5914/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat G. MOSER, Freundinnen und Freunde haben am
20. Mai 1999 unter der Zahl Nr. 6325/J - NR/1999 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Überstunden Teilzeitarbeit und
Arbeitszeitverkürzung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
In meinem Ministerium (Zentralstelle) wurden im März 1999 36.485,80 Überstunden,
im März 1994 11.942,19 Überstunden geleistet, wobei Überstundenleistungen, die im
Rahmen der Mehrleistungskomponente von Verwendungszulagen oder
Funktionszulagen abgegolten sind, nicht erfaßt sind.
Zur Überstundenanzahl ist festzuhalten, dass die Erhöhung insbesondere aus dem
Umstand resultiert, dass bislang bei den Stammdienststellen in Anschlag gebrachte
Überstunden von zugeteilten Exekutivbeamten nunmehr bei der Zentralleitung
verrechnet werden.
Zu Frage 2:
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gibt es in meinem Ministerium keine
Teilzeitarbeitsplätze, sondern lediglich die Möglichkeit der Beschäftigung von
Personen in einem geringerem zeitlichen Wochendienstausmaß als 100 % der
Vollbeschäftigung. Im März 1999 waren 36 Bedienstete solcherart teilzeitbeschäftigt
im März 1994 16 Bedienstete.
Zu Frage 3:
Die Überstunden teilen sich folgendermaßen zwischen Männer und Frauen auf:
März 1999 Männer 2.516,50
Frauen 3.969,30
März 1994 Männer
9.164,69
Frauen 2.777,50
Die Teilzeitbeschäftigten teilen sich folgendermaßen zwischen Männer und Frauen
auf:
März 1999 Männer 2
Frauen 34
März 1994 Männer 0
Frauen 16
Zu Frage 4:
Von einer Untergliederung in Gehaltsstufen wurde aufgrund des unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwandes abgesehen und eine Untergliederung in
Verwendungsgruppen vorgenommen.
Die Überstunden teilen sich zwischen Männern und Frauen folgendermaßen auf:
März 1994:
Verwendungs/Entlohnungs - Überstundenanzahl Überstundenanzahl
gruppe Männer Frauen
VWGR A 1459 236,5
VWGR B 2422,5 762,9
VWGR C 724,4 319
VWGR D 85,5 106
VWGR P1 75,9 0
VWGR P2 80 0
VWGR P3 408 0
VWGR W1 50 0
VWGR W2 212,9 0
VWGR W3 157,5 0
Entlgr. VB I/a 268,3 226,8
Entlgr. VB I/b 170,35 190,5
Entlgr. VB I/c 142 267,7
Entlgr. VB I/d 162,8 321,6
Entlgr. VB I/e 3,8 0
Entlgr. VB II/p2 80 0
Entlgr. VB II/p3 643,4 0
Entlgr. VB II/p4 68 10
Entlgr. VB II/p5 0 106
Sonstige Sonderverträge 83,61 40
Sondervertrag ADV Gr. 2 249,83 32,5
Sondervertrag ADV Gr. 3 366,3 44,4
Sondervertrag ADV Gr. 4 467,7 0
Sondervertrag ADV Gr. 5 174,7 20,6
Sondervertrag ADV Gr. 6 208,3 0
Sondervertrag ADV Gr.
7
399,9
93
März 1999:
|
Verwendungs/Entlohnungs - |
Überstundenanzahl |
Überstundenanzahl |
|
gruppe |
Männer |
Frauen |
|
VWGRA 1 |
1123,5 |
285,5 |
|
VWGRA 2 |
2481 |
843,6 |
|
VWGRA 3 |
858,4 |
502,1 |
|
VWGRA 4 |
74,3 |
64,8 |
|
VWGRA 5 |
458,6 |
0 |
|
VWGR E1 |
1232,2 |
0 |
|
VWGR E 2a |
15516,4 |
84,5 |
|
VWGR E 2b |
6343,3 |
814,9 |
|
VWGR A |
736,8 |
116 |
|
VWGR B |
339,1 |
83 |
|
VWGR C |
22 |
5 |
|
VWGR P1 |
56,6 |
0 |
|
VWGR P2 |
88,5 |
0 |
|
VWGR P3 |
60 |
0 |
|
VWGR P4 |
9 |
0 |
|
VWGR W1 |
165 |
0 |
|
VWGR W2 |
41 |
0 |
|
Entlgr. VB I/a |
98,8 |
122 |
|
Entlgr. VB I/b |
142,6 |
144,5 |
|
Entlgr. VB I/c |
125,5 |
157,7 |
|
Entlgr. VB I/d |
234,1 |
365,5 |
|
Entlgr. VB II/p1 |
82,5 |
0 |
|
Entlgr. VB II/p2 |
38 |
0 |
|
Entlgr. VB II/p3 |
332,9 |
0 |
|
Entlgr. VB II/p4 |
18 |
0 |
|
Entlgr. VB II/p5 |
0 |
39 |
|
Sonstige Sonderverträge |
19 |
83,6 |
|
Sondervertrag ADV Gr. 2 |
340,8 |
0 |
|
Sondervertrag ADV Gr. 3 |
436 |
56,6 |
|
Sondervertrag ADV Gr. 4 |
289,8 |
12 |
|
Sondervertrag ADV Gr. 5 |
537,2 |
0 |
|
Sondervertrag ADV Gr. 6 |
175,6 |
189 |
|
Sondervertrag ADV Gr. 7 |
40 |
0 |
Die Teilzeitbeschäftigten teilen sich folgendermaßen zwischen Männern und Frauen
auf:
März 1994:
|
Verwendungs/Entlohnungs - |
Teilzeitbeschäftigte |
Teilzeitbeschäftigte |
|
gruppe |
Männer |
Frauen |
|
VWGR A |
0 |
2 |
|
VWGR B |
0 |
1 |
|
VWGR C |
0 |
1 |
|
Entlgr. VB I/a |
0 |
1 |
|
Entlgr. VB I/c |
0 |
2 |
|
Entlgr. VB I/d |
0 |
9 |
März 1999:
|
Verwendungs/Entlohnungs - |
Teilzeitbeschäftigte |
Teilzeitbeschäftigte |
|
gruppe |
Männer |
Frauen |
|
VWGR A 2 |
0 |
3 |
|
VWGR A 3 |
0 |
3 |
|
VWGR A |
0 |
1 |
|
VWGR C |
0 |
1 |
|
Entlgr. VB/I/a |
0 |
3 |
|
Entlgr. VB/I/b |
0 |
3 |
|
Entlgr. VB/I/c |
0 |
4 |
|
Entlgr. VB/I/d |
0 |
12 |
|
Entlgr. VB/II/p5 |
0 |
2 |
|
Sondervertrag ADV Gr. 3 |
1 |
0 |
|
sonstige Sonderverträge |
1 |
2 |
Zu Frage 5:
Der Dienstgeber Bund ist sich der Situation am Arbeitsmarkt bewußt und daher
bemüht, arbeitsmarktkonform vorzugehen. Als Nachweis dafür kann angeführt
werden, dass trotz des Sinkens der eingesetzten Personalkapazität die Zahl der
Beschäftigten nicht abgenommen hat. Durch die Ausweitung der
Teilbeschäftigungsmöglichkeiten wurden zum Beispiel im Jahresdurchschnitt 1998
mehr Menschen beschäftigt als 1997.
Die Überstunden wurden in den letzten Jahren bereits gezielt und deutlich durch
entsprechende bundesweite Programme reduziert. Eine weitere Reduzierung der
Überstunden kann allerdings generell nicht als realisierbar angesehen werden.
Überstunden werden in der Regel nicht regelmäßig geleistet, sondern sind von
Belastungsspitzen abhängig. Würde man anstelle dieser Überstunden zusätzliches
Personal einstellen, wäre dieses folglich zeitweise unter - bzw nicht beschäftigt.
Weiters entfallen Überstunden auf Personal unterschiedlicher Besoldungs - und
Verwendungsgruppen, unterschiedlicher Fachbereiche und unterschiedlicher
organisatorischer Zuordnungen, sodass zusätzliches Personal mit vertretbarem
Beschäftigungsausmaß anstelle der Überstunden praktisch nicht einsetzbar ist.
Zu Frage 6.:
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gibt es in meinem Ministerium keine
Teilzeitarbeitsplätze, Teilzeitbeschäftigungen sind allerdings möglich.
Derzeit (zum 20. Mai 1999) gibt es in meinem Ressort keine Ausschreibung nach
dem Ausschreibungsgesetz für eine Teilzeitbeschäftigung.
Zu den Fragen 7 und 8:
Nein. Die Ausschreibung aller Stellen auch für Teilzeitbeschäftigte ist in Zukunft nicht
vorgesehen, zumal eine vermehrte
Teilzeitbeschäftigung neben einem Mehrbedarf
an interner Verwaltung aufgrund steigender Personalzahlen zu verstärkten
Problemen bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes führen würde. Um einen
geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten müßten die einzelnen
Teilzeitbeschäftigten miteinander koordiniert werden, was aber zur Folge hätte, dass
Teilzeitbeschäftigte zu Zeiten herangezogen werden müßten, für die
Teilzeitbeschäftigte nicht gefunden werden könnten bzw. an denen die
Teilzeitbeschäftigten aus den Gründen, aus denen sie Teilzeit anstreben, kein
Interesse haben.
Zu Frage 9.:
Die Auswirkungen einer Arbeitszeitverkürzung von 12,5% können theoretisch in
Beschäftigung umgerechnet werden. Eine solche Berechnung wurde bereits vor
mehr als einem Jahr angestellt. Unter Einrechnung des mit mehr Personal
verbundenen Mehrbedarfes an interner Verwaltung hat sie einen zusätzlichen
Personalbedarf von ca. 15% der Personalkapazität ergeben. Allerdings ist bei den
Überlegungen deutlich geworden, das - abgesehen von den Auswirkungen auf die
Personalausgaben - durch die räumlich und qualitativ starke Verteilung des
Personals primär zusätzliche Überstunden notwendig wären und keineswegs die
erwarteten Auswirkungen auf die Beschäftigung erreicht werden könnten, wenn man
geringfügige Beschäftigung in großem Umfang wohl von vornherein ausschließt.
Einem Beschäftigungseffekt durch Arbeitszeitverkürzung stehen die selben
praktischen Hemmnisse entgegen wie der Einstellung von zusätzlichem Personal
anstelle von Überstunden. Um eine neue Halbtagskraft einstellen zu können, müßten
innerhalb einer Organisationseinheit vier Vollbeschäftigte mit den gleichen Aufgaben
vorhanden sein (4 x 12,5% = 50%). Die Aufgaben in den in der Anfrage
angesprochenen Verwaltungsbereichen (Ministerien) sind allerdings nicht derart
konform, sodass diese, rein theoretische Vorgehensweise eingeschlagen werden
könnte.
Zu Frage 10.:
Eine Arbeitszeitverkürzung von 12,5% bei vollem Lohnausgleich würde den
Betriebsaufwand (zusätzlicher Personal - und Arbeitsplatzaufwand) um 20%
anheben. Diese Auswirkung würde den eingeschlagenen Weg der
Budgetkonsolidierung zunichte machen und die Entwicklung der österreichischen
Volkswirtschaft nachhaltig negativ beeinflussen. Der Budgetdruck, der auch im Lichte
der Konvergenzkriterien zu sehen ist, würde lediglich zu vermehrtem
Rationalisierungsdruck führen. Damit wäre der gewünschte Beschäftigungseffekt
nicht gegeben, aber die Gefahr des Qualitätsverlustes bei den Leistungen des
Bundes groß.