5921/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Jung und Kollegen haben am 10. Mai 1999
unter der Nr. 6224/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -
fend österreichisches Kontingent in Albanien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die österreichische Bundesheereinheit in Albanien ist ausschließlich zur
Teilnahme an der multinationalen Operation ,,Allied Harbour" zur humanitären
Hilfeleistung für Vertriebene aus dem Kosovo entsendet. Die Bundesregierung
hat dabei zuletzt durch Beschluß vom 26. Mai 1999 gemäß § 4 Abs. 3 KSE -
BVG bestimmt, daß die entsendeten Personen die Einsatzweisungen des
UNHCR bzw., „so lange auf dessen Ersuchen zur Leitung von Hilfsmaßnahmen
ein Kommando der NATO eingerichtet ist, dessen Weisungen zu befolgen
haben". Dies deshalb, weil der UNHCR die
NATO ersucht hat, den humanitären
Einsatz in Albanien zu koordinieren, um ein möglichst einheitliches und
wirksames Vorgehen aller internationalen Hilfstätigkeiten sicherzustellen.
Damit wurden die von Österreich entsendeten Personen nicht generell dem
Kommando der NATO unterstellt. Vielmehr sind zur Sicherstellung einer
bestmöglichen Koordination des humanitären Einsatzes diesbezügliche
Anordnungen des NATO - Kommandos entgegenzunehmen. Die österreichische
Einheit ist mithin auf Zusammenarbeit mit dem NATO - Kommando
ausschließlich im Rahmen von ,,Allied Harbour" hinsichtlich der humanitären
Hilfe im Zusammenhang mit dem Aufbau des Österreich - Camps angewiesen.
Jede Verbindung österreichischer Bundesheerangehöriger zur Operation ,,Allied
Force“, an der Österreich nicht teilgenommen hat, ist damit ausgeschlossen.
Österreich ist es neutralitätsrechtlich nicht verboten, im Rahmen eines
multinationalen humanitären Hilfseinsatzes mit Personen bzw. Einheiten von
solchen Staaten zusammenzuarbeiten, welche an einem bewaffneten Konflikt
beteiligt sind. Auf Grund der genannten Sachlage ist die gewählte Vorgangs -
weise mit dem österreichischen Neutralitätsstatus vereinbar.
Zur Frage 3:
Im Lichte der im Kosovo nunmehr eingetretenen aktuellen Entwicklungen stellt
sich diese Frage unterdessen nicht mehr.
Die Lage im Einsatzgebiet wurde jedoch ständig beobachtet und bewertet.
Hätten sich die Voraussetzungen der österreichischen Entsendung grund -
legend geändert, wäre dies im Lichte des § 1 KSE - BVG neu zu bewerten
gewesen.