5926/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 10. Mai 1999 unter
der Nr. 6240/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Wohnkosten -
beihilfe nach dem Heeresgebührengesetz“ gerichtet. Diese beantworte ich wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, daß Zivildienstangelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Inneres fallen. Die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage
kann sich daher ausschließlich auf Wehrpflichtige beziehen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Im Jahre 1998 wurden 3002, im Jahre 1997 2963 Anträge auf Wohnkostenbeihilfe gestellt;
es wurden 2076 (1998) bzw. 2354 (1997) Anträge positiv erledigt.
Die daraus dem Ressort erwachsenen Kosten beliefen sich auf 49,3 Mio. S (1998) bzw. 52,9
Mio. S (1997).
Was die entsprechenden Daten für das Jahr 1996 betrifft, so könnten diese nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden, da eine computermäßige Erfassung der
Antragstellungen erst ab dem Jahre 1997
erfolgte.
Zu 3 bis 6:
Die von den Anfragestellern gewünschten Angaben, jeweils differenziert nach dem
Ablehnungsgrund, sind nicht EDV - mäßig erfaßt. Eine Erhebung derselben müßte daher
händisch erfolgen, was einen nicht zu verantwortenden Verwaltungsaufwand erfordern
würde. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung dieser Fragen
Abstand nehme.
Zu 7 und 8:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1997, B 3503/96,
keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeit relevante Rechtslage im
Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz geäußert. Dessenungeachtet wird im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung eine allfällige Novellierung des § 33 des
Heeresgebührengesetzes 1992 im Sinne der Anregungen der Anfragesteller geprüft. Eine
allfällige Umsetzbarkeit kann jedoch erst nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse beurteilt
werden.