5914/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat G. MOSER, Freundinnen und Freunde haben am

20. Mai 1999 unter der Zahl Nr. 6325/J - NR/1999 an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Überstunden Teilzeitarbeit und

Arbeitszeitverkürzung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

In meinem Ministerium (Zentralstelle) wurden im März 1999 36.485,80 Überstunden,

im März 1994 11.942,19 Überstunden geleistet, wobei Überstundenleistungen, die im

Rahmen der Mehrleistungskomponente von Verwendungszulagen oder

Funktionszulagen abgegolten sind, nicht erfaßt sind.

 

Zur Überstundenanzahl ist festzuhalten, dass die Erhöhung insbesondere aus dem

Umstand resultiert, dass bislang bei den Stammdienststellen in Anschlag gebrachte

Überstunden von zugeteilten Exekutivbeamten nunmehr bei der Zentralleitung

verrechnet werden.

 

Zu Frage 2:

 

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gibt es in meinem Ministerium keine

Teilzeitarbeitsplätze, sondern lediglich die Möglichkeit der Beschäftigung von

Personen in einem geringerem zeitlichen Wochendienstausmaß als 100 % der

Vollbeschäftigung. Im März 1999 waren 36 Bedienstete solcherart teilzeitbeschäftigt

im März 1994 16 Bedienstete.

 

Zu Frage 3:

 

Die Überstunden teilen sich folgendermaßen zwischen Männer und Frauen auf:

 

März 1999                                Männer                                    2.516,50

                                                  Frauen                                      3.969,30

 

 

März 1994                                Männer                                    9.164,69

                                                  Frauen                                    2.777,50

 

Die Teilzeitbeschäftigten teilen sich folgendermaßen zwischen Männer und Frauen

auf:

 

 

März 1999                                Männer                                    2

                                                  Frauen                                34

März 1994                                Männer                                    0

                                                  Frauen                                    16

 

Zu Frage 4:

 

Von einer Untergliederung in Gehaltsstufen wurde aufgrund des unverhältnismäßig

hohen Verwaltungsaufwandes abgesehen und eine Untergliederung in

Verwendungsgruppen vorgenommen.

 

Die Überstunden teilen sich zwischen Männern und Frauen folgendermaßen auf:

 

März 1994:

 

 

Verwendungs/Entlohnungs -        Überstundenanzahl        Überstundenanzahl

gruppe                                              Männer                             Frauen

VWGR A                                                                             1459                        236,5

VWGR B                                                                           2422,5                        762,9

VWGR C                                                                            724,4                           319

VWGR D                                                                              85,5                           106

VWGR P1                                                                              75,9                             0

VWGR P2                                                                                  80                             0

VWGR P3                                                                               408                             0

VWGR W1                                                                              50                               0

VWGR W2                                                                       212,9                                 0

VWGR W3                                                                          157,5                             0

Entlgr. VB I/a                                                                      268,3                      226,8

Entlgr. VB I/b                                                                   170,35                        190,5

Entlgr. VB I/c                                                                         142                   267,7

Entlgr. VB I/d                                                                      162,8                      321,6

Entlgr. VB I/e                                                                          3,8                             0

Entlgr. VB II/p2                                                                        80                             0

Entlgr. VB II/p3                                                                  643,4                             0

Entlgr. VB II/p4                                                                        68                           10

Entlgr. VB II/p5                                                                          0                         106

Sonstige Sonderverträge                                                  83,61                           40

Sondervertrag ADV Gr. 2                              249,83                     32,5

Sondervertrag ADV Gr. 3                                366,3                     44,4

Sondervertrag ADV Gr. 4                                467,7                          0

Sondervertrag ADV Gr. 5                                174,7                     20,6

Sondervertrag ADV Gr. 6                                208,3                          0

Sondervertrag ADV Gr. 7                                            399,9                       93

März 1999:

 

