5927/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt u.a.
betreffend Gleichstellung der Schüler und Schülerinnen der Schulen für
psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit den Schülern und SchülerInnen
des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch - technischen Fachdienstes
(Nr. 6220/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus.
Zu Frage 1:
Im Rahmen des Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr.108/1997,
erfolgte eine Gleichstellung der Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits - und
Krankenpflege mit den Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits - und
Krankenpflege und in der Kinder - und Jugendlichenpflege. Demzufolge erfolgt
nunmehr auch die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits - und
Krankenpflege an „Schulen“ und nicht mehr an „Ausbildungsstätten“ und nicht mehr
verpflichtend im Rahmen eines Dienstverhältnisses, und die Auszubildenden gelten
nunmehr als „Schülerinnen“ und nicht mehr als ,,Lernpfleger/Lernschwestern“.
Da die Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
einerseits und im medizinisch - technischen Fachdienst andererseits unterschiedlich
gestaltet sind, sind auch die Schülerinnen an Gesundheits - und
Krankenpflegeschulen mit Schülerinnen des medizinisch - technischen Fachdienstes
nicht in allen Bereichen gleichgestellt.
Was die angesprochene Gleichstellung mit den Sanitätshilfsdiensten betrifft, so fehlt
es an der Vergleichbarkeit der Ausbildungen, insbesondere hinsichtlich Dauer, Struk -
tur und Niveau. Eine Gleichstellung von SchülerInnen an Schulen für die psychiatri -
sche Gesundheits - und Krankenpflege mit TeilnehmerInnen an Kursen in den
Sanitätshilfsdiensten erscheint daher jedenfalls weder erstrebenswert noch
zielführend, zumal es sich bei den
Sanitätshilfsdiensten grundsätzlich um
„Anlernberufe“ handelt, die bereits vor Absolvierung der Ausbildung ausgeübt
werden dürfen.
Zu Frage 2:
Die Zuständigkeit für Regelungen betreffend Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt und
Schulfahrtbeihilfe liegen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
Die Zuständigkeit für Regelungen betreffend Schul - und Heimbeihilfe liegen bei der
Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
Im Zuständigkeitsbereich meines Ressorts gilt folgende Regelung betreffend
finanzielle Unterstützungen:
Gemäß § 49 Abs. 5 Gesundheits - und Krankenpflegegesetz haben Schülerinnen an
Schulen für Gesundheits - und Krankenpflege Anspruch auf ein monatliches
Taschengeld, dessen Höhe nach Anhörung der gesetzlichen Vertretung der Dienst -
nehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und an alle Schüler - unabhängig
von der Bedürftigkeit und dem Schulerfolg - zu leisten ist. Dieser gesetzlich
festgelegte Anspruch auf Taschengeld sichert SchülerInnen an Schulen für
Gesundheits - und Krankenpflege eine seitens des Rechtsträgers der Schule zu
leistende finanzielle Unterstützung während der Ausbildungszeit. Klargestellt wird,
daß dies gemäß § 78 Abs. 2 GuKG auch für Schülerinnen an Schulen für die
psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege gilt.
Eine entsprechende Bestimmung ist und war im Rahmen des MTF - SHD - Gesetzes,
BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung, für Schülerinnen an Schulen für den
medizinisch - technischen Fachdienst nicht vorgesehen.
Zu Frage 3:
Wie sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 ergibt, wurden die Schülerinnen
an Schulen für die psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege im Rahmen des
Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes mit Schülerinnen an SchuJen für
allgemeine Gesundheits - und Krankenpflege gleichgestellt, weshalb diese auch
dieselben finanziellen Ansprüche haben.
Hinsichtlich der Gleichstellung mit Schülerinnen des medizinisch - technischen
Fachdienstes wird auf die Ausführungen zur Schul - und Heimbeihilfe im Rahmen der
Frage 2 verwiesen.
Zu Frage 4:
Wie bereits in der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt sind auch Schülerinnen an
Schulen für die psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege vom FLAG erfaßt.
Klarstellungen, insbesondere der bereits ergangenen Erlässe, wurden seitens
meines Ressorts im Einvernehmen mit dem BMUJF
bereits in Angriff genommen.
Zu Frage 5:
Mit Stichtag 31. Dezember 1997 befanden sich die aus der Aufstellung ersichtlichen
Schülerinnen in Ausbildung:
|
|
Anzahl der |
Anzahl der |
Anzahl der |
Anzahl der |
Anzahl d. Absolventen |
Anzahl d. Abso |
|
|
Schulen |
Lehrgänge |
Schüler insg. |
Schüler weiblich |
1997 insgesamt |
1997 weibl. |
|
Burgenland |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Kärnten |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Niederösterreich |
3 |
7 |
167 |
97 |
78 |
49 |
|
Oberösterreich |
1 |
4 |
120 |
73 |
31 |
18 |
|
Salzburg |
1 |
3 |
86 |
51 |
33 |
19 |
|
Steiermark |
1 |
3 |
67 |
43 |
31 |
23 |
|
Tirol |
1 |
1 |
13 |
4 |
17 |
4 |
|
Vorarlberg |
1 |
3 |
74 |
45 |
22 |
12 |
|
Wien |
2 |
6 |
186 |
107 |
65 |
45 |
|
Österreich |
11 |
27 |
713 |
420 |
277 |
170 |
Die Daten fir das Jahr 1998 werden lt. Auskunft des ÖSTAT spätestens Ende
August vorliegen.