5921/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Jung und Kollegen haben am 10. Mai 1999

unter der Nr. 6224/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -

fend österreichisches Kontingent in Albanien gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die österreichische Bundesheereinheit in Albanien ist ausschließlich zur

Teilnahme an der multinationalen Operation ,,Allied Harbour" zur humanitären

Hilfeleistung für Vertriebene aus dem Kosovo entsendet. Die Bundesregierung

hat dabei zuletzt durch Beschluß vom 26. Mai 1999 gemäß § 4 Abs. 3 KSE -

BVG bestimmt, daß die entsendeten Personen die Einsatzweisungen des

UNHCR bzw., „so lange auf dessen Ersuchen zur Leitung von Hilfsmaßnahmen

ein Kommando der NATO eingerichtet ist, dessen Weisungen zu befolgen

haben". Dies deshalb, weil der UNHCR die NATO ersucht hat, den humanitären

Einsatz in Albanien zu koordinieren, um ein möglichst einheitliches und

wirksames Vorgehen aller internationalen Hilfstätigkeiten sicherzustellen.

Damit wurden die von Österreich entsendeten Personen nicht generell dem

Kommando der NATO unterstellt. Vielmehr sind zur Sicherstellung einer

bestmöglichen Koordination des humanitären Einsatzes diesbezügliche

Anordnungen des NATO - Kommandos entgegenzunehmen. Die österreichische

Einheit ist mithin auf Zusammenarbeit mit dem NATO - Kommando

ausschließlich im Rahmen von ,,Allied Harbour" hinsichtlich der humanitären

Hilfe im Zusammenhang mit dem Aufbau des Österreich - Camps angewiesen.

Jede Verbindung österreichischer Bundesheerangehöriger zur Operation ,,Allied

Force“, an der Österreich nicht teilgenommen hat, ist damit ausgeschlossen.

 

Österreich ist es neutralitätsrechtlich nicht verboten, im Rahmen eines

multinationalen humanitären Hilfseinsatzes mit Personen bzw. Einheiten von

solchen Staaten zusammenzuarbeiten, welche an einem bewaffneten Konflikt

beteiligt sind. Auf Grund der genannten Sachlage ist die gewählte Vorgangs -

weise mit dem österreichischen Neutralitätsstatus vereinbar.

 

 

Zur Frage 3:

Im Lichte der im Kosovo nunmehr eingetretenen aktuellen Entwicklungen stellt

sich diese Frage unterdessen nicht mehr.

 

Die Lage im Einsatzgebiet wurde jedoch ständig beobachtet und bewertet.

Hätten sich die Voraussetzungen der österreichischen Entsendung grund -

legend geändert, wäre dies im Lichte des § 1 KSE - BVG neu zu bewerten

gewesen.