aufgelistet ist (Stand: 12/97).
Zum Bereich der Beträge, die seitens des Bundes für die Pflege der Betroffenen in
die Heime fließen, wird darauf hingewiesen, daß gem. § 13 Bundespflegegeldgesetz
der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis
zu 80 % auf den jeweiligen Kostenträger übergeht, wenn die pflegebedürftige Person
auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Sozialhilfeträgers in einem Heim stationär gepflegt wird. Eine entsprechende Rege -
lung besteht im ASVG betreffend die Pensionen.
Nach der Dokumentation des BMAGS - Sozialservice über Alten - und Pflegeheime
und den Berichten des Arbeitskreises für Pflegevorsorge ist weiters davon auszuge -
hen, daß es in Österreich derzeit etwa 43.000 Pflegeplätze in Heimen gibt, davon
etwa 30.000 in Heimen des Landes oder der Gemeinde und etwa 13.000 in privaten
Heimen. Zu bedenken ist dabei, daß in den Heimen Pflegegeldbezieher der höheren
Pflegegeldstufen wohnen und die Pflegeplätze auch von vollzahlenden Bewohnern
belegt sind.