5927/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt u.a.

betreffend Gleichstellung der Schüler und Schülerinnen der Schulen für

psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit den Schülern und SchülerInnen

des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch - technischen Fachdienstes

(Nr. 6220/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus.

 

Zu Frage 1:

 

Im Rahmen des Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr.108/1997,

erfolgte eine Gleichstellung der Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits - und

Krankenpflege mit den Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits - und

Krankenpflege und in der Kinder - und Jugendlichenpflege. Demzufolge erfolgt

nunmehr auch die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits -  und

Krankenpflege an „Schulen“ und nicht mehr an „Ausbildungsstätten“ und nicht mehr

verpflichtend im Rahmen eines Dienstverhältnisses, und die Auszubildenden gelten

nunmehr als „Schülerinnen“ und nicht mehr als ,,Lernpfleger/Lernschwestern“.

 

Da die Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

einerseits und im medizinisch - technischen Fachdienst andererseits unterschiedlich

gestaltet sind, sind auch die Schülerinnen an Gesundheits - und

Krankenpflegeschulen mit Schülerinnen des medizinisch - technischen Fachdienstes

nicht in allen Bereichen gleichgestellt.

 

Was die angesprochene Gleichstellung mit den Sanitätshilfsdiensten betrifft, so fehlt

es an der Vergleichbarkeit der Ausbildungen, insbesondere hinsichtlich Dauer, Struk -

tur und Niveau. Eine Gleichstellung von SchülerInnen an Schulen für die psychiatri -

sche Gesundheits - und Krankenpflege mit TeilnehmerInnen an Kursen in den

Sanitätshilfsdiensten erscheint daher jedenfalls weder erstrebenswert noch

zielführend, zumal es sich bei den Sanitätshilfsdiensten grundsätzlich um

„Anlernberufe“ handelt, die bereits vor Absolvierung der Ausbildung ausgeübt

werden dürfen.

 

Zu Frage 2:

 

Die Zuständigkeit für Regelungen betreffend Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt und

Schulfahrtbeihilfe liegen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

 

Die Zuständigkeit für Regelungen betreffend Schul - und Heimbeihilfe liegen bei der

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Im Zuständigkeitsbereich meines Ressorts gilt folgende Regelung betreffend

finanzielle Unterstützungen:

 

Gemäß § 49 Abs. 5 Gesundheits - und Krankenpflegegesetz haben Schülerinnen an

Schulen für Gesundheits - und Krankenpflege Anspruch auf ein monatliches

Taschengeld, dessen Höhe nach Anhörung der gesetzlichen Vertretung der Dienst -

nehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und an alle Schüler - unabhängig

von der Bedürftigkeit und dem Schulerfolg - zu leisten ist. Dieser gesetzlich

festgelegte Anspruch auf Taschengeld sichert SchülerInnen an Schulen für

Gesundheits - und Krankenpflege eine seitens des Rechtsträgers der Schule zu

leistende finanzielle Unterstützung während der Ausbildungszeit. Klargestellt wird,

daß dies gemäß § 78 Abs. 2 GuKG auch für Schülerinnen an Schulen für die

psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege gilt.

 

Eine entsprechende Bestimmung ist und war im Rahmen des MTF - SHD - Gesetzes,

BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung, für Schülerinnen an Schulen für den

medizinisch - technischen Fachdienst nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 3:

 

Wie sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 ergibt, wurden die Schülerinnen

an Schulen für die psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege im Rahmen des

Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes mit Schülerinnen an SchuJen für

allgemeine Gesundheits - und Krankenpflege gleichgestellt, weshalb diese auch

dieselben finanziellen Ansprüche haben.

 

Hinsichtlich der Gleichstellung mit Schülerinnen des medizinisch - technischen

Fachdienstes wird auf die Ausführungen zur Schul - und Heimbeihilfe im Rahmen der

Frage 2 verwiesen.

 

Zu Frage 4:

 

Wie bereits in der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt sind auch Schülerinnen an

Schulen für die psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege vom FLAG erfaßt.

Klarstellungen, insbesondere der bereits ergangenen Erlässe, wurden seitens

meines Ressorts im Einvernehmen mit dem BMUJF bereits in Angriff genommen.

Zu Frage 5:

 

Mit Stichtag 31. Dezember 1997 befanden sich die aus der Aufstellung ersichtlichen

Schülerinnen in Ausbildung:

 

 

Anzahl der

 Anzahl der

 Anzahl der

 Anzahl der

 Anzahl d. Absolventen

 Anzahl d. Abso

 

Schulen

 Lehrgänge

 Schüler insg.

 Schüler weiblich

 1997 insgesamt

 1997 weibl.

Burgenland

0

0

0

0

0

0

Kärnten

1

0

0

0

0

0

Niederösterreich

3

7

167

97

78

49

Oberösterreich

1

4

120

73

31

18

Salzburg

1

3

86

51

33

19

Steiermark

1

3

67

43

31

23

Tirol

1

1

13

4

17

4

Vorarlberg

1

3

74

45

22

12

Wien

2

6

186

107

65

45

Österreich

11

27

713

420

277

170

 

Die Daten fir das Jahr 1998 werden lt. Auskunft des ÖSTAT spätestens Ende

August vorliegen.