5928/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

betreffend „Etikettierung von Humanarzneimittel“

(Nr. 6268/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

ZuFrage1:

 

In der Packungsbeilage ist der Wortlaut von Heilanzeigen so zu wählen, daß er

einerseits vom Patienten richtig verstanden werden kann und andererseits diese

Information nicht Panikreaktionen des Patienten zur Folge haben. Die Beschreibung

der Indikation in der wissenschaftlichen Terminologie findet sich in der

Fachinformation, der Information für den Arzt, der ein bestimmtes Arzneimittel

verschreibt. Natürlich darf in keinem Fall eine „Fehlinformation“ in der

Gebrauchsinformation an den Patienten weitergegeben werden.

 

Die Indikation „für bestimme Brusttumorarten“ stellt keine Fehlinformation dar, da

der Begriff Brusttumor sowohl benigne als auch maligne Tumore einschließt und

durch den Begriff „bestimmte“ angezeigt, wird, daß nicht alle Brusttumore behandelt

werden sollen. Der Begriff Krebs oder malign wurde in der Patienteninformation

deswegen vermieden, um der ärztlichen Aufklärung in der psychologisch

schwierigen Situation einer Krebspatientin nicht vorzugreifen. Der Arzt hat somit die

Möglichkeit, die Patientin in dem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt über die

maligne Natur des Tumorgeschehens zu informieren. Ein solches Gespräch ist in

der Regel eine schonendere (weil persönlichere) und genauere Aufklärung über die

Beschaffenheit und Prognose des vorliegenden Tumors als die ausschließliche

Lektüre des Beipacktextes. In einem Gespräch können auch etwaige offene Fragen,

die dem Patienten nach Durchsicht des Beipacktextes noch verblieben sind,

ausgeräumt werden.

Zu Frage 2:

 

Die zugelassenen Arzneispezialitäten sind in meinem Ressort nicht nach dem

Kriterium dokumentiert, ob eine diesbezügliche Fragestellung im Hinblick auf die

Angabe der Indikation in der Gebrauchsinformation gegeben ist.

 

Zu Frage 3:

 

Der Begriff „Krebs“ ist auch in einer Zeit, in der umfassende Patientenaufklärung

eine Selbstverständlichkeit geworden ist, immer noch mit einem Stigma behaftet. So

können Art und Ausmaß der Reaktionen von Patienten auf eine „schonungslose“

Aufklärung ohne unmittelbare Rücksprachemöglichkeit nie vorausgesagt werden.

Insofern ist die Ausnahmemöglichkeit, die im Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie des Rates

über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln

(92/27/EWG) gegeben ist, als sinnvoll zu betrachten.

 

Zu Frage 4 und 6:

 

Wie zu Frage 1 dargestellt, handelt es sich nach Ansicht meines Ressorts um keine

Fehlinformation.

 

Zu Frage 5:

 

Im Ausschuß für Arzneimittel, der ein Mal pro Monat in London tagt, ist die Republik

Österreich durch zwei Delegierte vertreten, die gemeinsam mit den österreichischen

Experten ein hohes Maß an Arzneimittelsicherheit gewährleisten.