Verwendungs/Entlohnungs -

Überstundenanzahl

 Überstundenanzahl

gruppe

 Männer

 Frauen

VWGRA 1

 1123,5

 285,5

VWGRA 2

 2481

 843,6

VWGRA 3

 858,4

 502,1

VWGRA 4

 74,3

 64,8

VWGRA 5

 458,6

 0

VWGR E1

 1232,2

 0

VWGR E 2a

 15516,4

 84,5

VWGR E 2b

 6343,3

 814,9

VWGR A

 736,8

 116

VWGR B

 339,1

 83

VWGR C

 22

 5

VWGR P1

 56,6

 0

VWGR P2

 88,5

 0

VWGR P3

 60

 0

VWGR P4

 9

 0

VWGR W1

 165

 0

VWGR W2

 41

 0

Entlgr. VB I/a

 98,8

 122

Entlgr. VB I/b

 142,6

 144,5

Entlgr. VB I/c

 125,5

 157,7

Entlgr. VB I/d

 234,1

 365,5

Entlgr. VB II/p1

 82,5

 0

Entlgr. VB II/p2

 38

 0

Entlgr. VB II/p3

 332,9

 0

Entlgr. VB II/p4

 18

 0

Entlgr. VB II/p5

 0

 39

Sonstige Sonderverträge

 19

 83,6

Sondervertrag ADV Gr. 2

 340,8

 0

Sondervertrag ADV Gr. 3

 436

 56,6

Sondervertrag ADV Gr. 4

 289,8

 12

Sondervertrag ADV Gr. 5

 537,2

 0

Sondervertrag ADV Gr. 6

 175,6

 189

Sondervertrag ADV Gr. 7

 40

 0

 

Die Teilzeitbeschäftigten teilen sich folgendermaßen zwischen Männern und Frauen

auf:

 

März 1994:

 

 

Verwendungs/Entlohnungs -

 Teilzeitbeschäftigte

 Teilzeitbeschäftigte

gruppe

 Männer

 Frauen

VWGR A

 0

 2

VWGR B

 0

 1

VWGR C

 0

 1

Entlgr. VB I/a

 0

 1

Entlgr. VB I/c

 0

 2


 

Entlgr. VB I/d

 0

 9

 

 

März 1999:

 

Verwendungs/Entlohnungs -

 Teilzeitbeschäftigte

 Teilzeitbeschäftigte

gruppe

 Männer

 Frauen

VWGR A 2

 0

 3

VWGR A 3

 0

 3

VWGR A

 0

 1

VWGR C

 0

 1

Entlgr. VB/I/a

 0

 3

Entlgr. VB/I/b

 0

 3

Entlgr. VB/I/c

 0

 4

Entlgr. VB/I/d

 0

 12

Entlgr. VB/II/p5

 0

 2

Sondervertrag ADV Gr. 3

 1

 0

sonstige Sonderverträge

 1

 2

 

 

Zu Frage 5:

 

Der Dienstgeber Bund ist sich der Situation am Arbeitsmarkt bewußt und daher

bemüht, arbeitsmarktkonform vorzugehen. Als Nachweis dafür kann angeführt

werden, dass trotz des Sinkens der eingesetzten Personalkapazität die Zahl der

Beschäftigten nicht abgenommen hat. Durch die Ausweitung der

Teilbeschäftigungsmöglichkeiten wurden zum Beispiel im Jahresdurchschnitt 1998

mehr Menschen beschäftigt als 1997.

 

Die Überstunden wurden in den letzten Jahren bereits gezielt und deutlich durch

entsprechende bundesweite Programme reduziert. Eine weitere Reduzierung der

Überstunden kann allerdings generell nicht als realisierbar angesehen werden.

Überstunden werden in der Regel nicht regelmäßig geleistet, sondern sind von

Belastungsspitzen abhängig. Würde man anstelle dieser Überstunden zusätzliches

Personal einstellen, wäre dieses folglich zeitweise unter - bzw nicht beschäftigt.

