5916/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

haben am 5. Mai 1999 unter der Nr. 6208/J an mich eine schriftliche par -

lamentarische Anfrage betreffend Neubau des Gendarmeriepostens Weiz

gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung

der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände

der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Zu den vorliegenden Fragen ist jedoch folgendes festzuhalten:

 

1.    Beim Bau des gegenständlichen Gendarmeriepostens handelt es sich,

       soweit ersichtlich, um keine Angelegenheit, welche gemäß Abschnitt A

       des Teils 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz dem Bundes -

       kanzleramt zur Besorgung zugewiesen ist.

     Die Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen des Baurechts (dabei

     ist anzumerken, daß § 111 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl 59/1995,

     die barrierefreie Herstellung von öffentlichen Gebäuden vorsieht) fällt

     vielmehr in die Zuständigkeit der Länder im Rahmen des Kompetenz -

     tatbestandes „Baurecht gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG.

 

     Sollte es sich bei dem in der Anfrage genannten Gendarmerieposten

     allenfalls um ein „bundeseigenes Gebäude" im Sinne von Art 15 Abs 5

     B - VG handeln, sodaß dieses Gebäude betreffende Akte der Vollziehung

     in Bausachen in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, so ist darauf

     hinzuweisen, daß gemäß Abschnitt C Z 21 des Teils 2 der Anlage zu § 2

     Bundesministeriengesetz die Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften

     des Bundes (einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hoch -

     baues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren

     Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bern -

     hardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen

     sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die

     Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen) in den Zuständig -

     keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

     fällt.

 

     Dasselbe gilt für den in der Anfrage geltend gemachten, allfälligen Wider -

     spruch der Planung des gegenständlichen Gendarmeriepostens zum

     Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten betref -

     fend die Planung und Durchführung von Bundesbauten (Zl 600.000/7 -

     V/94).

 

2.  Zur Berufung der Anfrage auf Art. 7 B - VG ist anzumerken, daß es sich bei

     dieser Bestimmung um eine Staatszielbestimmung handelt. Art. 7 Abs. 1

     B - VG enthält das Bekenntnis aller Gebietskörperschaften, auf die Gleich -

     behandlung behinderter Menschen in allen Bereichen hinzuwirken. Es soll

     damit allen Gebietskörperschaften die Verpflichtung auferlegt werden,

     sich vermehrt um die Förderung und Unterstützung von behinderten

     Menschen zu kümmern (vergleiche RV 785 BlgNR XX. GP, 5). Daraus

     ergibt sich, daß jede Gebietskörperschaft dieses Gebot - im Rahmen ihrer

     jeweiligen Zuständigkeit - zu beachten hat, es läßt sich daraus aber

     keinesfalls eine ,,allgemeine" Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für

     diesen Sachbereich ableiten.

 

3.  Hinsichtlich des in Punkt 4 der Anfrage geltend gemachten Verstoßes

     gegen § 34 Bundesvergabegesetz ist anzumerken, daß gemäß § 130

     Abs. 1 Z 6 leg.cit. mit der Vollziehung der (übrigen) Bestimmungen dieses

     Bundesgesetzes derjenige Bundesminister betraut ist, dessen Wirkungs -

     bereich jeweils betroffen ist. Dies ist im Falle der Auftragsvergabe durch

     ein Landesgendarmeriekommando (bzw. allenfalls durch ein diesem

     untergeordnetes Bezirksgendarmeriekommando) der Bundesminister für

     Inneres. Konkrete Verstöße gegen dieses Bundesgesetz unterliegen

     darüber hinaus den dort vorgesehenen Rechtsschutzvorschriften.

 

Diese Fragen betreffen somit keinen Gegenstand meiner Vollziehung; ich

ersuche daher um Verständnis, daß mir eine inhaltliche Beantwortung nicht

möglich ist.