5916/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
haben am 5. Mai 1999 unter der Nr. 6208/J an mich eine schriftliche par -
lamentarische Anfrage betreffend Neubau des Gendarmeriepostens Weiz
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung
der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände
der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Zu den vorliegenden Fragen ist jedoch folgendes festzuhalten:
1. Beim Bau des gegenständlichen Gendarmeriepostens handelt es sich,
soweit ersichtlich, um keine Angelegenheit, welche gemäß Abschnitt A
des Teils 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz dem Bundes -
kanzleramt zur Besorgung zugewiesen ist.
Die Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen des Baurechts (dabei
ist anzumerken, daß § 111 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl 59/1995,
die barrierefreie Herstellung von öffentlichen Gebäuden vorsieht) fällt
vielmehr in die Zuständigkeit der Länder im Rahmen des Kompetenz -
tatbestandes „Baurecht gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG.
Sollte es sich bei dem in der Anfrage genannten Gendarmerieposten
allenfalls um ein „bundeseigenes Gebäude" im Sinne von Art 15 Abs 5
B - VG handeln, sodaß dieses Gebäude betreffende Akte der Vollziehung
in Bausachen in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, so ist darauf
hinzuweisen, daß gemäß Abschnitt C Z 21 des Teils 2 der Anlage zu § 2
Bundesministeriengesetz die Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften
des Bundes (einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hoch -
baues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren
Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bern -
hardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen
sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen) in den Zuständig -
keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
fällt.
Dasselbe gilt für den in der Anfrage geltend gemachten, allfälligen Wider -
spruch der Planung des gegenständlichen Gendarmeriepostens zum
Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten betref -
fend die Planung und Durchführung von Bundesbauten (Zl 600.000/7 -
V/94).
2. Zur Berufung der Anfrage auf Art. 7 B - VG ist anzumerken, daß es sich bei
dieser Bestimmung um eine Staatszielbestimmung handelt. Art. 7 Abs. 1
B - VG enthält
das Bekenntnis aller Gebietskörperschaften, auf die Gleich -
behandlung behinderter Menschen in allen Bereichen hinzuwirken. Es soll
damit allen Gebietskörperschaften die Verpflichtung auferlegt werden,
sich vermehrt um die Förderung und Unterstützung von behinderten
Menschen zu kümmern (vergleiche RV 785 BlgNR XX. GP, 5). Daraus
ergibt sich, daß jede Gebietskörperschaft dieses Gebot - im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit - zu beachten hat, es läßt sich daraus aber
keinesfalls eine ,,allgemeine" Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für
diesen Sachbereich ableiten.
3. Hinsichtlich des in Punkt 4 der Anfrage geltend gemachten Verstoßes
gegen § 34 Bundesvergabegesetz ist anzumerken, daß gemäß § 130
Abs. 1 Z 6 leg.cit. mit der Vollziehung der (übrigen) Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes derjenige Bundesminister betraut ist, dessen Wirkungs -
bereich jeweils betroffen ist. Dies ist im Falle der Auftragsvergabe durch
ein Landesgendarmeriekommando (bzw. allenfalls durch ein diesem
untergeordnetes Bezirksgendarmeriekommando) der Bundesminister für
Inneres. Konkrete Verstöße gegen dieses Bundesgesetz unterliegen
darüber hinaus den dort vorgesehenen Rechtsschutzvorschriften.
Diese Fragen betreffen somit keinen Gegenstand meiner Vollziehung; ich
ersuche daher um Verständnis, daß mir eine inhaltliche Beantwortung nicht
möglich ist.