5926/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 10. Mai 1999 unter

der Nr. 6240/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Wohnkosten -

beihilfe nach dem Heeresgebührengesetz“ gerichtet. Diese beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist festzuhalten, daß Zivildienstangelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Inneres fallen. Die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage

kann sich daher ausschließlich auf Wehrpflichtige beziehen.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Im Jahre 1998 wurden 3002, im Jahre 1997 2963 Anträge auf Wohnkostenbeihilfe gestellt;

es wurden 2076 (1998) bzw. 2354 (1997) Anträge positiv erledigt.

Die daraus dem Ressort erwachsenen Kosten beliefen sich auf 49,3 Mio. S (1998) bzw. 52,9

Mio. S (1997).

 

Was die entsprechenden Daten für das Jahr 1996 betrifft, so könnten diese nur mit einem

unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden, da eine computermäßige Erfassung der

Antragstellungen erst ab dem Jahre 1997 erfolgte.

Zu 3 bis 6:

 

Die von den Anfragestellern gewünschten Angaben, jeweils differenziert nach dem

Ablehnungsgrund, sind nicht EDV - mäßig erfaßt. Eine Erhebung derselben müßte daher

händisch erfolgen, was einen nicht zu verantwortenden Verwaltungsaufwand erfordern

würde. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung dieser Fragen

Abstand nehme.

 

Zu 7 und 8:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1997, B 3503/96,

keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeit relevante Rechtslage im

Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz geäußert. Dessenungeachtet wird im Bereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung eine allfällige Novellierung des § 33 des

Heeresgebührengesetzes 1992 im Sinne der Anregungen der Anfragesteller geprüft. Eine

allfällige Umsetzbarkeit kann jedoch erst nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse beurteilt

werden.