5911/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am 19. Mai 1999

unter der Nr. 6293/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

gesundheitsschädigende Waren im Verkehr gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zunächst weise ich darauf hin, daß die in der Präambel der Anfrage enthaltenen Be -

hauptungen unrichtig sind:

 

Bei dem genannten Thunfisch bestand der Verdacht einer Kontamination mit Hista -

min, betroffen war ausschließlich eine konkrete Charge, die nicht nach Österreich

geliefert wurde.

 

Trotzdem wurden noch am Tag der Meldung die Lebensmittelaufsichtsbehörden an -

gewiesen, Nachschau zu halten und bei Auffinden diese Charge zu beschlagnah -

men.

 

Bei Ware, die später in den Regalen lag, handelte es sich um andere Chargen, bei

denen keinerlei Verdacht einer Kontamination mit Histamin bestand. Selbstverständ -

lich wurde auch letzteres überprüft.

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln erfolgt durch den Landeshaupt -

mann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der sich zur Durchführung

dieser Aufgabe besonders geschulter Lebensmittelaufsichtsorgane bedient. Der

zentral erstellte Proben - und Revisionsplan sieht eine den Umständen angepaßte

immer wiederkehrende Kontrolle der Betriebe, in denen Lebensmittel in Verkehr

gebracht werden, vor. In diesem Plan werden - unter Berücksichtigung der regio -

nalen Betriebsstrukturen, der geographischen Gegebenheiten und anderer Faktoren

- Art und Anzahl (= Mindestanzahl) der Revisionen und Probenziehungen vorge -

geben.

 

Zusätzliche Kontrollen würden zusätzliche Lebensmittelaufsichtsorgane erfordern;

über deren Aufnahme und Verwendung entscheidet das jeweilige Bundesland selbst.

Die Europäische Kommission hat jedoch im Rahmen ihrer Kontrollbesuche der

österreichischen Lebensmittelkontrolle bereits mehrfach ein gutes Zeugnis ausge -

stellt.

 

 

Zu Frage 3:

Gesundheitsgefährdende bzw. gesundheitsschädliche Waren sind zu beschlagnah -

men und dürfen nicht weiter in den Kundenregalen verbleiben.

 

 

Zu Frage 4:

Abgesehen von den jeweils einzuleitenden Strafverfahren werden Betriebe, Herstel -

ler und andere Marktteilnehmer, denen vermehrt Verstöße gegen das Lebensmittel -

gesetz 1975 nachgewiesen werden, von den Lebensmittelaufsichtsorganen verstärkt

kontrolliert.

 

 

Zu Frage 5:

Das in Österreich bestehende Kontrollsystem - bestehend aus Revisionen und

Probenziehung - ist zweckmäßig und grundsätzlich ausreichend.

Zu Frage 6:

Die vorhandenen Möglichkeiten (insbesondere § 25 a Lebensmittelgesetz 1975 -

Information der Massenmedien und damit der Öffentlichkeit) sind ausreichend.

 

 

Zu Frage 7:

Die gemäß § 25 a Lebensmittelgesetz 1975 an die Massenmedien weitergegebenen

Warnungen werden von diesen veröffentlicht; Überlegungen, die Medien zur Veröf -

fentlichung zu zwingen, waren bisher nicht erforderlich.

 

 

Zu Frage 8:

Grundsätzlich hat eine Beschlagnahme durch die Lebensmittelaufsichtsorgane zu

erfolgen. Häufig kommen Supermärkte dieser Beschlagnahme zuvor, indem sie

selbst unverzüglich die Waren aus dem Verkehr ziehen.