5911/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am 19. Mai 1999
unter der Nr. 6293/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
gesundheitsschädigende Waren im Verkehr gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst weise ich darauf hin, daß die in der Präambel der Anfrage enthaltenen Be -
hauptungen unrichtig sind:
Bei dem genannten Thunfisch bestand der Verdacht einer Kontamination mit Hista -
min, betroffen war ausschließlich eine konkrete Charge, die nicht nach Österreich
geliefert wurde.
Trotzdem wurden noch am Tag der Meldung die Lebensmittelaufsichtsbehörden an -
gewiesen, Nachschau zu halten und bei Auffinden diese Charge zu beschlagnah -
men.
Bei Ware, die später in den Regalen lag, handelte es sich um andere Chargen, bei
denen keinerlei Verdacht einer Kontamination mit Histamin bestand. Selbstverständ -
lich wurde auch letzteres überprüft.
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln erfolgt durch den Landeshaupt -
mann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der sich zur Durchführung
dieser Aufgabe besonders geschulter Lebensmittelaufsichtsorgane bedient. Der
zentral erstellte Proben - und Revisionsplan sieht eine den Umständen angepaßte
immer wiederkehrende Kontrolle der Betriebe, in denen Lebensmittel in Verkehr
gebracht werden, vor. In diesem Plan werden - unter Berücksichtigung der regio -
nalen Betriebsstrukturen, der geographischen Gegebenheiten und anderer Faktoren
- Art und Anzahl (= Mindestanzahl) der Revisionen und Probenziehungen vorge -
geben.
Zusätzliche Kontrollen würden zusätzliche Lebensmittelaufsichtsorgane erfordern;
über deren Aufnahme und Verwendung entscheidet das jeweilige Bundesland selbst.
Die Europäische Kommission hat jedoch im Rahmen ihrer Kontrollbesuche der
österreichischen Lebensmittelkontrolle bereits mehrfach ein gutes Zeugnis ausge -
stellt.
Zu Frage 3:
Gesundheitsgefährdende bzw. gesundheitsschädliche Waren sind zu beschlagnah -
men und dürfen nicht weiter in den Kundenregalen verbleiben.
Zu Frage 4:
Abgesehen von den jeweils einzuleitenden Strafverfahren werden Betriebe, Herstel -
ler und andere Marktteilnehmer, denen vermehrt Verstöße gegen das Lebensmittel -
gesetz 1975 nachgewiesen werden, von den Lebensmittelaufsichtsorganen verstärkt
kontrolliert.
Zu Frage 5:
Das in Österreich bestehende Kontrollsystem - bestehend aus Revisionen und
Probenziehung - ist zweckmäßig und
grundsätzlich ausreichend.
Zu Frage 6:
Die vorhandenen Möglichkeiten (insbesondere § 25 a Lebensmittelgesetz 1975 -
Information der Massenmedien und damit der Öffentlichkeit) sind ausreichend.
Zu Frage 7:
Die gemäß § 25 a Lebensmittelgesetz 1975 an die Massenmedien weitergegebenen
Warnungen werden von diesen veröffentlicht; Überlegungen, die Medien zur Veröf -
fentlichung zu zwingen, waren bisher nicht erforderlich.
Zu Frage 8:
Grundsätzlich hat eine Beschlagnahme durch die Lebensmittelaufsichtsorgane zu
erfolgen. Häufig kommen Supermärkte dieser Beschlagnahme zuvor, indem sie
selbst unverzüglich die Waren aus dem Verkehr ziehen.