5909/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am 10. Mai 1999

unter der Nr. 6226/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Hormone und Gentechnik in Nahrungsmitteln gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Die österreichische Bundesregierung hat immer strikt die Haltung vertreten, den

Import von hormonbelastetem Fleisch nicht zuzulassen. So hat Österreich kon -

sequenterweise im Veterinärausschuß der Europäischen Union für ein generelles

Verbot der Einfuhr von US - Rindfleisch in die EU gestimmt.

 

Obwohl gemäß WTO - Panel die EU ab 13. Mai 1999 Rindfleisch aus den USA ak -

zeptieren müßte, unterstützt die österreichische Bundesregierung die Haltung der

EU - Kommission, auch künftig keine Einfuhren von Fleisch, das von Tieren stammt,

die mit Hormonen aufgezogen wurden, in die EU zu gestatten.

 

Die Bundesregierung tritt daher auch weiterhin für die Aufrechterhaltung des

Hormonverbotes und eventuelle Verhandlungen mit den USA hinsichtlich

Kompensationszahlungen ein.

Zu Frage 5:

Die Kennzeichnung ist EU - weit durch die ,,Novel - Food - Verordnung“ EG 258/97 und

die Verordnung EG 1139/98, die die Kennzeichnung von „Genmais“ und ,,Gensoja“

beinhaltet, geregelt. Während die ,,Novel - Food - Verordnung“ keine speziellen Durch -

führungsvorschriften kennt („wie“ zu kennzeichnen ist), schreibt die ,,Gensoja/Gen -

mais“ - Verordnung eine solche Kennzeichnung detailliert vor. Die Rechtsvorschriften

der EU sehen vor, daß Lebensmittel, in denen genetisch veränderte Proteine oder

ONS vorhanden sind, den Kennzeichnungsvorschriften unterliegen. Ausgenommen

von dieser Regelung sind allerdings Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Extrak -

tionslösungsmittel. Österreich hat mit der Notifizierung einer Gentechnikzusatzstoff -

kennzeichnungsverordnung einen ersten Schritt gesetzt, kann diese Regelung je -

doch erst - falls nicht inzwischen eine EU - weite Regelung vorliegt - Ende Oktober

1999 erlassen. Künftig wird nach der Novellierung der Freisetzungsrichtlinie auch die

Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen obligat sein.

 

Zu Frage 6:

Wer gentechnisch veränderte Nahrungsmittel mit der Bezeichnung "gentechnikfrei“

in Verkehr bringt, begeht einen Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz („bringt ein

falsch bezeichnetes Lebensmittel in Verkehr“); dies ist gemäß § 74 Abs. 1 LMG 1975

mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen.