5909/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am 10. Mai 1999
unter der Nr. 6226/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Hormone und Gentechnik in Nahrungsmitteln gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die österreichische Bundesregierung hat immer strikt die Haltung vertreten, den
Import von hormonbelastetem Fleisch nicht zuzulassen. So hat Österreich kon -
sequenterweise im Veterinärausschuß der Europäischen Union für ein generelles
Verbot der Einfuhr von US - Rindfleisch in die EU gestimmt.
Obwohl gemäß WTO - Panel die EU ab 13. Mai 1999 Rindfleisch aus den USA ak -
zeptieren müßte, unterstützt die österreichische Bundesregierung die Haltung der
EU - Kommission, auch künftig keine Einfuhren von Fleisch, das von Tieren stammt,
die mit Hormonen aufgezogen wurden, in die EU zu gestatten.
Die Bundesregierung tritt daher auch weiterhin für die Aufrechterhaltung des
Hormonverbotes und eventuelle Verhandlungen mit den USA hinsichtlich
Kompensationszahlungen ein.
Zu Frage 5:
Die Kennzeichnung ist EU - weit durch die ,,Novel - Food - Verordnung“ EG 258/97 und
die Verordnung EG 1139/98, die die Kennzeichnung von „Genmais“ und ,,Gensoja“
beinhaltet, geregelt. Während die ,,Novel - Food - Verordnung“ keine speziellen Durch -
führungsvorschriften kennt („wie“ zu kennzeichnen ist), schreibt die ,,Gensoja/Gen -
mais“ - Verordnung eine solche Kennzeichnung detailliert vor. Die Rechtsvorschriften
der EU sehen vor, daß Lebensmittel, in denen genetisch veränderte Proteine oder
ONS vorhanden sind, den Kennzeichnungsvorschriften unterliegen. Ausgenommen
von dieser Regelung sind allerdings Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Extrak -
tionslösungsmittel. Österreich hat mit der Notifizierung einer Gentechnikzusatzstoff -
kennzeichnungsverordnung einen ersten Schritt gesetzt, kann diese Regelung je -
doch erst - falls nicht inzwischen eine EU - weite Regelung vorliegt - Ende Oktober
1999 erlassen. Künftig wird nach der Novellierung der Freisetzungsrichtlinie auch die
Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen obligat sein.
Zu Frage 6:
Wer gentechnisch veränderte Nahrungsmittel mit der Bezeichnung "gentechnikfrei“
in Verkehr bringt, begeht einen Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz („bringt ein
falsch bezeichnetes Lebensmittel in Verkehr“); dies ist gemäß § 74 Abs. 1 LMG 1975
mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen.