5915/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela MOSER, Freundinnen und Freunde, haben
am 12. Mai 1999 unter der Nummer 6257/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „besondere Überwachung von Veranstaltungen durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Aufgrund der in der Begründung der Anfrage angesprochenen Kosten gehe ich davon aus,
dass hier von der besonderen Überwachung (von Vereinsveranstaltungen) durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes und der Einhebung
entsprechender Überwachungsgebühren (bei den veranstaltenden Vereinen) nach Maßgabe
der Sicherheitsgebührenverordnung die Rede ist.
Welche „Veranstaltungen“ angesprochen sind und was mit „ausländischen Vereinen“ im
Unterschied zu „inländischen Vereinen" gemeint ist, kann ich allerdings nicht erkennen.
Zu Frage 1:
Die offenkundig auf einen Kostenersatz (zugunsten von Vereinen) aus kommunalen Budgets
abzielende Frage fällt nicht in meinen Vollziehungsbereich.
Zu Frage 2:
Die in der Sicherheitsgebührenverordnung geregelte Höhe der Überwachungsgebühren gilt
einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.
Zu Frage 3:
Es wird weder die Anzahl aller oder bestimmter Arten von Veranstaltungen der Vereine
österreichischen Rechts noch deren
besondere Überwachung statistisch erfasst
Zu Frage 4:
Auf Sport -, Kultur - und Tourismusvereine nach österreichischem Recht, wobei der
Schwerpunkt auf Sportveranstaltungen liegt.
Zu Frage 5:
Es werden über die Einnahmen aus der Überwachung von Veranstaltungen von Vereinen
nach österreichischem und ausländischem Recht keine umfassenden Statistiken geführt.
Allgemein ist davon auszugehen, dass die Einnahmen aus der Überwachung von
Veranstaltungen von Vereinen nach österreichischem Recht jene aus der Überwachung von
Veranstaltungen von Vereinen nach ausländischem Recht - wie etwa von
Sportveranstaltungen im grenznahen Bereich (zB Rennen auf dem Salzburgring, Etappen des
Giro d‘Italia) - bei weitem überwiegen.