Weiters entfallen Überstunden auf Personal unterschiedlicher Besoldungs - und

Verwendungsgruppen, unterschiedlicher Fachbereiche und unterschiedlicher

organisatorischer Zuordnungen, sodass zusätzliches Personal mit vertretbarem

Beschäftigungsausmaß anstelle der Überstunden praktisch nicht einsetzbar ist.

 

Zu Frage 6.:

 

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gibt es in meinem Ministerium keine

Teilzeitarbeitsplätze, Teilzeitbeschäftigungen sind allerdings möglich.

Derzeit (zum 20. Mai 1999) gibt es in meinem Ressort keine Ausschreibung nach

dem Ausschreibungsgesetz für eine Teilzeitbeschäftigung.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Nein. Die Ausschreibung aller Stellen auch für Teilzeitbeschäftigte ist in Zukunft nicht

vorgesehen, zumal eine vermehrte Teilzeitbeschäftigung neben einem Mehrbedarf

an interner Verwaltung aufgrund steigender Personalzahlen zu verstärkten

Problemen bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes führen würde. Um einen

geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten müßten die einzelnen

Teilzeitbeschäftigten miteinander koordiniert werden, was aber zur Folge hätte, dass

Teilzeitbeschäftigte zu Zeiten herangezogen werden müßten, für die

Teilzeitbeschäftigte nicht gefunden werden könnten bzw. an denen die

Teilzeitbeschäftigten aus den Gründen, aus denen sie Teilzeit anstreben, kein

Interesse haben.

 

Zu Frage 9.:

 

Die Auswirkungen einer Arbeitszeitverkürzung von 12,5% können theoretisch in

Beschäftigung umgerechnet werden. Eine solche Berechnung wurde bereits vor

mehr als einem Jahr angestellt. Unter Einrechnung des mit mehr Personal

verbundenen Mehrbedarfes an interner Verwaltung hat sie einen zusätzlichen

Personalbedarf von ca. 15% der Personalkapazität ergeben. Allerdings ist bei den

Überlegungen deutlich geworden, das - abgesehen von den Auswirkungen auf die

Personalausgaben - durch die räumlich und qualitativ starke Verteilung des

Personals primär zusätzliche Überstunden notwendig wären und keineswegs die

erwarteten Auswirkungen auf die Beschäftigung erreicht werden könnten, wenn man

geringfügige Beschäftigung in großem Umfang wohl von vornherein ausschließt.

 

Einem Beschäftigungseffekt durch Arbeitszeitverkürzung stehen die selben

praktischen Hemmnisse entgegen wie der Einstellung von zusätzlichem Personal

anstelle von Überstunden. Um eine neue Halbtagskraft einstellen zu können, müßten

innerhalb einer Organisationseinheit vier Vollbeschäftigte mit den gleichen Aufgaben

vorhanden sein (4 x 12,5% = 50%). Die Aufgaben in den in der Anfrage

angesprochenen Verwaltungsbereichen (Ministerien) sind allerdings nicht derart

konform, sodass diese, rein theoretische Vorgehensweise eingeschlagen werden

könnte.

 

Zu Frage 10.:

 

Eine Arbeitszeitverkürzung von 12,5% bei vollem Lohnausgleich würde den

Betriebsaufwand (zusätzlicher Personal - und Arbeitsplatzaufwand) um 20%

anheben. Diese Auswirkung würde den eingeschlagenen Weg der

Budgetkonsolidierung zunichte machen und die Entwicklung der österreichischen

Volkswirtschaft nachhaltig negativ beeinflussen. Der Budgetdruck, der auch im Lichte

der Konvergenzkriterien zu sehen ist, würde lediglich zu vermehrtem

Rationalisierungsdruck führen. Damit wäre der gewünschte Beschäftigungseffekt

nicht gegeben, aber die Gefahr des Qualitätsverlustes bei den Leistungen des

Bundes groß.